Krankmeldung und BEM in der Ausbildung: Immer mehr Azubis fehlen aufgrund von Depressionen

12.10.2018 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Depressionen sind laut einem Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse die dritthäufigste Ursache für Krankmeldungen bei Auszubildenden. Damit stehen Ausbildungsbetriebe vor einer neuen Herausforderung und müssen zunehmend auf Fehlzeiten von Azubis aufgrund von psychischem Stress reagieren.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ursache für die Zunahme von psychischem Stress bei Auszubildenden
  2. Psychische Belastung: So können Ausbildungsbetriebe mit der neuen Herausforderung umgehen
  3. Krankmeldung in der Ausbildung – Überblick
  4. BEM in der Ausbildung

Ursache für die Zunahme von psychischem Stress bei Auszubildenden 

Laut dem Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse aus dem Jahr 2017 sind die Fehlzeiten bei den 16- bis 25-Jährigen aufgrund von Depressionen sowie Anpassungs- und Belastungsstörungen seit dem Jahr 2000 um 108 % gestiegen. Auch die Anzahl der verschriebenen Psychopharmaka an Auszubildende habe sich in diesem Zeitraum verdoppelt. Durchschnittlich zehn Tage im Jahr nehmen Auszubildende Medikamente gegen psychische Erkrankungen ein. 

Eine Ursache sehen die Gesundheitsexperten im Medienkonsum. Eine Stunde am Tag, die Auszubildende am Handy oder Tablet verbringen, reiche schon aus, um aufs Gemüt zu schlagen. Die Beschäftigung mit Computerspielen und sozialen Netzwerken oder das Chatten mit Freunden machen vor allem dann unglücklich, wenn die Nutzung der Medien nebenbei passiert und der Auszubildende ständig bei einer Tätigkeit unterbrochen wird.

Das koste das Gehirn permanent Kraft, was eine Regeneration verhindert. Vielmehr müssten sich Jugendliche vertieft auf eine Aufgabe konzentrieren, in einem Buch versinken oder ein Gespräch von Anfang bis Ende genießen. Dann würden sie auch wieder zur Ruhe kommen. 

Die Techniker Krankenkasse fasst die Problematik in ihrem Video „Digital ins Berufsleben“ zusammen: 

Quelle: TK Presse & Politik, Youtube

Psychische Belastung: So können Ausbildungsbetriebe mit der neuen Herausforderung umgehen 

Auch wenn die psychische Belastung bei Auszubildenden weniger im Betrieb, sondern vielmehr im Privatleben passiert, müssen sich Ausbildungsbetriebe auf diese neue Herausforderung einstellen. Denn sie hat auch Auswirkungen auf die „Produktivität“ des Auszubildenden an seinem Arbeitsplatz. In erster Linie sollten Ausbilder nicht wegschauen, wenn ein Azubi psychische Probleme zu haben scheint. Der Ausbilder sollte den Jugendlichen zu einem Gespräch bitten, das folgendermaßen ablaufen kann: 

  • Das Gespräch sollte an einem störungsfreien Ort stattfinden. 
  • Fragen Sie den Auszubildenden direkt, wie es ihm geht. 
  • Sprechen Sie respektvoll, aber klar aus, was Sie beobachtet haben. Vermeiden Sie jedoch Verallgemeinerungen und Beurteilungen. 
  • Zeigen Sie ehrliches Interesse und ermuntern Sie den Jugendlichen zu erzählen, was los ist. Vielleicht steckt vielmehr dahinter als „nur“ der Medienkonsum. 
  • Hören Sie aufmerksam zu und zeigen Sie Ihre Bereitschaft, helfen zu wollen. 
  • Ist der Auszubildende bereit, Hilfe anzunehmen, planen Sie gemeinsam die nächsten Schritte und vereinbaren z. B. einen Termin bei einer (hausinternen) Beratungsstelle. Oder organisieren Sie gleich eine Informationsveranstaltung für alle Auszubildenden im Betrieb. 

Um also die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu stärken, müssen Ausbildungsbetriebe das Thema psychische Belastung künftig mehr in den Fokus rücken und ihre Azubis auch hinsichtlich eines gesunden Medienkonsums schulen.  

Krankmeldung in der Ausbildung – Überblick 

Einen Zuwachs an Fehlzeiten verzeichnet die Techniker Krankenkasse laut ihrem Gesundheitsreport zwar in allen Altersgruppen, allerdings sei dieser im Ausbildungsalter überdurchschnittlich hoch. Um den Verlauf der Ausbildung aufgrund unzureichender Krankmeldung nicht zu gefährden, müssen Ausbilder den Auszubildenden vermitteln, wie sie sich im Krankheitsfall verhalten müssen und welche Rechte sie haben. 

Kurzer Überblick zur Krankmeldung 

  • Die Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildern im Krankheitsfall regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).   
  • Bei unverschuldeter Erkrankung ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, das Entgelt für die Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen.
  • „Arbeitsunfähigkeit“ liegt dann vor, wenn Auszubildende nicht in der Lage sind, die im Rahmen des Ausbildungsvertrags übertragenen Pflichten zu erfüllen. Beispiel: Ein Azubi, der nur im Sitzen arbeitet, kann seiner Arbeit auch mit einer Fußverletzung nachgehen. 
  • Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage an, muss der Auszubildende eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt vorlegen. 
  • Auszubildende sind verpflichtet, ihre Krankmeldung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag im Betrieb kundzutun.  
  • Nach Ende der Probezeit ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich. Eine Kündigung könnte Erfolg haben, wenn z. B. zum Zeitpunkt der Kündigung eine Genesung bis zum regulären Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist, oder bei „vorgeschobener“ Krankheit. 

Wann genau sich der Auszubildende beim Ausbilder melden muss und gegenüber wem bzw. wie die Krankmeldung zu erfolgen hat, kann der Ausbildungsbetrieb im Rahmen seines Direktionsrechts selbst festlegen. Alle wichtigen Informationen rund um die Krankmeldung in der Ausbildung, veranschaulicht an konkreten Beispielen aus der Praxis, erhalten Ausbilder mit dem Online-Praxishandbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“

BEM in der Ausbildung 

Auszubildende sind seltener von schweren und langwierigen Krankheiten betroffen. Dennoch stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit der Ausbilder verpflichtet ist, im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i. S. d. § 167 Abs. 2 SGB IX zu versuchen, dem Auszubildenden trotz seiner Erkrankung die Weiterführung und den Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. 

Die Antwort lautet: Nach neuerer Rechtsprechung muss der Ausbildungsbetrieb von sich aus die Durchführung eines BEM anbieten. Tut er das nicht, kann die Kündigung bereits aus diesem Grund unverhältnismäßig und unwirksam sein (BAG, Urteil vom 20.11.2014, Az. 2 AZR 755/ 13).   

Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben beim BEM zu beachten sind, zeigt das Online-Seminar „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“. Es vermittelt Arbeitgebern und Personalverantwortlichen alle Vorschriften, die im Rahmen eines BEM gelten. Jetzt informieren!

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