Heilmittel-Richtlinie Anlage 2: Änderungen 2021
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits am 18.03.2021 Änderungen in der Anlage 2 bekannt gegeben, allerdings sind diese erst am 01.07.2021 in Kraft getreten. Mit der erweiterten Version der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie ergänzt der G-BA u. a. die darin enthaltene Diagnoseliste um weitere Erkrankungen.
Die genauen Änderungen im Überblick:
• neue Diagnosen in Anlage 2
Der G-BA ergänzt die Diagnoseliste aus Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie regelmäßig um weitere Diagnosen. So fallen seit dem 01.07.2021 auch folgende Erkrankungen unter den langfristigen Heilmittelbedarf:
ICD-10 | neue Diagnose | Diagnosegruppe | |
Physiotherapie | Ergotherapie | ||
G61.0 | Guillain-Barré-Syndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems) | PN | EN3 |
G91.2 | Normaldruckhydrozephalus (Störung der Hirn-, Rückenmark- und Nervenfunktion) | ZN | EN1 |
M36.2 | blutungsbedingte Gelenkschäden (Arthropathia haemophilica) | EX/CS | SB1 |
Q79.6 | Ehlers-Danlos-Syndrom (Erkrankungen des Bindegewebes) | WS/EX/CS | SB1/SB2 |
Q78.0 | Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta) | EX/WS | SB1 |
Q87.2 | angeborene Fehlbildungssyndrome, insbesondere an Extremitäten | EX/CS/LY | SB1/SB2 |
Außerdem enthält die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie Anlage 2 neue Vorgaben für Verbrennungen und Verätzungen. So ergibt sich folgender Abschnitt in der Anlage:
ICD-10 | neue Diagnose | Diagnosegruppe | ||
Physiotherapie | Ergotherapie | Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | ||
T20.3 | Verbrennung 3. Grades an Kopf und Hals | LY/CS/EX/WS | SB2 | ST1/SP6/SC |
T20.7 | Verätzung 3. Grades an Kopf und Hals | |||
T21.3 | Verbrennung 3. Grades am Rumpf | LY/CS/EX/WS | SB2 | |
T21.7 | Verätzung 3. Grades am Rumpf | |||
T22.3 | Verbrennung 3. Grades an Schulter oder Arm | |||
T22.7 | Verätzung 3. Grades an Schulter oder Arm | |||
T23.3 | Verbrennung 3. Grades an Handgelenk oder Hand | |||
T23.7 | Verätzung 3. Grades an Handgelenk oder Hand | |||
T24.3 | Verbrennung 3. Grades an Hüfte oder Bein | |||
T24.7 | Verätzung 3. Grades an Hüfte oder Bein | |||
T25.3 | Verbrennung 3. Grades an Knöchel oder Fuß | |||
T25.7 | Verätzung 3. Grades an Knöchel oder Fuß | |||
729.3 | Verbrennungen mehrerer Körperregionen, mindestens eine davon 3. Grades | |||
T29.7 | Verätzungen mehrerer Körperregionen, mindestens eine davon 3. Grades |
All diese Diagnosen weisen gemäß der Heilmittel-Richtlinie einem langfristigen Heilmittelbedarf auf. Für sie kann der behandelnde Arzt wiederholt für jeweils zwölf Wochen Heilmittel verordnen.
• neue Therapiemethode: Schlucktherapie
Während die Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie bisher nur Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie behandelt hat, umfasst die Anlage seit dem 01.07.2021 auch Methoden zur Schlucktherapie. Sie sind in der gleichen Spalte wie die anderen drei Therapiemethoden vermerkt.
• Höchstmenge für schwere psychische Erkrankungen erhöht
Darüber hinaus hat der G-BA im Heilmittelkatalog bei den Maßnahmen der Ergotherapie in zwei Diagnosegruppen die Höchstmenge der Verordnung erhöht. Hier kann der behandelnde Arzt statt bisher 10 Einheiten nun 20 Einheiten pro Verordnung verschreiben.
Davon betroffen sind folgende Diagnosegruppen:
Diagnosegruppe | Diagnose | Beispiele |
PS2 | neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen |
|
PS3 | wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen | |
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen |
| |
affektive Störungen |
| |
psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen |
|
Mit der Erhöhung der maximalen Verordnungsmenge will der Ausschuss insbesondere die Versorgungssituation von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen verbessern. So soll bei diesen Patienten künftig ein Arztbesuch pro Quartal ausreichen. Damit will der G-BA gewährleisten, dass die Therapien ununterbrochen fortgesetzt werden können.
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Was regelt die Heilmittel-Richtlinie: Anlage 2?
Die Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie besteht aus einer Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Sie definiert, welche Erkrankungen gemäß § 32 Abs. 1a SGB V diesen besonderen Verordnungsbedarf erfordern. Findet ein Arzt sein diagnostiziertes Krankheitsbild in der Diagnoseliste und stimmt es mit der dort beschriebenen Diagnosegruppe überein, liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor.
Die derzeit gültige Fassung der Heilmittel-Richtlinie ist zuletzt am 01.01.2021 in einer komplett überarbeiteten Form erschienen. Auch die Anlage 2 wurde in diesem Rahmen das letzte Mal aktualisiert.
Wieso hat der G-BA die Anlage 2 also bereits ein halbes Jahr später erneut überarbeitet? Der Ausschuss begründet seinen Entschluss mit entsprechenden Hinweisen aus der Versorgungspraxis. Sie hätten diese Anpassung der Heilmittel-Richtlinie veranlasst, schreibt der Ausschuss auf seiner Website.
Quellen: „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen“, g-ba.de