Externer Versand (T1) und interner Versand (T2)
Das externe Unionsversandverfahren dient der Beförderung von Nichtunionswaren zwischen zwei Orten, die innerhalb des Zollgebiets der Union liegen.
Im internen Versandverfahren werden Unionswaren zwischen zwei Ländern innerhalb des Zollgebiets der Union über ein anderes Land befördert, das außerhalb des Zollgebiets liegt (typischerweise Güterverkehr mit Italien durch die Schweiz). Der zollrechtliche Status bleibt dabei unverändert.
Arten der Beförderung
Sowohl für den externen als auch für den internen Versand kommen als Versandverfahren folgende Verfahren infrage:
- Versendungen nach dem TIR-Übereinkommen
- Versendungen nach dem A.T.A.-Übereinkommen
- Versendungen aufgrund des Rheinmanifests
- Versendungen im Rahmen des Postsystems
Gemeinsame Versandverfahren mit Drittstaaten
Nichtunionswaren und Unionswaren können im gemeinsamen Versandverfahren zwischen der EU und drittländischen Vertragsstaaten verschickt werden. Die Übereinkommen schließen neben den EU-Mitgliedsländern auch die EFTA-Länder ein.
Carnet TIR – Internationaler Straßengütertransport
Das Carnet TIR wird im Sinne des Unionszollkodex als Versandverfahren gewertet. Mit diesem Verfahren wird der Warenverkehr im internationalen Straßengüterverkehr für Wirtschaftsteilnehmer sowie für Zollbehörden beschleunigt und vereinfacht. Die Ware wird bei diesem Verfahren unter Zollverschluss und unter Aussetzung der Einfuhrabgaben durch den Einsatz von Zollsicherheiten befördert.
In der Europäischen Union kann das Carnet TIR-Verfahren nur dann verwendet werden, wenn die Beförderung der Ware in einem Drittland beginnt bzw. endet oder die Ware über das Gebiet eines Drittlandes befördert wird.
Das Carnet TIR wird nur für eine Fahrt sowie für die Dauer von 60 Tagen ausgestellt.
Carnet A.T.A. – Vorläufige Zulassung
Das Carnet A.T.A. ist genau genommen ein Zollpassierscheinheft, das es ermöglicht, Waren vorübergehend und für bestimmte Zwecke abgabenfrei zu ex- und importieren. So können Nichtunionswaren vorübergehend in das Europäische Zollgebiet eingeführt und wieder ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere Waren wie Messe- und Aufstellungsgüter, Berufsausrüstung etc.
Bei diesem Verfahren ist es besonders wichtig, dass die Nämlichkeit der Waren durch Typennummern, Seriennummern, Fotos etc. gesichert sein muss.
Das Carnet A.T.A. gilt ein Jahr, sodass mehrere Lieferungen damit erfolgen können.
Diese Formalitäten müssen bei Versandverfahren eingehalten werden
Seit 2005 werden in Deutschland Versandverfahren als Regelverfahren durchgeführt. Zur Überführung von Waren in ein Versandverfahren müssen folgende Förmlichkeiten eingehalten werden:
Abgangszollstelle
- Die Ware muss bei der Abgangszollstelle elektronisch angemeldet werden.
- Die Ware bekommt nach der elektronischen Versandanmeldung eine einmalige Bezugsnummer (MRN), die der Identifizierung des Versandverfahrens dient.
- Nachdem die Ware überlassen und eine Sicherheit geleistet wurde, wird ein Versandbegleitdokument (VBD) erstellt, das bei der Beförderung zu Kontrollzwecken mitgeführt werden muss. Zur Sicherung der Nämlichkeit muss die Ware mittels eines Raum- oder Packstückverschlusses verschlossen werden.
Während der Beförderung
- Wird die Ware über ein Drittland befördert, muss die Sendung unter Vorlage des VBD bei jeder Durchgangszollstelle angemeldet werden.
Bestimmungszollstelle
- Die Ware muss der Bestimmungszollstelle in unverändertem Zustand zusammen mit dem VBD und innerhalb der Frist gestellt werden.
- Erst nach dieser Gestellung kann die Bestimmungszollstelle nach Eingabe der MRN auf die Daten der Vorab-Ankunftsanzeige zugreifen, um weitere zollamtlichen Maßnahmen ergreifen zu können.
- Die Bestimmungszollstelle behält die VBD und informiert die Abgangszollstelle über die Ankunft.
Ist das Versandverfahren beendet, befindet sich die Ware unter zollamtlicher Aufsicht und wird vorübergehend verwahrt. Der Hauptverantwortliche bekommt die geleistete Sicherheit zurück.
Zugelassener Versender (ZV) und Zugelassener Empfänger (ZE)
Das Versandverfahren kann noch unkomplizierter durchgeführt werden, wenn sich Personen oder Unternehmen als Zugelassener Versender (ZV) oder Zugelassener Empfänger (ZE) bewilligen lassen.:
Zugelassenen Versender: Personen, die regelmäßig das Versandverfahren nutzen wollen, können sich den Status eines Zugelassenen Versenders bewilligen lassen. Dann muss die Ware bei der Abgangszollstelle nicht gestellt werden.
Zugelassener Empfänger: Personen oder Unternehmen, die die Ware direkt empfangen wollen.
Beide Bewilligungen erteilt das zuständige Hauptzollamt.
Zollschuld im Versandverfahren
Gemäß Unionszollkodex (UZK) sowie der Versandübereinkommen mit bestimmten Drittstaaten liegt bei der Nichteinhaltung der Versandvorschriften eine Zollschuld vor. Insbesondere wenn es während der Abwicklung zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung kommt. Denn Waren, die in ein Versandverfahren überführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
Eine Entziehung liegt immer dann vor, wenn verhindert wird, dass das Zollamt die zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchführen kann. Dabei reicht es schon aus, wenn der Zoll nur vorübergehend keinen Zugriff auf die Ware hat.
Typische Handlungen für eine Entziehung im Versandverfahren sind u. a.:
- Nichtgestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle oder fehlende Übergabe an einen ZE,
- unerlaubtes Entfernen von einem Amtsplatz oder vom zugelassenen Übernahmeort,
- Übergabe der Ware an einen Empfänger, der nicht ZE ist,
- Diebstahl oder unzulässige Weitergabe der Ware aus der vorübergehenden Verwahrung.
Die Zollschuld kann unter bestimmten Umständen aber auch wieder erlöschen. Damit Ihr exportierendes Unternehmen gar nicht erst zum Zollschuldner wird, unterstützt Sie die Software "PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente" beim Ausfüllen komplizierter Zollformulare.