AEntG: Definition
Das AEntG regelt zwingende Arbeitsbedingungen für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer sowie für regelmäßig im Inland Beschäftigte. Mit „Entsenden“ ist der Vorgang gemeint, bei dem ein Arbeitnehmer grundsätzlich im Ausland tätig ist, der Arbeitgeber ihn jedoch für einen bestimmten Zeitraum im Inland (Deutschland) arbeiten lässt.
Essenzieller Bestandteil des AEntG ist die Möglichkeit Arbeitsbedingungen, die in Tarifverträgen festgelegt sind, auch für aus dem Ausland Entsandte geltend zu machen. Allerdings galten die Inhalte der Verträge bisher nur in bestimmten Branchen auch für ausländische Fachkräfte. Mit der geänderten Fassung des AEntG vom 30.07.2020 hat der Gesetzgeber diese Regelung geändert.
Ziele des AEntG (§ 1 AEntG)
Das geänderte AEntG soll angemessene Mindestarbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer ermöglichen, indem für sie die gleichen Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis gelten wie für inländische Arbeitskräfte. Möglich ist dies durch Branchentarifverträge, die für alle gelten, die in Deutschland in dieser Branche arbeiten, ganz gleich, ob sie aus Deutschland kommen oder aus dem Ausland entsendet wurden.
Außerdem will der Gesetzgeber die Grundlage für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb ermöglichen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie aufrechterhalten.
Änderungen im AEntG 2020
- gleiche Arbeitsbedingungen für inländische und ausländische Beschäftigte
Hauptbestandteil des geänderten AEntG ist die Vorgabe, dass die in Branchentarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen künftig für ausländische Fachkräfte aller Branchen gelten. Diese Regelung ist rechtskräftig, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.
Somit sind Unternehmen, die Angestellte nach Deutschland schicken, künftig an die im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften zu den Allgemeinen Arbeitsbedingungen gebunden.
Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen umfassen insbesondere folgende Bereiche:
- Entlohnung der Angestellten (Mindestlohn)
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung
- Regelungen zum Arbeits-, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Maßnahmen zum Schutz von Müttern, Kindern und Jugendlichen
- Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierungsbestimmungen
- Zulagen oder Kostenerstattung zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
Im Ausland ansässige Arbeitgeber müssen den nach Deutschland entsendeten Arbeitskräften die Arbeitsbedingungen aus dem jeweiligen Branchentarifvertrag gewähren, wenn der Vertrag gültig ist und auch alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, die Bedingungen des Vertrags einzuhalten (§ 8 AEntG).
- Aufenthaltsdauer verlängert
Daneben gelten neue Vorgaben bei der Überschreitung der Beschäftigungsdauer von 12 Monaten für ausländische Arbeitskräfte im Inland. Genauer beschränkt sich die Entsendung künftig auf maximal 18 Monate.
Für die Verlängerung muss der Arbeitgeber eine entsprechende textliche Mitteilung in deutscher Sprache an die zuständige Behörde senden, in Deutschland die Zollverwaltung. Die Mitteilung muss folgende Punkte enthalten:
- Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Ort der Beschäftigung im Inland (bei Bauleistungen: Ort der Baustelle)
- Gründe für das Überschreiten der Beschäftigungsgrenze von 12 Monaten
- voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland zum Zeitpunkt der Mitteilung
Damit Arbeitgeber und Personalverantwortliche über aktuelle Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht informiert bleiben, gibt es den „Themenbrief Arbeitsrecht“. Er behandelt einmal monatlich jeweils ein arbeitsrechtliches Thema mitsamt der dazugehörigen Rechtslage, aktuellen Fallbeispielen sowie Tipps und Tricks für die Praxis.
Wer ist von den Änderungen betroffen?
Von den Neuerungen im AEntG sind Arbeitgeber aller Branchen und Wirtschaftszweige betroffen, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden sowie Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Personen in Deutschland beschäftigen. Das AEntG ist für alle Arbeitgeber bindend, unabhängig davon, ob ausländische Arbeitskräfte ins Inland kommen oder es sich um eine Anwerbung von Ortskräften im Inland handelt.
Gleichzeitig müssen Arbeitgeber weitere Pflichten beachten, etwa die Meldepflicht (§ 18 AEntG) und die Arbeitszeitdokumentation (§ 19 AEntG), da der Zoll überprüft, ob der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält (§ 16 AEntG).
Zusätzlich können die Regelungen aus § 10 bis 12 AEntG Arbeitgeber aus der Pflegebranche verpflichten, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer einzuhalten.
AEntG: Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des AEntG bezieht sich auf die Entsendung von Arbeitskräften nach Deutschland. Hier müssen Arbeitgeber die Vorgaben des AEntG einhalten.
Zusätzlich gilt das sogenannte „Arbeitsortprinzip“, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des jeweiligen Arbeitsorts (Deutschland) gewähren muss, an dem der Arbeitnehmer gerade angestellt ist und solange er in diesem Land arbeitet. Die Arbeitsbedingungen treffen jedoch nicht auf die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen zu:
- Besprechungen
- Verhandlungen
- Messeveranstaltungen
- Fachkonferenzen
- betrieblichen Weiterbildungen, die nicht länger als 14 Tage am Stück bzw. 30 Tage innerhalb von 12 Monaten andauern
Darüber hinaus finden die Vorschriften des geänderten AEntG auch bei Arbeitnehmerüberlassungen Anwendung.
§ 4 AEntG: Branchen
In § 4 AEntG sind alle Branchen aufgelistet, in denen die gültigen Tarifverträge gleichzeitig die Arbeitsbedingungen für inländische wie ausländische Arbeitskräfte bestimmten.
Genauer gelten nach § 4 AEntG in folgenden Branchen die Inhalte der Tarifverträge als Maßstab:
- Bauhauptgewerbe bzw. Baunebengewerbe i. S. d. Baubetriebe-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zzgl. der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes
- Gebäudereinigung
- Briefdienstleistungen
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und/oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
- Schlachterei und Fleischverarbeitung
Daneben gelten auch Branchentarifverträge, in denen die Rechtsnormen der Verträge dem öffentlichen Interesse dienen und die in § 1 AEntG definierten Ziele erreichen sollen. Außerdem müssen die Vertragsinhalte dem Verdrängungswettbewerb über Lohnkosten entgegenwirken.
Eine Ausnahme besteht lediglich im Straßenverkehrssektor: Arbeitnehmer im Speditionswesen unterliegen gesonderten Regelungen.
Mindestlohn nach AEntG
Bisher regelte das AEntG den Mindestlohn von entsendeten Angestellten über die sog. „Mindestentgeltsätze“. Die neue Fassung bezeichnet die Regelungen zur Vergütung von ausländischen Arbeitskräften als „Entlohnung“. Zu dem Begriff zählen alle Teile der Vergütung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entgeltlich oder als Sachleistung erhält.
Die Entlohnung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Grundvergütung
- zusätzliche Vergütung durch Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung des Beschäftigten
- örtliche Region, in der der Beschäftigte eingesetzt ist
- Zulagen, Zuschläge und Gratifikation
- Überstundensätze
Die Entlohnung nach AEntG beinhaltet auch die Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung sowie zu Ausnahmen und deren Voraussetzungen. Durch diesen Sachverhalt haben entsandte Arbeitskräfte auch Anspruch auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld.
Aufgrund des geänderten AEntG haben ausländische Arbeitskräfte aller Branchen in Deutschland Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung und einen „Mindestlohn“ nach geltendem Tarifvertrag. Bisher galten für Angestellte ausländischer Unternehmen teils nur die gesetzlichen Mindestsätze, nicht der sog. Branchen-Mindestlohn.
§ 23 AEntG: Bußgeldvorschriften
§ 23 AEntG beinhaltet Bußgeldvorschriften bei Straftaten bzgl. des Arbeitsverhältnisses. Bußgeldstrafen fallen bei folgenden Handlungen an, vorsätzlich oder fahrlässig:
- Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbedingung nicht rechtzeitig/gar nicht oder er leistet einen Beitrag nicht rechtzeitig/gar nicht. Die Behörden der Zollverwaltung kontrollieren, ob der Arbeitgeber die festgelegten Arbeitsbedingungen gewährt (§ 16 AEntG).
- Es wird eine Prüfung gem. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht geduldet oder es wird nicht mitgewirkt.
- Das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums gem. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird nicht geduldet.
- Erforderliche Daten werden nicht richtig, vollständig, vorschriftsmäßig oder gar nicht übermittelt.
- Eine Anmeldung oder Änderungsmeldung erfolgt nicht richtig, vollständig, vorschriftsmäßig, rechtzeitig oder gar nicht.
- Eine Versicherung wird nicht richtig, rechtzeitig oder gar nicht beigefügt.
- Aufzeichnungen werden nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig erstellt oder weniger als zwei Jahre lang aufbewahrt.
- Unterlagen werden nicht richtig, vollständig, vorschriftsmäßig oder gar nicht nach Vorschrift bereitgehalten.
Wenn der Arbeitgeber einen anderen Unternehmer beauftragt, Arbeiten in erheblichem Umfang von dessen Angestellten ausführen zu lassen, muss auch der beauftragte Unternehmer seinen Angestellten die erforderlichen Arbeitsbedingungen gewähren. Setzt der beauftragte Unternehmer einen Nachunternehmer ein, muss auch dieser seinen Angestellten die gleichen Bedingungen ermöglichen.
Höhe der Bußgeldstrafen
Wenn der Arbeitgeber selbst oder ein beauftragter Unternehmer bzw. Nachunternehmer den Beschäftigten nicht die erforderlichen Arbeitsbedingungen gewährt oder Beiträge leistet, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 € anfallen. Bei allen anderen genannten Sachverhalten sind bis zu 3.000 € vorgesehen.
Um als Arbeitgeber solche Bußgelder zu vermeiden, ist es wichtig, die aktuelle Gesetzeslage zu kennen. Mit dem Online-Service „VORSCHRIFTENMONITOR“ bleiben Arbeitgeber über relevante Änderungen im Arbeits- und Personalrecht auf dem Laufenden. Experten informieren über Gesetzesänderungen und zeigen, welche Vorschriften und Gesetze wirklich wichtig sind. Außerdem geben sie professionelle Handlungsempfehlungen, um die geänderten Vorgaben rechtssicher umzusetzen.
Haftung des Auftraggebers gem. § 14 AEntG
Der Arbeitgeber haftet nach § 14 AEntG für die Verpflichtung, dass ein von ihm beauftragter Unternehmer, Nachunternehmer oder Verleiher die arbeitenden Beschäftigten gem. geltendem Mindestlohn und anfallende Beiträge (z. B. Bürge) bezahlt. Der Mindestlohn schließt nur das Nettoentgelt nach Abzug aller Steuern, Beiträge etc. mit ein.
Quellen: Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), „Themenbrief Arbeitsrecht“ Ausgabe 10/2020, „VORSCHRIFTENMONITOR“