Um im Falle eines defekten Parkscheinautomaten richtig zu reagieren, haben wir hier nochmal die wichtigsten Punkte des § 13 der Straßenverkehrsordnung ,,Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“ für Sie zusammengefasst:
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
- soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Prinzipiell gilt: Parken ohne Parkscheibe an einem defekten Parkscheinautomaten ist eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet! Außerhalb der Tarifzeit des Parkscheinautomaten (z. B. nachts oder sonntags) brauchen Sie keine Parkscheibe auslegen. Stellen Sie jedoch immer sicher, dass sich keine weiteren Parkscheinautomaten in Ihrer direkten Nähe befinden. Ansonsten sind Sie dazu verpflichtet, einen gültigen Parkschein an einem dieser benachbarten Parkscheinautomaten zu lösen.