Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Diese Änderungen bringt die neue PSA-Benutzungsverordnung
05.03.2018 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Die neue PSA-Verordnung der EU muss ab dem 21. April 2018 verbindlich umgesetzt werden. Besonders im Bereich Arbeitsschutz ist die persönliche Schutzausrüstung von großer Bedeutung. So muss sie auch von Hausmeistern bei jeder Tätigkeit getragen werden, die Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen kann. Zwar richtet sich die neue Verordnung insbesondere an die Hersteller, aber auch die Anwender müssen Neuerungen beachten.
Neue PSA-Verordnung: Betriebe müssen ihre Unterweisungen anpassen
Die neue PSA-Richtinie (EU) 2016/425, die am 20. April 2016 in Kraft getreten ist, ersetzt nach einer Vorlaufzeit von zwei Jahren ab dem 21. April 2018 die bisherige Richtlinie 89/686/EWG. Bis dahin haben Hersteller, Anwender und Zertifizierungsstellen noch Zeit, alle Änderungen umzusetzen.
Eine wesentliche Neuerung für Unternehmen und Anwender ergibt sich aus der Neueinstufung mancher Risiken in die Risikokategorie III. Es gibt insgesamt drei Kategorien, in die PSA eingeordnet wird. Sie unterscheiden sich bezüglich der Prüfanforderungen. Kategorie III umfasst dabei alle Risiken, die zum Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können.
Künftig gehören auch die folgenden fünf Risiken zu dieser Kategorie:
- Schädlicher Lärm
- Ertrinken
- Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
- Hochdruckstrahl
- Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte gehören ab dem 21. April 2018 demnach auch zur Kategorie III. Für Unternehmen bedeutet die veränderte Einstufung der PSA, dass sie ihre Unterweisungen anpassen müssen, denn für die Kategorie III besteht in Deutschland eine Pflicht zur praktischen Arbeitsschutzunterweisung von Beschäftigten.
Der Geltungsbereich der neuen PSA-Verordnung wird umfassender
Die neue PSA-Verordnung muss künftig von allen Wirtschaftsakteuren beachtet werden – egal ob Hersteller, Händler oder Importeur. Denn während bisher nur der Hersteller prüfen musste, ob die PSA die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit erfüllt, sind ab 2018 auch Händler und Importeure dazu verpflichtet. Sie müssen sich vergewissern, dass die Produkte geprüft wurden und müssen dies mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen.
Generell gilt die PSA-Verordnung für alle neuen PSA, die in der EU hergestellt wurden, aber auch für importierte neue sowie gebrauchte PSA. Das gilt auch für den Online-Handel.
PSA-Verordnung: Vorgaben zur Konformitätserklärung
Bisher genügte es, die sog. Konformitätserklärung auf Verlangen einzureichen. Das ändert sich mit der neuen PSA-Verordnung: Ab April 2018 müssen Hersteller die Erklärung ausnahmslos jedem Produkt beifügen. Die Konformitätserklärung dient als Nachweis dafür, dass das PSA-Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Neuer Prüfungszeitraum für EU-Baumusterprüfungen nach neuer PSA-Verordnung
Die neue Verordnung sieht vor, dass EU-Baumusterprüfungen nur noch für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt werden dürfen. Bisher galten sie unbegrenzt. Für den Hersteller bedeutet es, dass er sein Produkt nach spätestens fünf Jahren prüfen muss, um der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, dass keine Änderungen vorliegen oder er muss vorgenommene Änderungen durch diese Stelle unabhängig prüfen lassen.
PSA-Verordnung: Der Zeitplan
Zwar ist die neue PSA-Verordnung ab dem 21. April 2018 für alle verbindlich anzuwenden. Das kommende Jahr ist jedoch als eine Übergangsphase geplant. Denn Produkte, die noch der alten Richtlinie entsprechen, dürfen noch bis zum 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden. Damit ist die erstmalige Bereitstellung der PSA auf dem Markt der Europäischen Union gemeint. Für EU-Baumusterprüfungen ist geregelt, dass sie noch bis zum 21. April 2023 gelten, solange sie nicht davor ablaufen.
PSA für den Hausmeister
Hausmeister müssen die PSA-Verordnung ebenfalls beachten. Denn sie sind Allrounder und müssen sowohl mit der Kettensäge umgehen als auch auf Dächer steigen, um diese z. B. von Schneemassen zu befreien. Um sie bei den vielfältigen Aufgaben zu unterstützen und einen rechtlichen Rahmen zu geben, wurde die Zeitschrift „Der Hausmeister“ konzipiert. Egal, ob es um Unkrautbeseitigung oder Arbeitsschutzregelungen geht, das Fachmagazin überzeugt mit interessanten Beiträgen und gibt direkt einsetzbare Arbeitshilfen zur Hand.
Quellen: DGUV, Verordnung (EU) 2016/425, TÜV Süd