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Neu gefasste TRwS erschienen: Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe 780 und 789 wurden überarbeitet

Nach Einführung der AwSV im August 2017 und der Novelle der Trinkwasserverordnung mussten die Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) angepasst werden. Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) hat deshalb die TRwS 780 und 789, die Vorgaben zu Rohrleitungen machen, überarbeitet.

TRwS wurden an gesetzliche Anforderungen angepasst 

Die Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) existieren seit vielen Jahren, wurden aber bislang nur als Informationsquelle genutzt. Mit Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 1. August 2018 wurde es schließlich notwendig auch die Technischen Regeln, die die gesetzlichen Anforderungen konkretisieren,  zu überarbeiten und erstmals rechtsverbindlich festzuschreiben

Die DWA hat in diesem Zuge die TRwS 780 Teil 1 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Oberirdische Rohrleitungen – Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ und Teil 2 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Oberirdische Rohrleitungen – Teil 2: Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Werkstoffen“ in überarbeiteter Form im Mai 2018 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang muss auch die TRwS 789 „Unterirdische Rohrleitungen“ berücksichtigt werden, die im Dezember 2017 in neuer Fassung erschienen ist. 

Mit der Verrechtlichung dieser TRwS schafft die DWA Klarheit für die Planung sowie den Vollzug und gibt Planern, Sachverständigen und Betreibern das nötige Rüstzeug an die Hand. Alle Regelungen der AwSV finden sie außerdem übersichtlich aufbereitet und mit praktischen Kommentierungen zu den Problemstellungen im Buch „Die neue AwSV 2017“

Was regeln die TRwS 780 und TRwS 789? 

TRwS 780 Teil 1 und Teil 2 „Oberirdische Rohrleitungen“ 

Die AwSV fordert in § 21 Absatz 1 die Errichtung von Rückhalteeinrichtungen für oberirdische Rohrleitungen, die flüssige wassergefährdende Stoffe befördern.  Auf diese Rückhalteeinrichtung kann verzichtete werden, wenn auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung andere technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden und ein gleichwertiges Schutzniveau gewährt werden kann. Die TRwS 780 beschreibt solche technischen und organisatorischen Maßnahmen für neue und bestehende oberirdische Rohrleitungen

TRwS 789 „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ 

Das Wasserrecht stellt hohe Anforderungen an unterirdische Rohrleitungen. Sie müssen u. a. doppelwandig sein und Undichtheiten durch ein Leckanzeigesystem signalisieren. Die aktuelle TRwS 789 zielt darauf ab, Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb von bestehenden Rohrleitungen festzulegen, die nicht dem inzwischen geltenden Wasserrecht entsprechen.  

Umwelt- und Wasserwirtschaftsämter, Wasserbehörden, Anlagenbetreibern, Fachbetrieben und Sachverständigen werden mit der TRwS 789 Ersatzlösungen für bestehende Leitungen angeboten, um das geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen. 

Quellen: „Die neue AwSV 2017“, DWA 

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