A B C D E G H I K M N S T U V Z
A
Abgangsstelle
Zollstelle, bei der die Ware gestellt wird und die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren angenommen wird.
Anmelder
- Die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder
- die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
B
Bestimmungsstelle
Zollstelle, bei der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden.
C
Carnet A.T.A. (Admission Temporaire/Temporary Admission)
International verwendbares Zollpapier für die vorübergehende Ausfuhr und die vorübergehende Verwendung von Waren für bestimmte Zwecke, z. B. bei Ausstellungen und Messen, als Berufsausrüstung, Vorführzwecke und als Warenmuster. Das Carnet A.T.A. kann für Durchfuhren auch als Versandverfahren genutzt werden.
Carnet T.I.R. (Transports Internationaux Routiers)
Internationaler Straßengüterverkehr. Das Carnet T.I.R. ist ein besonderes Versandverfahren für den Straßenverkehr und wird insbesondere im Verkehr mit Osteuropa genutzt. Grundlage ist das T.I.R.-Übereinkommen von 1975, das 68 Staaten unterzeichnet haben. Das Übereinkommen kann allerdings zurzeit nur in bestimmten EU- und Nicht-EU-Staaten angewandt werden – Nähere Auskünfte erteilt Ihre zuständige IHK.
CMR (Contrat de transport international de Marchandises par Route)
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Der Beförderungsvertrag wird mit einem CMR-Frachtbrief festgehalten. Ein CMR dient im Versandverfahren lediglich als Zusatzdokument und kann nicht für Erleichterungen (wie z. B. CIM) genutzt werden.
D
Durchführungsverordnung UZK-IA
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 (Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen zum UZK).
Durchführungsverordnung UZK-DA
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 (Ergänzung zum UZK).
E
EFTA
Europäische Freihandelsassoziation/European Free Trade Association (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Die EFTA mit Amtssitz in Genf wurde 1960 zum Schutz der Handelsinteressen derjenigen europäischen Staaten gegründet, die seiner Zeit nicht der EG angehörten.
Einfuhr
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union.
Einfuhrzollstelle
Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Eingangszollstelle
Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen unterzogen werden.
Externer Versand (externes Unionsversandverfahren)
Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden.
G
Gestellung
Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
H
Hauptverpflichteter
Die Person, welche die Waren in das Versandverfahren überführt, die Pflichten für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens erfüllen muss und vorrangig die Abgabenschuld bei Zuwiderhandlungen zu zahlen hat. Als Inhaber des Versandverfahrens muss der Hauptverpflichtete dafür Sorge tragen, dass der ordnungsgemäße Verfahrensablauf nach dem UZK eingehalten wird. Dieser beinhaltet u. a., dass die Waren in unverändertem Zustand und innerhalb der vorge-schriebenen Gestellungsfrist bei der Bestimmungs- oder Durchgangszollstelle unter Vorlage des Versandbegleitdokuments zu gestellen sind. Bei Unregelmäßigkeiten, wie z. B. bei der Nichteinhaltung der Gestellungsfrist, bei Beschädigungen der Nämlichkeitsmittel, Mengenabweichungen usw., haftet der Hauptverpflichtete gegenüber den Zollbehörden im Rahmen der Bürgschaft für die Einfuhr-abgaben.
I
Inhaber des Verfahrens
Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird oder
die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
Interner Versand (internes Unionsversandverfahren)
Im internen Versandverfahren können Unionswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land befördert werden (z. B. Lieferung über die Schweiz nach Italien).
K
Kontrollexemplar T5
Erklärung und Verpflichtung die Waren betreffend, die in das Zollgebiet der Union ein- oder ausgeführt oder innerhalb desselben befördert werden und für die ein Nachweis der Einhaltung einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gem. ihrer Verwendung und/oder ihrer Bestimmung erforderlich ist, überwiegend im Bereich von Waren, für die eine Ausfuhrerstattung gezahlt wird.
M
Manifest
Genaue Liste der Ladung an Bord des Beförderungsmittels bei der Warenbeförderung auf dem Luft- und Seeweg. Ein Manifest kann nach vorheriger Bewilligung als vereinfachter Versandschein genutzt werden und ersetzt das elektronische Versandverfahren NCTS. Die Bewilligung setzt voraus, dass alle erforderlichen Angaben, insbesondere der Status der Waren (Unionsware oder Nicht-Unionsware) sowie deren Nämlichkeitssicherung im Manifest angezeigt sind.
N
NCTS
New Computerized Transit System = „Neues“ EDV-gestütztes Versandverfahren. In Deutschland umgesetzt im elektronischen Anmeldeverfahren ATLAS. Seit dem 01.07.2005 werden die Versandverfahren als Regelverfahren über NCTS abgewickelt. Das NCTS-Verfahren kann in allen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten angewendet werden. Die Anmeldung über NCTS kann über die Internet-Versandanmeldung (IVA) oder über eine zertifizierte Teilnehmersoftware erfolgen.
Nicht-Unionswaren
Das sind alle Waren, die nicht Unionswaren sind – sprich Unionswaren, die den zollrechtlichen Status verloren haben, z. B. nach Verbringen aus dem Zollgebiet der Union, Überführung in ein Zolllager, Überführung in ein externes Unionsversandverfahren.
S
Sicherheitsleistung
Vom Hauptverpflichteten geleistete finanzielle Garantie zur Gewährleistung der Erhebung von Abgaben und anderen Belastungen. Sicherheiten können in Form von Einzel- oder Gesamtsicherheiten geleistet werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung basiert grundsätzlich auf der Höhe der Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr, Überführung in den freien Verkehr, entstehen würden.
Stelle der Bürgschaftsleistung
Die von den zuständigen Behörden eines jeden Lands bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird.
T
T1
Kennzeichen im Versandschein für Waren, die in das externe Unionsversandverfahren (i. d. R. Nicht-Unionswaren) überführt werden.
T2
Kennzeichen im Versandschein für Unionswaren, die in das interne Unionsversandverfahren überführt werden.
T2F
Kennzeichen im Versandschein für Gemeinschaftswaren, die in das interne Unionsversandverfahren überführt werden, wenn das Versendungs- oder Bestimmungsland zwar zum Zollgebiet der Union, jedoch nicht zum Mehrwertsteuergebiet der Union gehört, z. B. Kanarische Inseln.
T2L
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren kann, wenn erforderlich, durch das Versandpapier T2L erbracht werden, wenn die Waren nicht in ein T2 überführt werden müssen.
T2LF
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren kann, wenn erforderlich, durch das Versandpapier T2LF erbracht werden, wenn die Waren nicht in ein T2F überführt werden müssen und wenn das Versendungs- oder Bestimmungsland zwar zum Zollgebiet der Union, jedoch nicht zum Mehrwertsteuergebiet der Union gehört, z. B. Kanarische Inseln.
U
Übergabeschein TR
Der Übergabeschein TR kann von Zugelassenen Beförderungsunternehmen nach vorheriger Bewilligung als vereinfachter Versandschein für die Beförderung bestimmter Großbehälter im Eisenbahnverkehr genutzt werden und ersetzt das elektronische Versandverfahren NCTS.
Unionswaren
Das sind Waren, die vollständig in der Union gewonnen oder hergestellt worden sind oder aus Drittländern eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind oder aus den vorgenannten Waren (Art. 5 Nr. 23 UZK) hergestellt worden sind.
Unionszollkodex (UZK)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodexes der Union.
V
Versandbegleitdokument (VBD)
Dieses Papier begleitet die Waren zur Bestimmungszollstelle, wenn die Anmeldung zum Unionsversandverfahren bei der Abgangszollstelle elektronisch (per NCTS) erfolgt ist (Regelfall). Das VBD hat die Exemplare Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers der schriftlichen Versandanmeldung abgelöst.
Z
Zollstatus
Bezeichnet den Status der Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.
Zugelassener Empfänger (ZE)
Person, der die Annahme von Waren im Unionsversandverfahren ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle gestattet ist. Dem Zugelassenen Empfänger obliegt „nur“ die Pflicht der Bestimmungszollstelle das Eintreffen mittels einer Eingangsanzeige anzuzeigen. Der Status des Zugelassenen Empfängers setzt eine formelle Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts voraus.
Zugelassener Versender (ZV)
Person, der die Durchführung von Versandvorgängen ohne Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle genehmigt wurde. Die Gestellung erfolgt im Rahmen der formellen Bewilligung i. d. R. im Betrieb des Versenders. Neben der Bewilligung muss der Zugelassene Versender als Hauptverpflichteter eine Sicherheitsleistung bzw. eine Gesamtbürgschaft leisten und den konformen Ablauf des Verfahrens gewährleisten und sicherstellen.
Quelle: „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“