Inhaltsverzeichnis
- Frist für Anerkennung des Rahmenvertrags verlängert
- Rückblick: Was ist bisher passiert?
- Prognose: Wie geht es weiter?
- Anerkenntniserklärung zum Rahmenvertrag Physiotherapie
Frist für Anerkennung des Rahmenvertrags verlängert
Wie der VDB Physiotherapieverband am 27.01.2022 berichtete, wurde die Frist zur Anerkennung des Rahmenvertrags für die Physiotherapie verlängert. Somit soll die Frist nun am 30.04.2022 auslaufen. Bis dahin müssen alle Physiotherapie-Praxen dem neuen Vertrag zustimmen. Andernfalls verfällt ihre bestehende Kassenzulassung Ende April. Danach dürfen die Praxen keine Therapie nach Kassenverordnungen mehr durchführen. Außerdem müssen sie begonnene Verordnungen datumsgleich abbrechen.
Um vom Bestandsschutz zu profitieren, müssen auch zuvor zugelassene Praxen ihre Zustimmung abgeben, wenn sie den neuen Vertrag bisher nicht anerkannt haben. Andernfalls haben sie sich einer erneuten Zulassungsprüfung zu unterziehen.
Was steht im neuen Vertrag?
Inhaltich umfasst der Rahmenvertrag folgende Punkte:
Bestandteil | Inhalt |
Neuer Rahmenvertrag Physiotherapie 2021 | |
Anlage 1 | Leistungsbeschreibung + Regelbehandlungszeiten |
Anlage 2 | Vergütungsvereinbarung |
Anlage 3a | Erforderliche Angaben auf Heilmittelverordnungen von Ärztinnen und Ärzten + Abrechnungs- und Korrekturregelungen |
Anlage 3b | Erforderliche Angaben auf Heilmittelverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten + Abrechnungs- und Korrekturregelungen |
Anlage 4 | Fortbildungsverpflichtungen |
Anlage 5 | Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringende + Berichtsbogen der ARGE |
Anlage 6 | Anerkenntniserklärung zum Vertrag |
Anlage 7 | Regelungen über Zertifikatsleistungen |
Den neuen Vertrag mitsamt aller Anlagen finden Leistungserbringende auf der Website der ARGEn der Heilmittelzulassung. Dort gibt es auch eine Vorlage zur Anerkenntniserklärung.
Rückblick: Was ist bisher passiert?
Bislang waren die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für die Versorgungsverträge der einzelnen Heilmittelbereiche nach § 125 SGB V zuständig. Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 11.05.2019 liegt die Verantwortlichkeit jedoch beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV). Daher war er es, der im Sommer 2021 zusammen mit anderen Spitzenorganisationen in der Physiotherapie einen neuen Rahmenvertrag veröffentlichte.
Zu den Verfassern gehören (neben dem GKV) folgende Organe:
- Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK)
- Physiotherapieverband (VDB)
- Verband Physikalische Therapie (VPT)
- Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK)
Im Rahmen des Vertrags haben sich seitdem folgende Neuerungen ergeben:
Zeitpunkt/Zeitraum | Was ist passiert? |
01.04.2013 bis 30.07.2021 | Gültigkeitsdauer des alten Rahmenvertrags zur Physiotherapie. |
ab 01.08.2021 | Neuer Rahmenvertrag Physiotherapie tritt in Kraft. |
01.08.2021 bis 31.01.2022 | Dauer der Zustimmungsfrist für Leistungserbringende zur Anerkennung des Vertrags. |
24.01.2022 | GKV verkündet Verlängerung der Frist bis Ende April. |
31.01.2022 bis 30.04.2022 | Länge der neuen Frist zur Einholung der restlichen Stimmen. |
Der neue bundesweite Rahmenvertrag für die Physiotherapie trat bereits am 01.08.2021 in Kraft. Er ersetzt die bisherigen Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V, alte Fassung. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Physiotherapie-Praxen nach § 124 Abs. 6 SGB V sechs Monate Zeit den Vertrag anzuerkennen. Entsprechend galt eine Frist bis Ende Januar 2022.
Allerdings kamen bereits zum 24.01.2022 nur 60 % der erforderlichen Zustimmungen zusammen, berichtete der VDB anhand eines Schreibens des GKV an den VDB-Physiotherapeutenverband. Demnach hätten rund 40 % der Physiotherapie-Praxen ihre Zulassung verloren. Um diesen Umstand zu vermeiden, empfahl das Gesundheitsministerium (BMG) dem GKV, die Abgabefrist zur Anerkenntniserklärung des Rahmenvertrags zu verlängern. Als Hauptgrund für diese Entscheidung galt der noch immer vorherrschende Fachkräftemangel.
Der Spitzenverband ging dem Vorschlag des BMG nach und gab den Krankenkassen Bescheid. Auch die ARGEn, die für die Zulassung und Vergütung von Heilmittel-Erbringern zuständig sind, wurden informiert. Sie sollten alle Leistungen, die zwischen dem 31.01 und 30.04.2022 erbracht werden, wie bisher vergüten.
Prognose: Wie geht es weiter?
Noch ist unklar, ob bis zum 30.04.2022 die erforderliche Anzahl an Zustimmungen zum neuen Rahmenvertrag der Physiotherapie erreicht wurde. Da die Frist hierfür bereits in der Vergangenheit kurzfristig nach hinten verschoben wurde, lässt sich auch dieses Mal nicht ausschließen, dass der GKV das Zeitfenster ggf. noch einmal ausweitet.
In jedem Fall müssen alle Praxen, die dem Rahmenvertrag Physiotherapie nicht zugestimmt haben, bis Ende April ihr Einverständnis abgeben. Die Zustimmung erfolgt über eine eigene Anerkenntniserklärung, die dem Vertrag als Anlage 6 beiliegt.
Um auch zukünftig Therapien nach Kassenverordnung durchführen zu dürfen, müssen Physiotherapie-Praxen dem neuen Rahmenvertrag schriftlich zustimmen. (Bild: © tippapatt – stock.adobe.com) |
Anerkenntniserklärung zum Rahmenvertrag Physiotherapie
Wer bisher keine Erklärung verschickt hat, findet im folgenden Abschnitt die wichtigsten Punkte zur Vorgehensweise.
Was steht in der Zustimmung?
Mit der Erklärung bestätigen die Leistungserbringenden folgende Punkte:
- Sie haben den Vertrag sowie alle Anlagen vollständig gelesen und zur Kenntnis genommen.
- Sie erkennen alle Regelungen des Rahmenvertrages an, die die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung betreffen.
- Sie müssen alle Beschäftigten in ihrer Praxis über die Bestimmungen des neuen Vertrags informieren.
- Sie sorgen in geeigneter Weise dafür, dass der Vertrag eingehalten wird.
- Sie wissen, dass kommende Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag ohne weitere Anerkenntniserklärung für ihre Praxis verbindlich gelten.
- Ihnen sind alle vertraglichen Pflichten und die Ihrer Mitarbeiter bewusst; die Praxisleitung setzt diese Pflichten konsequent um.
→ Wer dem Vertrag noch zustimmen muss, kann sich an Anlage 6 des Rahmenvertrags orientieren. Sie zeigt eine entsprechende Vorlage zur Anerkenntniserklärung.
Welche Daten müssen angegeben werden?
Grundsätzlich sind alle Leistungserbringenden dazu verpflichtet, sich selbst und alle anderen aktiven Physiotherapeutinnen und -therapeuten in ihrer Praxis bei der zuständigen ARGE an- bzw. abzumelden. Dies muss unaufgefordert und unverzüglich erfolgen.
Damit die Anerkenntniserklärung vollständig ist, müssen die Physiotherapie-Praxen mindestens diese Angaben übermitteln:
- Institutionskennzeichen
- Vor- und Nachname/Firma der zuzulassenden bzw. zugelassenen Leistungserbringenden
- Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)
- Praxissitz:
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl und Ort
- Telefon und Faxnummer
- E-Mail-Adresse der Praxis
- Name der zuständigen Arbeitsgemeinschaft
- ggf. Name des Berufsverbands
Anschließend muss die fachliche Leitung der Praxis oder der bzw. die zuzulassende Leistungserbringende die Erklärung unterschreiben. Falls die auf die Praxis zugelassene Person nicht auch die Praxisleitung übernimmt, muss letztere zusätzlich vertraglich bestimmt werden. Dieser Vorgang ist ebenfalls an die ARGE zu übermitteln. Zusätzlich werden in diesem Fall noch eine Kopie der Berufsurkunde und des Arbeitsvertrags der fachlichen Leistung benötigt.
Wo muss die Anerkenntniserklärung eingereicht werden?
Die Anerkenntniserklärung lässt sich entweder per E-Mail, Fax oder Post an die jeweils zuständige ARGE senden. Seit September 2021 ist die Übermittlung auch per Online-Portal bei der ARGE möglich. Wichtig ist, dass die Erklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben wurde und dass alle Anlagen enthalten sind.
Mit der Zustimmung zum Rahmenvertrag stellen Praxen sicher, dass sie ihre Kassenzulassung zur Verordnung von Leistungen aufrechterhalten. Aber selbst mit dem neuen Vertrag müssen Physiotherapeutinnen und -therapeuten beim Ausstellen und Prüfen von Heilmittelverordnungen einige Punkte beachten. Hinzukommen kommen gesetzliche Neuerungen wie die zum Jahresbeginn 2021 geänderte Heilmittel-Richtlinie. Um hier nicht den Überblick zu verlieren und eine budgetneutrale Verordnung sicherzustellen, gibt es das Handbuch „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen“. Mit Vorlagen und Arbeitshilfen stellen niedergelassene Leistungserbringende Verordnungen fachgerecht aus und informieren sich gleichzeitig über rechtliche Neuerungen.
Quellen: VDB Physiotherapieverband, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), ARGE