Definition des Begriffs "erziehungsbeauftragte Person"

15.05.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Besucht ein Jugendlicher ohne Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person eine öffentliche Veranstaltung, sind für ihn im Jugendschutzgesetz Ausgehzeiten festgelegt. Das ändert sich, wenn ein Erziehungsbeauftragter dabei ist. Doch wer kann diese Aufgabe übernehmen?

Ob Stadtfest, Faschingsumzug oder ein anderes städtisches Event. Die Organisatoren solcher Veranstaltungen müssen nicht nur an Location, Bands und die kulinarische Versorgung denken. Es gibt einige Verordnungen und Gesetze, die zu beachten sind. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) zum Beispiel sollte bei jeder Veranstaltung gut leserlich und sichtbar ausgehängt werden. Es gibt allerdings einen Begriff im Jugendschutzgesetz, der Veranstaltern oft Kopfschmerzen bereitet.

Wer gilt als „erziehungsbeauftragte Person“?

Es handelt sich um den Begriff „erziehungsbeauftragte Person“, der im § 1 Absatz 1 Nr. 4 genannt wird. Die Regelung hebt bestimmte zeitliche Begrenzungen, z. B. für den Besuch von Veranstaltungen, auf. Doch wen können Eltern als Erziehungsbeauftragten benennen?

Die erziehungsberechtigte Person muss unbedingt volljährig sein. Personensorgeberechtigte (in der Regel sind es die Eltern oder ein Elternteil) können folgende Personen als erziehungsbeauftragte Personen bestimmen:

  • Großeltern, Verwandte
  • volljährige Geschwister
  • Freunde der Eltern
  • volljährige Freunde des Jugendlichen
  • Betreuer (z.B. in Vereinen)
  • Erzieher
  • Lehrer
  • Pädagogen
  • Ausbilder

Aufpassen sollten Veranstalter bei erziehungsbeauftragten Personen, die ihrer Verantwortung offensichtlich nicht nachkommen können, weil sie zum Beispiel zu viel Alkohol getrunken haben. Dann ist es ratsam, den Jugendlichen dennoch zur gesetzlich vorgeschriebenen Zeit nach Hause zu schicken.

Auch wenn die erziehungsbeauftragte Person voll zurechnungsfähig, ist weiterhin der Veranstalter für die Einhaltung der restlichen Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz verantwortlich (z. B. Richtlinien für alkoholische Getränke und Tabakwaren).

E-Zigaretten und E-Shishas sind dem Jugendschutzgesetz zufolge verboten 

Neben der Aushangpflicht und der Pflicht das Jugendschutzgesetz einzuhalten, muss der Veranstalter außerdem dafür Sorge tragen, dass er stets die aktuelle Ausgabe des Gesetzes aushängt.
So fallen zum Beispiel seit dem 1. April 2016 auch E-Zigaretten und E-Shishas unter den § 10 des Jugendschutzgesetzes.

Der Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Jugend Information Nürnberg (Stand: 12.05.2017)

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