Gefährdungsfaktoren in einem Klärwerk: Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten reduziert Risiken
06.02.2020 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Beschäftigte eines Klärwerks bzw. einer Kläranlage sind täglich unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt. Um Unfällen und gesundheitsbedingten Ausfällen entgegenzuwirken, müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter regelmäßig unterweisen und über die Risiken sowie den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln aufklären. Folgende Gefährdungen sollten Arbeitgeber hinsichtlich einer Unterweisung im Klärwerk berücksichtigen.
Klärwerk: 10 typische Gefährdungsfaktoren
Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten in Klärwerken sicherstellen zu können, muss der Arbeitgeber alle Gefährdungen bzw. Einwirkungen bei der Arbeit in abwassertechnischen Anlagen erfassen. In Abwasserbetrieben sind das typischerweise folgende:
- Gefahrstoffe (Hautkontakt mit Gefahrstoffen, Einatmen von Gefahrstoffen etc.)
- Biologische Arbeitsstoffe (Infektion, toxische Wirkung von Mikroorganismen etc.)
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebung (enge Räume, Absturzrisiko, Klima etc.)
- Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Lärm, Vibrationen, Strahlung etc.)
- Brand- und Explosionsgefährdungen (brennbare Stoffe, explosionsfähige Atmosphäre etc.)
- mechanische Gefährdungen (bewegte Arbeitsmittel, Teile mit gefährlichen Oberflächen etc.)
- elektrische Gefährdungen (elektrostatische Aufladung, Lichtbögen etc.)
- thermische Gefährdungen (heiße/kalte Medien bzw. Oberflächen etc.)
- physische Belastungen (manuelle Handhabung von Lasten, einseitige Körperbewegungen etc.)
- psychische Belastungen (überwiegend Routinearbeiten, Unter-/Überforderung etc.)
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten in Kläranlagen
Um die Gefährdungen im Klärwerk zu konkretisieren und wirksame Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ableiten zu können, muss der Arbeitgeber für die jeweilige Gefährdungslage eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ihn dazu. Konkrete Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung enthält § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden die Inhalte für die Unterweisung der Beschäftigten erstellt, die Arbeitgeber gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig durchführen müssen. Da die gesetzlichen und technischen Regeln für Unterweisungen in Klärwerken bzw. Kläranlagen komplex sind, unterstützt die digitale Vorlagensammlung „Unterweisungen in Kläranlagen“ Betreiber einer abwassertechnischen Anlage bei der Aus- und Durchführung.
Neben der Unterweisung der Beschäftigten ist es außerdem oft notwendig, an bestimmten Stellen im Betrieb Betriebsanweisungen auszuhängen, um z. B. einen sicheren Umgang mit einer Anlage, mit Gefahrstoffen oder zur sicheren Umsetzung von Arbeitsabläufen zu gewährleisten. Eine beispielhafte Betriebsanweisung für das Einsteigen in umschlossene Räume einer abwassertechnischen Anlage liegt im Werk oder vorab für Sie als Leseprobe vor.
Relevante Regelwerke für abwassertechnische Anlagen
Es gibt eine Menge Regelwerke, die Betreiber von Klärwerken zum Schutz der Beschäftigten berücksichtigen sollten. In diesen sind einige Schutzmaßnahmen beschrieben, die verpflichtend oder optional umzusetzen sind. Beispielhaft sind folgende zu nennen:
Umgang mit Gefahrstoffen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Technische Regeln (TRGS) für Gefahrstoffe der Reihe 200 – Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
- TRGS der Reihe 400 – Gefährdungsbeurteilung
- TRGS der Reihe 500 – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS der Reihe 600 – Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
- TRGS der Reihe 700 und 800 – Brand- und Explosionsschutz
- TRGS der Reihe 900 – Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Technische Regeln (TRBA) für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) der Reihe 100-299 – Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBA der Reihe 300-399 – Arbeitsmedizinische Vorsorge
- TRBA der Reihe 400-499 – Gefährdungsbeurteilung
- TRBA der Reihe 300-399 – Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
Hautschutz und Atemschutz
Der Hautschutz darf bei Arbeiten in einem Klärwerk gerade im Hinblick auf den Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Stoffen nicht vernachlässigt werden. Die Information 212-017 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bietet Arbeitgebern eine Hilfestellung für die passende Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln.
Bei der Unterweisung sollte der Arbeitgeber einen starken Fokus auf dieses Thema richten und hinreichend vermitteln, was die hautspezifischen Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeiten sind und warum entsprechende Schutzmaßnahmen notwendig sind. Eine Präsentation zum Haut- und Atemschutz in Klärwerken ist in „Unterweisungen in Kläranlagen“ zu finden.
Maßnahmen zum Hautschutz und Atemschutz gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) von Beschäftigten, die auf europäischer Ebene in der Verordnung (EU) 2016/425 „Persönliche Schutzausrüstung“ geregelt sind. Auf nationaler Ebene sollten sich Arbeitgeber auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Regelwerke der DGUV stützen, z. B. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Physikalische Einwirkungen und betrieblicher Arbeitsschutz
- Maßnahmen zu Regulierung von physikalischen Einwirkungen wie Lärm, Vibration bzw. Maßnahmen zur Absturzsicherung oder zum Explosionsschutz beschreibt die Arbeitsstättenverordnung mit ihren zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
- Welche Maßnahmen Arbeitgeber hinsichtlich des betrieblichen Arbeitsschutzes (z. B. Brandschutz, Verwendung von Leitern etc.) ergreifen können, regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Die Aufzählung der Regelwerke ist natürlich nicht vollständig, was nochmals verdeutlicht, wie viel Arbeitgeber hinsichtlich des Schutzes von Beschäftigten in Klärwerken beachten müssen.
Quelle: „Unterweisungen in Kläranlagen“, BAuA