Jugendschutzgesetz: Veranstalter müssen ab 1. Januar 2018 einen neuen Aushang anbringen
19.12.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Gaststättenbetreiber und Veranstalter müssen bei der Planung ihrer Silvesterfeier daran denken, dass sie ab dem 1. Januar 2018 die Änderung des Jugendschutzgesetzes beachten und einen aktualisierten Aushang anbringen müssen. Was sich konkret geändert hat, lesen Sie hier.Jugendschutzgesetz: Das ist neu
Die Änderung des Jugendschutzgesetzes wurde am 15. März 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Ab dem 1. Januar 2018 treten demnach Neuerungen in Kraft, die den § 9 JuSchG betreffen:
- In Absatz 1 wurden die Nummern 1 und 2 umgeschrieben, weil der Begriff „Branntwein“ mit der Änderung des Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetzes (BfBAG) künftig entfällt.
- In Absatz 2 wurde die Angabe „Nr. 2“ durch „Nr. 1“ ersetzt.
Für Veranstalter bedeutet das, dass sie den nach dem Jugendschutzgesetz erforderlichen Aushang aktualisieren müssen.
Veranstalter müssen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sichtbar aushängen
Veranstalter und Gastronomiebetreiber müssen den Aushang deutlich sichtbar und gut leserlich für die Gäste aushängen. Er muss zudem immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Weitere Anforderung, wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bekannt gemacht werden, macht der Gesetzgeber nicht.
Theoretisch könnten die Vorschriften also auch händisch (immer noch gut leserlich) abgeschrieben werden. Ein Vordruck bietet sich aber eher an. Und diesen finden Veranstalter in der „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“. Die Mappe enthält zudem praktische Checklisten, Muster und Merkblätter, die bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sehr hilfreich sind.
Quellen: Bundesanzeiger Verlag, „Sicherheitsmappe für Veranstaltungen“