Für die sichere Montage von Photovoltaik-Anlagen haften Errichter persönlich
Errichter von Photovoltaik-Anlagen tragen bei der Montage von Solaranlagen eine doppelte Verantwortung. Sie haften für die
- Sicherheit ihrer Mitarbeiter, die bei der Montage vom Dach oder durch Dachöffnungen stürzen können. Vor allem bei der Installation von Solarmodulen besteht zudem die Gefahr, einen elektrischen Schlag zu bekommen. Werden Montagen in der Nähe von Freileitungen ausgeführt, können außerdem gefährliche Lichtbögen entstehen.
- sichere Errichtung und damit auch für Schäden oder Gefährdungen, die aufgrund unsachgemäßer Installation an der Anlage entstehen oder von ihr ausgehen.
Um Haftungsansprüche zu umgehen, müssen Errichter die gesetzlich geforderten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und die Einhaltung unbedingt schriftlich dokumentieren. Für die Praxis bedeutet das:
- Vor jeder Auftragsausführung muss eine auftragsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt, die Ergebnisse in die Arbeits- und Betriebsanweisung einbezogen werden und die Einleitung der festgestellten Schutzmaßnahmen sichergestellt werden.
- Zum Schutz vor Schäden an und durch Photovoltaik-Anlagen müssen Anforderungen an die fach- und sicherheitsgerechte Planung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen sowie die Mindestanforderungen an Sicherheitseinrichtungen gemäß DIN VDE eingehalten werden (z. B. regelgerechte Absicherung des Baustroms, Absturzsicherungsmaßnahmen etc.).
Konkrete Maßnahmenempfehlungen zur Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften finden Errichter im „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“. Das Buch enthält außerdem u.a. praxisnahe Vorlagen und Dokumente zum Schutz vor rechtlichen Folgeansprüchen.
Montage von Photovoltaik-Anlagen: Wann liegt ein Sachmangel vor?
Der Kunde kann u. a. Gewährleistungsansprüche gegen den Errichter geltend machen. Die Gewährleistung umfasst dabei die Haftung für Rechtsmängel sowie für Sachmängel. Ein Sachmangel liegt dabei vor,
- bei Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- wenn sich die Beschaffenheit des geschuldeten Werkes nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet,
- wenn sich die Beschaffenheit des Werkes nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
- wenn die Beschaffenheit des Werkes nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht (bei PV-Anlagen z. B. das berechnete Ertragsverhalten) und
- bei Falschlieferung.