Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) – Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
05.12.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Technische Anlagen, von denen besondere Gefahren und Risiken ausgehen, unterliegen gem. Produktsicherheitsgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung einer strengen regelmäßigen Überwachung. Zuständig hierfür sind die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) in Deutschland. Welche Anforderungen stellen die jeweiligen Anlagen an die ZÜS und wie erfolgt der Ablauf einer solchen ZÜS-Prüfung gemäß den gesetzlichen Vorgaben?Inhaltsverzeichnis
- Definition: Was bedeutet die Abkürzung ZÜS?
- Was ist eine überwachungsbedürftige Anlage?
- Anforderungen an ZÜS
- Wo finde ich ZÜS in meinem Bundesland?
- Wie erfolgt die ZÜS-Prüfung?
Definition: Was bedeutet die Abkürzung ZÜS?
Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen müssen die Sicherheit ihrer Anlagen regelmäßig prüfen und nachweisen lassen. Hierbei gelten nicht nur fixe Prüffristen, die Untersuchung muss auch durch offiziell anerkannte Prüfstellen erfolgen. Diese Einrichtungen werden als „zugelassene Überwachungsstellen“ bezeichnet (Abkürzung: ZÜS). Sie werden von den zuständigen Landesbehörden für die jeweiligen Aufgabengebiete anerkannt und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.
Rechtliche Grundlagen sind insbesondere folgende Regelwerke:
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
- Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Allerdings erfolgt nicht nur die Feststellung von Mängeln durch eine ZÜS. Sie müssen auch die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen bestätigen, die die Betreiber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Außerdem erstellen sie Prüfberichte im Rahmen von Erlaubnisverfahren.
Doch welche Anlagen werden überhaupt von den ZÜS kontrolliert?
Was ist eine überwachungsbedürftige Anlage?
Grundsätzlich müssen nur solche Anlagen im Rahmen einer ZÜS-Prüfung untersucht werden, die als überwachungsbedürftig gelten. Das sind Anlagen, bei denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Beschäftigte und unbeteiligte Dritte droht. Daher ist in § 37 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) geregelt, dass überwachungsbedürftige Anlagen von ZÜS geprüft werden müssen. Konkretisiert wird diese Festlegung in der BetrSichV.
Überwachungsbedürftige Anlagen: Liste
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach ProdSG zählen folgende Beispiele:
- Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen/Druckgeräte/Druckbehälter, Füllanlagen und Leitungen unter innerem Überdruck für gefährliche Medien
- Aufzugsanlagen/Aufzüge
- Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten:
- Lageranlagen mit Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
- Füllstellen mit Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h
- Entleerstellen mit Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h
Auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen), die für einen sicheren Betrieb dieser Anlagen sorgen, zählen als überwachungsbedürftige Anlagen und müssen entsprechend im Rahmen einer ZÜS-Prüfung untersucht werden.
Anforderungen an ZÜS
Alle ZÜS müssen grundlegende und spezielle Anforderungen erfüllen. Diese gelten übergreifend und richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit. Zudem berühren die Vorgaben nur die Aufgabenbereiche, in denen eine zugelassene Überwachungsstelle anerkannt ist und wo sie als Prüfstelle tätig wird.
Damit eine zugelassene Überwachungsstelle tätig wird, ist zum einen eine entsprechende Akkreditierung erforderlich, die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Zum anderen ist eine länderspezifische Benennung notwendig. So können sich die Prüfbefugnisse der ZÜS auf einzelne Tätigkeitsbereiche und bestimmte Bundesländer beschränken.
In der Praxis werden z. B. in Bayern die Vorschriften in eigenen „Richtlinien über Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen“ definiert.
Wo finde ich ZÜS in meinem Bundesland?
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS): Liste
Eine Liste über die in Deutschland benannten ZÜS und deren Prüfbefugnisse bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Für die Akkreditierung und Benennung in den einzelnen Ländern ist großteils die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in München (ZLS) zuständig. Sie führt regelmäßig Überprüfungen durch, um zu ermitteln, ob die Anforderungen an eine ZÜS noch erfüllt sind. Hier fordert die Zentralstelle von den zugelassenen Überwachungsstellen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch.
Wie erfolgt die ZÜS-Prüfung?
Bei einer ZÜS-Prüfung werden die überwachungsbedürftigen Anlagen eines Betriebs auf folgende Fragen hin untersucht:
- Werden die Anforderungen der BetrSichV erfüllt?
- Kann die Anlage bis zum nächsten Prüftermin sicher betrieben werden?
Für die Beantwortung dieser Fragen müssen die Sachverständigen der ZÜS alle festgestellten Mängel sachgerecht bewerten. Dabei unterscheiden sie zwischen verschiedenen sicherheitstechnischen Mangeleinstufungen.
Geringfügiger Mangel | Erheblicher Mangel | Gefährlicher Mangel |
= Mangel, der bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung keine Gefährdung im Gefährdungsbereich erwarten lässt. Der Betreiber ist verpflichtet, den Mangel bis zur nächsten Prüfung zu beseitigen. |
= Mangel, der bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung im Gefahrenbereich erwarten lässt. Der Betreiber ist ebenfalls dazu verpflichtet, den Mangel bis zur nächsten Prüfung zu beseitigen, muss ihn jedoch zusätzlich von der ZÜS nachprüfen lassen. Alternativ möglich: Anpassung der Prüfintervalle von der ZÜS bestätigen lassen oder die Betriebsparameter ändern. |
= bereits vorliegender Mangel, der eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte im Gefahrenbereich darstellt. Der Betreiber muss die Anlage stilllegen und die zuständige Behörde durch eine Mängelanzeige informieren. |
Welche Mängel bei den Prüfungen besonders häufig festgestellt werden, zeigt die regelmäßig aufgestellte Statistik des Verbands der TÜV e. V. (VdTÜV). Sie wird im jährlich erscheinenden Anlagensicherheits-Report des Verbands veröffentlicht.
Die ZÜS müssen die Beseitigung erheblicher Mängel nachverfolgen. Des Weiteren sind sie in Abhängigkeit der Festlegungen in den jeweiligen Länderverordnungen verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn die ZÜS gefährliche Mängel feststellen oder Betreiber erhebliche Mängel nicht abstellen. Besonders in letzterem Fall können ernsthafte rechtliche Konsequenzen für die Betriebe drohen.
Damit sich Betreiber und Hersteller von Maschinen optimal auf die nächste Prüfung vorbereiten, sollten sie die aktuellen rechtlichen Vorgaben verinnerlichen.