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"Prüfprotokolle für elektrische Anlagen, Betriebsmittel und Maschinen – Mindestangaben"


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Prüfprotokolle für elektrische Anlagen, Betriebsmittel und Maschinen – Mindestangaben

 © Kadmy – stock.adobe.com

Die Durchführung der Erstprüfung sowie der wiederkehrenden Prüfung elektrischer Anlagen, Betriebsmittel und Maschinen ist gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehört auch die schriftliche Dokumentation der Prüfergebnisse. Die normativen Mindestanforderungen an die Inhalte der Prüfprotokolle sind dabei sehr ähnlich.

Diese Vorschriften fordern die Erstellung von Prüfprotokollen  

Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die mit der Prüfung von elektrischen Anlagen, ortsveränderlichen elektrischen Geräten und elektrischen Maschinen beauftragten Elektrofachkräfte ihre Prüfergebnisse schriftlich oder elektronisch dokumentieren.   

Denn die Erstellung eines Prüfprotokolls wird in mehreren Vorschriften gefordert: 

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer“

Während diese Schriften im Grunde nur die Forderung nach einem Prüfprotokoll, und wann dieses zu erstellen ist, aussprechen, werden die Anforderungen an die Ausarbeitung der schriftlichen Dokumentation in den Normen DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DIN 0701-0702 sowie der konkretisierenden Technischen Regel zur BetrSichV TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ definiert. 

Vorlagen: Prüfprotokolle für elektrische Anlagen, Betriebsmittel und Maschinen

Die Dokumentation der Prüfergebnisse wird mittels Prüfprotokollen vorgenommen. Rechtssichere und praxisbewährte Prüfprotokolle erhalten Elektrofachkräfte kostenpflichtig beim Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Aber auch das „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“ enthält Vorlagen zu Prüfprotokollen, die an die Prüfprotokolle des ZVEH angelehnt sind.

Käufer dieses Werks profitieren insofern, dass sie diese editierbaren Prüfprotokolle beliebig oft ausdrucken können. Außerdem hängt jedem Protokoll eine Kommentierung an, die nochmals bei der Prüfung unterstützt. 

Prüfprotokoll für elektrische Anlagen gemäß DIN VDE 0100 Teil 600 – Prüfung neuer, erweiterter und geänderter Anlagen 

Die Norm DIN VDE 0100-600 schreibt in ihrem nationalen Anhang (NA) vor, dass die zur Prüfung elektrischer Anlagen befähigte Person die Prüfergebnisse, die sie durch Besichtigung, Erprobung und Messen gesammelt hat, aufzeichnet und bewertet. Das gilt für neue sowie erweiterte und geänderte Anlagen. 

Gemäß DIN VDE 0100-600 müssen Prüfprotokolle neben allgemeinen Angaben wie Name und Anschrift von Auftragnehmer und -geber folgende Angaben enthalten: 

  • Einzelheiten zu den geprüften Anlagenteilen 
  • Ergebnisse der Prüfung (Ergebnisse für jeden Stromkreis, der geprüft wurde; Beschreibung der Prüfverfahren; Aufzählung der verwendeten Prüfgeräte) 
  • Einzelheiten zu allen Zuständen, die Gefahren, Verschlechterungen gegenüber dem Originalzustand, Fehler und Schäden verursachen könnten.
  • Abweichungen bzw. wesentliche Einschränkungen gegenüber den einschlägigen Normen sowie deren Begründung
  • Empfehlungen zu Reparatur bzw. Verbesserungen und Anpassungen (optional)
  • empfohlene Zeitspanne für die nächste wiederkehrende Prüfung (Prüffristen)

Weitere Anforderungen hinsichtlich des Prüfprotokolls gemäß DIN VDE 0100-600 

Prüfprotokolle werden

  • von Elektrofachkräften mit Prüferfahrung erstellt, bewertet und unterzeichnet. 
  • an die Person übergeben, die die Prüfung in Auftrag gegeben hat. 

Mindestangaben in Prüfprotokollen nach DIN VDE 0105-100 – wiederkehrende Prüfung 

Wie die Norm DIN VDE 0100-600 enthält auch DIN VDE 0105-100 im nationalen Anhang (NA) Vorgaben über die Mindestinhalte des Prüfprotokolls für die wiederkehrende Prüfung, die im Folgenden aufgeführt sind. Diese Norm findet jedoch bei der wiederkehrenden Prüfung Anwendung. 

  • Name und Anschrift von Auftraggeber und Auftragnehmer 
  • Bezeichnung der Prüfprotokolle
  • Objektbezeichnung
  • geprüfte Stromkreise 
  • eingesetzte Mess- und Prüfgeräte 
  • Prüfstelle, Prüfer, Datum der Prüfung und Unterschrift 
  • Bewertung der gewonnen Ergebnisse und Informationen
  • Dokumentation der relevanten und erforderlichen Messwerte (Auffällige Messwerte sollten bewertet werden.)

Prüfprotokoll für ortsveränderliche Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 – Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung 

DIN VDE 0701-0702, die immer dann Anwendung findet, wenn ortsveränderliche elektrische Geräte geprüft werden, macht sowohl zur Erstprüfung als auch zur wiederkehrenden Prüfung Vorgaben. Allerdings macht die Norm selbst nur rudimentäre Vorgaben zu den Mindestinhalten von Prüfprotokollen: „Die Prüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren (z. B. in Form von Prüfplaketten oder elektronischer Aufzeichnung).“ 

Die Norm empfiehlt zudem 

  • die Messwerte zu dokumentieren und
  • anzugeben, welches Prüfgerät verwendet wurde.  

Deshalb lohnt es sich, für die Dokumentation der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel die BetrSichV, konkreter die TRBS 1201 heranzuziehen. In dieser sind folgende Mindestangaben in Prüfprotokollen genannt: 

  • Datum der Prüfung 
  • Art der Prüfung 
  • Prüfgrundlagen
  • Inhalte der Prüfung
  • Ergebnis der Prüfung
  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb 
  • Name des Prüfers 

Produktempfehlung

Für die Dokumentation der Prüfungen von Lichtbogenschweißeinrichtungen gelten die Vorgaben der VDE 0544-4, die im „Handbuch Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte“ detailliert beschrieben sind. 

Dokumentation der Prüfung elektrischer Maschinen nach DIN EN 60204-1 

Die Norm zur Prüfung elektrischer Maschinen DIN EN 60204-1 „Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen“ fordert zwar ein Prüfprotokoll, geht jedoch weder auf Form noch auf Inhalt dieser Dokumentation ein. Deshalb sind hier die Anforderungen der DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0105-100 zu berücksichtigen. 

Fazit zum Prüfprotokoll 

Die beschriebenen Angaben sind als Mindestangaben zu verstehen. Das heißt, der Prüfer sollte diese Angaben je nach Aufwand der Prüfung und seiner Prüferfahrung vervollständigen. Allein schon aus Eigeninteresse sollte der Prüfer sehr sorgfältig dokumentieren, um auch im Nachhinein argumentieren zu können, warum er so gehandelt hat. Auch ist berücksichtigten, dass Messgeräte zwar einwandfrei protokollieren, die Auswertung der Messergebnisse aber dem Prüfer obliegt, der sie vornehmen (und begründen können) muss.

Außerdem ist es empfehlenswert, Prüfprotokolle deutlich länger aufzubewahren als in der BetrSichV gefordert. Dort heißt es, dass Prüfprotokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden müssen, um einen Abgleich zu ermöglichen. Da Prüfprotokolle jedoch im Schadensfall dazu dienen, die eigene Sorgfalt bei der Prüfung nachzuweisen, ist eine Aufbewahrungsfrist bis zu zehn Jahren ratsam.

Quellen: „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“, „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“, „Handbuch Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte“, „Handbuch Prüfung elektrischer Maschinen“

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Elektrosicherheit Prüfung

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