Innergemeinschaftliche Leistung: Bestimmung des Leistungsorts ist entscheidend für Besteuerungsverfahren

10.04.2024 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Bei einer Dienstleistung, die innerhalb des EU-Binnenmarkts ausgeführt wird, handelt es sich im steuerrechtlichen Sinn um eine sog. innergemeinschaftliche Leistung. Für die Erbringung solcher grenzüberschreitender Leistungen ist es existenziell wichtig, den korrekten Leistungsort zu bestimmen.

 

Innergemeinschaftliche Leistung: Definition 

Die innergemeinschaftliche Leistung ist ein umsatzsteuerlicher Begriff. Damit werden Leistungen bezeichnet, die von einem Unternehmen an einen Kunden erbracht werden, wobei sich die Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden. Beide müssen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) verfügen. Ausnahmen von dieser Definition sind im § 3a Abs. 3 UStG aufgelistet. 

Innergemeinschaftliche Dienstleistungen sind umsatzsteuerlich betrachtet Unterfälle der sog. sonstigen Leistungen. Sie werden immer dann mit der deutschen Umsatzsteuer berechnet, wenn sie durch den Unternehmer gegen Entgelt erbracht wurden, der Leistungsort im Inland liegt und keine Steuerbefreiungen im Sinne des § 4 UStG gelten.

Liegt der Leistungsort jedoch im EU-Ausland oder in einem Drittland, unterliegt der Umsatz in Deutschland nicht der Besteuerung. Bei solchen grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist es deshalb wichtig zu wissen, wie der Leistungsort zu bestimmen ist.  

Bestimmung des Leistungsorts einer innergemeinschaftlichen Leistung 

Für das Besteuerungsverfahren ist es deshalb existenziell wichtig, den Leistungsort korrekt zu bestimmen. Dies entscheidet 

  • über welches Land die Dienstleistung besteuert wird und somit über die Höhe des Steuersatzes,
  • ggf. über die Verlagerung der Steuerschuld sowie 
  • über sonstige administrative Pflichten, wie der Erstellung der Zusammenfassenden Meldung (ZM).   

Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung des Leistungsortes der sonstigen Leistung bereits im Jahr 2010 § 3a UStG neu formuliert. Wichtig ist zu unterscheiden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer oder an einen Nicht-Unternehmer erbracht wird: 

Innergemeinschaftliche Leistung an einen Unternehmer  

Bei einer innergemeinschaftlichen Leistung an einen Unternehmer befindet sich der Leistungsort grundsätzlich dort, wo das empfangene Unternehmen betrieben wird.  

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmer wurde innerhalb der Europäischen Union das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt. Darunter zu verstehen ist, dass der Leistungsempfänger und das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer im Empfangsland schulden und somit den Umsatz in ihrer jeweiligen nationalen Umsatzsteuererklärung versteuern müssen. 

Dienstleistungen innerhalb der EU an einen Privatkunden 

Werden innergemeinschaftliche Dienstleistungen an eine Privatperson erbracht, ist der Leistungsort der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.  

Hinweis: In beiden Fällen ersetzt der Ort einer ggf. betriebenen Betriebsstätte den Ort des Unternehmens. Ob die Leistung für eine Betriebsstätte erfolgt, sollte den Angaben des Kunden entnehmbar sein. 

Abweichende Regelungen für bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Für bestimmte sonstige Leistungen gibt es jedoch abweichende Regelungen zum Leistungsort. Hier eine Auswahl: 

Überlassung von Beförderungsmitteln 

Bei der Überlassung von Beförderungsmitteln kommt es für die Bestimmung des Leistungsortes darauf an, ob diese kurzfristig (bis max. 30 Tage oder langfristig erfolgt. Bei kurzfristiger Überlassung ist der Leistungsort dort, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Bei langfristiger Überlassung ist der Leistungsort am (Wohn-)Sitz des Empfängers. 

Messe- und Verpflegungsleistungen 

Bei der Erbringung von innergemeinschaftlichen Leistungen an Nicht-Unternehmer im Zusammenhang mit Veranstaltungen wie Ausstellungen oder Messen, richtet sich der Leistungsort an den Ort der Veranstaltung. Dasselbe gilt für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen (hier unabhängig von der Person des Leistungsempfängers).  

Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Cateringleistung Speisen und Getränke zur Verfügung, erfolgt die Besteuerung unabhängig vom Leistungserbringer und Leistungsempfänger in dem Land, in dem die innergemeinschaftliche Leistung erfolgt. 

Elektronische Dienstleistungen 

Elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Privatpersonen werden in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der Leistungsempfänger befindet. Die Steuererklärung kann mittels des sog. „Mini-One-Stop-Shops“ erstellt werden.

Mit diesem Verfahren können Unternehmen ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermitteln und zentral entrichten. 

Wo die Umsatzsteuer für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Bearbeitungsleistungen, Katalogleistungen sowie Beförderungsleistungen zu entrichten ist, führt unser Experte in der „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“ (Ausgabe Oktober 2018) aus. Als Abonnent können Sie auf das gesamte Archiv der Zeitschrift zugreifen und profitieren von Expertenwissen zu allen wichtigen und aktuellen Themen im Zollbereich. 

Erstellung einer Zusammenfassenden Meldung  

Unternehmen, die Dienstleistungen ausführen, für die der Leistungsempfänger im europäischen Ausland die Steuer schuldet, müssen monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats eine Zusammenfassende Meldung in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern senden. Unter Umständen kommen auch längere Meldezeiträume in Betracht.

Die Zusammenfassende Meldung wird an die Mitgliedstaaten der Leistungsempfänger weitergeleitet. So wird kontrolliert, ob der Leistungsempfänger seiner Steuerpflicht nachgekommen ist.  

Gesetzliche Grundlagen zur innergemeinschaftlichen Leistung 

Rechtlich ist die Durchführung der innergemeinschaftlichen Leistung in den folgenden Richtlinien geregelt: 

  • Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 
  • Richtlinie 2010/45/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften

Diese Regelwerke enthalten die zentralen Vorgaben der EU, die in die nationale Gesetzgebung überführt werden müssen. (juse)

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