UVV Feuerwehr in Kraft: Das sind die wichtigsten Neuerungen
10.04.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für die Feuerwehr wurden im Jahr 2018 erstmals seit 1989 von Grund auf erneuert und an aktuelle Gegebenheiten sowie Entwicklungen im Feuerwehrdienst angepasst. Der Geltungsbereich sowie das Thema „Verantwortung“ werden in den neuen UVV neu und klar definiert, was insbesondere die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt beachten sollte.
Einführung der neuen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist im Juni 2018 erschienen und ersetzt die GUV-V C53 aus dem Jahr 1989. Damit wird der Arbeitsschutz im (freiwilligen) Feuerwehrdienst auf den neuesten Stand gebracht. Nach und nach wurde die UVV Feuerwehr von den Feuerwehr-Unfallkassen (FUK) und Kommunalen Unfallversicherungen (KUVB) in Kraft gesetzt. Allerdings noch nicht alle. Diese Unfallversicherungsträger haben die Inkraftsetzung schnellstmöglich beauftragt. Dann werden die neuen UVV für die Feuerwehr den Feuerwehrangehörigen zur Verfügung gestellt.
Alle wichtigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Technischen Regeln für die Feuerwehr können Verantwortliche aber auch gleich mit dem Aushangbuch „Aushangpflichtige Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln für Feuerwehren“ erwerben.
Die wichtigsten Neuerungen in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für die Feuerwehr
Warum die neue UVV Feuerwehr notwendig wurde und wie sich die Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehr historisch entwickelt haben, erläutert die Zeitschrift „FEUERWEHR“. Eine der signifikantesten Änderungen in der neuen UVV Feuerwehr betrifft den Geltungsbereich: Im Gegensatz zur bisherigen UVV gelten die neuen Regelungen nur noch für Städte und Gemeinden mit Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und die Feuerwehrangehörigen, die dort ehrenamtlich tätig sind. Ausgeschlossen sind demnach Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte – für diese gilt das Arbeitsschutzgesetz.
Die Aufnahme des neuen Abschnitts II „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ zeigt, dass das Thema Organisation künftig in den Fokus rückt. Drei der wichtigen Neuerungen in den UVV betreffen dabei die Themen „Verantwortung“, „Gefährdungsbeurteilung“ sowie „Verhalten im Feuerwehrdienst“.
Verantwortung gemäß § 3 DGUV Vorschrift 49
Die neue UVV Feuerwehr bringt nun deutlich zum Ausdruck, dass die Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren nicht bei der Leitung der Feuerwehr liegt, sondern bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ist also die Kommune verantwortlich. Damit wird klar, dass nicht alle mit dem Dienst der Feuerwehr zusammenhängen Aufgaben auch bei dieser angesiedelt werden können.
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 DGUV Vorschrift 49
Im Gegensatz zur GUV-V C53 greift die neue UVV Feuerwehr das Thema Gefährdungsbeurteilung auf. Diese ist durch die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin des Brandschutzes durchzuführen. In § 4 der neuen UVV Feuerwehr wird auf das feuerwehrspezifische Regelwerk verwiesen.
Verhalten im Feuerwehrdienst gemäß § 15 DGUV Vorschrift 49
Im Kapitel zum Verhalten im Feuerwehrdienst wird erstmals begrifflich darauf eingegangen, dass die sich stetig ändernden Bedingungen bei Einsätzen und Übungen zu berücksichtigen sind. Außerdem wird klar gefordert, dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen der Feuerwehrmänner und -frauen zu vermeiden.
Quellen: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord), „FEUERWEHR“