FZV: Umstellung der Datenerfassung auf WLTP
Die Europäische Kommission hat das bestehende System für die Typgenehmigung von Fahrzeugen überarbeitet und ein neues Verfahren zur Ermittlung von Emissionen festgelegt. Das Regelprüfverfahren wird dabei auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure, WLTP) umgestellt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue fahrzeugbezogene Daten zum CO₂-Monitoring zu erheben und im Fahrzeugregister speichern zu können.
Damit die erhobenen Daten gespeichert werden können, werden mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr die Regelungen zur Speicherung von Daten im zentralen Fahrzeugregister erweitert.
Durch die Umstellung der Datenerfassung auf WLTP wird sich der Erfüllungsaufwand in den Zulassungsbehörden erhöhen, da die zusätzlichen Daten aus der EU-Übereinstimmungsbescheinigung abgelesen und elektronisch erfasst werden müssen. Folgende Daten zur Beschaffenheit des Fahrzeugs werden künftig zusätzlich benötigt:
- Radstand
- Spurweite
- Elektrischer Energieverbrauch in Wh/km
- Code der Ökoinnovation(en)
- CO₂-Einsparung durch Ökoinnovation(en) in g/km
- Prüfmasse des Fahrzeugs in kg nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge
- Abweichungsfaktor
- Differenzierungsfaktor
Internetbasierte Kfz-Zulassung: Änderung der FZV bereitet nächste Stufe vor
Nach der ersten („Außerbetriebsetzung“) und zweiten Stufe („Wiederzulassung“) werden mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auch alle weiteren Zulassungsvorgänge wie Neuzulassung, Halterwechsel, Wohnsitzwechsel etc. vorbereitet. Voraussetzung dafür ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II rechtzeitig mit entsprechenden digitalisierbaren Sicherheitscodes ausgestattet wird.
Mit der aktuellen Änderung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II angepasst, damit die neuen Dokumente verbreitet werden können, bevor Stufe 3 der internetbasierten Kfz-Zulassung in die Praxis umgesetzt wird.
FZV 2018: rechtliche Einordnung der Zusätze auf Kennzeichen
Weil es immer wieder Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Grundlage von Zusätzen gab, die Bestandteil des Kennzeichens sind, hat der Gesetzgeber einen Klarstellungsbedarf erkannt. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden die bestehenden Regelungen angepasst und die Rechtsgrundlage für deren Speicherung überarbeitet.
Dies betrifft Kennzeichen für Oldtimerfahrzeuge, Saisonkennzeichen, Kennzeichen für Elektrofahrzeuge und die Ausfuhrkennzeichen. Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass die Kennbuchstaben „H“ und „E“ sowie die Angabe des Betriebszeitraums bei Saisonkennzeichen als amtliche Zusätze dem Kennzeichen zuzurechnen sind.
Alle verkehrsrechtlich relevanten Verordnungen und Gesetze können Zulassungsbehörden, Straßenbaubehörden sowie Verkehrspolizisten der Software „StVO für die Praxis“ entnehmen. Die Software wird regelmäßig aktualisiert, sodass die Mitarbeiter immer auf dem neuesten Stand bleiben und rechtssicher handeln können.
Quelle: Bundesrat