Registrierter Ausführer (REX) und die Ursprungserklärung
21.11.2025 | JS/S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Das Verfahren „Registrierter Ausführer (REX)” gilt seit 2021 verbindlich für alle APS-Länder. Die vergebene REX-Nummer ist in die sendungsbezogenen Ursprungserklärungen zu integrieren und durch Abfragen in der REX-Datenbank im Zuge der EU-Zollabwicklung zu kontrollieren. Doch was ist ein Registrierter Ausführer und was ist der Unterschied zum Ermächtigten Ausführer?
Was ist ein Registrierter Ausführer?
Die Bezeichnung „Registrierter Ausführer” oder kurz REX beschreibt einen Status, der in erster Linie für Exporteure aus Entwicklungsländern (APS-Ländern) relevant ist. Den Status als Registrierter Ausführer erlangen Unternehmen mit einer Registrierung im REX-System.
Vorgesehen ist das Verfahren als Registrierter Ausführer im Rahmen
- bestimmter Freihandelsabkommen (zum Beispiel CETA – EU / Kanada),
- des allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU oder
- des Warenverkehrs mit Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG).
Eine Registrierung als REX für europäische Firmen ist in folgenden drei Fällen denkbar:
- bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren der EU (Ausführer in der EU als Vorlieferant)
- Weiterversand von Ursprungswaren durch einen Wiederversender in der EU
- Zweiseitige Handelsabkommen, die das REX-System vorsehen: aktuell im CETA-Abkommen mit Kanada und im JEFTA-Abkommen mit Japan.
Vorteile für Registrierte Ausführer
Doch warum registrieren sich Unternehmen als REX bzw. welche Vorteile haben sie davon? Registrierte Ausführer profitieren von Zollvergünstigungen. Aber auch Importe aus definierten APS-Ländern können zollbegünstigt abgewickelt werden. Der Registrierte Ausführer hat insbesondere im Rahmen der Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) und Japan (JEFTA) an Bedeutung gewonnen. Für Warenlieferungen in diese Länder im Wert von mehr als 6000 Euro ist es erforderlich, als Registrierter Ausführer eingetragen zu sein.
Ursprungserklärung als REX seit 2021 verbindlich
Das Verfahren des Registrierten Ausführers ist seit 1. Januar 2021 verbindlich. Damit endet der Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2017 startete. Ursprünglich sollte der Übergang bis Mitte 2020 abgeschlossen sein, doch die Corona-Krise brachte die Verzögerung mit sich.
Seit 1. Januar 2021 gilt anstelle des Ursprungszeugnisses Form A eine auf einem üblichen Handelspapier zur Sendung textlich vorgeschriebene Ursprungserklärung des ausländischen Lieferanten. Ursprungszeugnisse Form A werden nicht mehr akzeptiert. Stattdessen gilt eine Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument.
→ Die Grundverordnung des APS lief Ende 2023 aus. Die bestehende Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem wurde bis 31. Dezember 2027 verlängert. Alle APS-Länder müssen das REX-System nutzen, andernfalls ist keine Präferenz möglich.
Was ist der Unterschied zwischen „Registrierter Ausführer” und „Ermächtigter Ausführer”
Der Unterschied zwischen dem Registrierten Ausführer (REX) und dem ermächtigten Ausführer (EA) liegt darin, dass es sich beim REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status handelt. Es genügt eine Registrierung im REX-System. Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer muss der Registrierte Ausführer keine Arbeits- und Organisationsanweisung vorlegen und es wird auch keine Prüfung vor Ort im Unternehmen durchgeführt.
Registrierung als Registrierter Ausführer
Die REX-Registrierung kann gemäß Anhang 22-06A der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) entweder elektronisch über das Zoll-Portal oder schriftlich erfolgen. Unternehmen haben die Wahl, den Antrag digital über das Bürger- und Geschäftskundenportal der deutschen Zollverwaltung auszufüllen und elektronisch einzureichen. Alternativ kann das Antragsformular Nr. 0442 digital ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und beim zuständigen Hauptzollamt in Papierform eingereicht werden.
Die Registrierung als Registrierter Ausführer gilt sowohl im Hinblick auf das APS-System als auch auf alle Freihandelsabkommen, die das Verfahren vorsehen (wie CETA oder JEFTA).
Was ist eine REX-Nummer?
Nach der REX-Registrierung erteilt das Zollamt eine REX-Nummer. Die REX-Nummer müssen Registrierte Ausführer immer in einer vorgeschriebenen Schreibweise in der Ursprungserklärung angeben. Fehlt die REX-Nummer, gilt die Erklärung aus formellen Gesichtspunkten als falsch.
Die REX-Nummer setzt sich folgendermaßen zusammen:
- Stellen 1 und 2: Länderkürzel (DE für Deutschland)
- Stellen 3 bis 5: REX als Code für den Status Registrierter Ausführer
- Stelle 6 bis 9: Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
- Stellen 10 bis 12: 4-stellige fortlaufende Nummer im Bezirk des Hauptzollamts
Beispiel:

Quelle: Generalzolldirektion, www.zoll.de
Pflichten des Ausführers als REX
Auch wenn Unternehmen im Unterschied zum Ermächtigten Ausführer eher unbürokratisch zum Registrierten Ausführer werden, haben sie einige Pflichten als REX zu beachten:
- Sicherstellung, dass Ursprungserklärungen nur für Waren ausgefertigt werden, die die Ursprungsregeln gemäß den Freihandelsabkommen erfüllen.
- Erklärungen zum Ursprung (APS) dürfen nur für Waren angefertigt werden, die zu Kumulierungszwecken in ein begünstigtes Land des APS-Systems ausgeführt werden und die Ursprungsregeln des APS erfüllen.
- Geeignete kaufmännische Buchführung über Herstellung und Lieferung der Waren.
- Folgende Unterlagen muss der REX aufbewahren:
- Kopien aller ausgefertigten Erklärungen
- Aufzeichnungen über die verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung
- Belege/Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien
Quellen: „ZOLL.EXPORT”, „Zoll & Export 2025”, zoll.de