Brückenteilzeit: Welche Auswirkungen hat die befristete Teilzeit auf Arbeitgeber?
01.02.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Seit Januar 2019 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine befristete Teilzeit. Diese Brückenteilzeit soll insbesondere verhindern, dass gerade Frauen in die „Teilzeitfalle“ geraten und nicht mehr herauskommen. Doch das Gesetz weist Lücken auf.Brückenteilzeit: Ziel der befristeten Teilzeit
Das primäre Ziel der Brückenzeit ist es, Beschäftigten zu ermöglichen, ihre Teilzeitbeschäftigung auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen zu beschränken und danach die Sicherheit zu haben, wieder in eine Vollzeitbeschäftigung übernommen zu werden. Gerade Arbeitnehmerinnen, die sich oft in einer Teilzeitfalle gefangen sehen und deshalb Nachteile für die Rente hinnehmen müssen, bekommen mit der Brückenteilzeit einen Ausweg aus ihrer Situation.
Im TzBfG wird mit dem neuen § 9a also ein neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) eingeführt.
Übersicht und Voraussetzungen
Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit? Was beinhaltet die Regelung zur Brückenteilzeit? Die wichtigsten Informationen in Kürze:
- Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Brückenteilzeit.
- Um das Recht auf befristete Teilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vor dem 01.01.2019 einen Teilzeitvertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, können nicht aufgrund der Brückenteilzeit auf eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit bestehen.
- Die neue Brückenteilzeit gilt nicht für Betriebe, die weniger als 46 Mitarbeiter beschäftigen. Im Übrigen gilt eine Staffelung für Betriebe mit 46 bis 200 Angestellten.
- Die Ankündigungsfrist zur Reduzierung der Arbeitszeit beträgt drei Monate. Der Zeitraum für die Brückenteilzeit kann ein bis fünf Jahre betragen. Dieser muss jedoch vorab festgelegt werden.
- Der Anspruch auf die befristete Teilzeit ist nicht an Gründe gebunden.
- Äußert die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Wunsch in Vollzeit zurückkehren zu wollen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es sich bei dem Arbeitsplatz nicht um einen zu besetzenden entsprechenden Arbeitsplatz handelt und dass der Teilzeitbeschäftigte für die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber (Stichwort: Beweislastumkehr).
- Hinsichtlich der „Arbeit auf Abruf“ wurde neu geregelt, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, soweit mit dem Arbeitgeber keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Detaillierte Ausführungen zur neuen Brückenteilzeit sowie Arbeitshilfen für die unkomplizierte Umsetzung in der Praxis erhalten Arbeitgeber mit der „Dokumentenmappe Teilzeit und Befristung“.
Auswirkungen der Brückenteilzeit auf Arbeitgeber
Während die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vorteilen rechnen können, könnten sich für Arbeitgeber durch die Einführung der Brückenteilzeit z. B. folgende Schwierigkeiten bei der Personalplanung ergeben:
- Arbeitgeber könnten sich schwertun, Teilzeitarbeitsplätze rechtzeitig neu zu besetzen. Denn während die Ankündigungsfrist für die Brückenteilzeit drei Monate beträgt, dauert es in der Regel etwa sechs Monate eine Stelle neu zu besetzen.
- Die neue Regelung zur Beweislastumkehr könnte dazu führen, dass Stellen doppelt besetzt werden. Denn klagen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit ein und gewinnen, muss der Arbeitgeber überlegen, was er mit dem neu eingestellten Beschäftigten macht.
- Es gäbe zwar die Lösung, die Stelle, die neu besetzt werden muss, mit Sachgrund zu befristen. Allerdings drängt sich die Frage auf, wer dazu bereit ist, eine Beschäftigung aufzunehmen, die (im schlimmsten Fall) auf fünf Jahre befristet ist?
Nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren
In Deutschland sind aktuell etwa 37 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Doch nur rund 22 Millionen profitieren auch von der Brückenzeit-Regelung. Nämlich die,
- die länger als sechs Monate beschäftigt sind und
- die in einem Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten arbeiten.
Diejenigen, die in einem Betrieb mit 45 und weniger Beschäftigten arbeiten, bleiben außen vor. Laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) sind aktuell 37 Prozent der Arbeitnehmerinnen und 32 Prozent der Arbeitnehmer, die Vollzeit arbeiten, aber gerne auf befristete Teilzeit wechseln würden, in so einem Unternehmen tätig. Hinzu kommt, dass ausgerechnet Frauen vermehrt in kleinen Betrieben beschäftigt sind und somit von der Regelung, die ihnen zugute hätte kommen sollen, gar nichts haben.
Quellen: „Dokumentenmappe Teilzeit und Befristung“, impulse.de