Ersthelfer im Betrieb – Ausbildung und Aufgaben
09.10.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Die Bestellung von Ersthelfern gehört zu den Arbeitsschutzpflichten von Arbeitgebern. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ definiert dabei die konkreten Anforderungen. Also wie viele Ersthelfer im Betrieb vorhanden sein müssen, was ihre vorrangigen Aufgaben sind oder wie oft sie ihre Ausbildung auffrischen müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Ersthelfer im Betrieb: Aufgaben und Haftung
- Ist das Amt des Ersthelfers im Betrieb freiwillig oder kann der Beschäftigte auch ablehnen?
- Wie viele betriebliche Ersthelfer muss ein Arbeitgeber bestellen?
- Ausbildung zum Ersthelfer ist zwingende Voraussetzung
- Erste-Hilfe-Kurs: Auffrischung wird nach zwei Jahren fällig
- Betriebliche Ersthelfer und Betriebssanitäter: Das ist der Unterschied
Ersthelfer im Betrieb: Aufgaben und Haftung
Um den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb gewährleisten zu können, sind Arbeitgeber verpflichtet, Ersthelfer zu bestellen. Ersthelfer im Betrieb ersetzen dabei nicht die Hilfe durch Fachpersonal wie Betriebssanitäter oder -arzt, aber sie sind darin ausgebildet, gefährdende Situationen zu erkennen und erste Maßnahmen zur Ersten Hilfe einzuleiten. Das genaue Tätigkeitsfeld von betrieblichen Ersthelfern umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Unfallstelle absichern
Der betriebliche Ersthelfer sichert die Unfallstelle ab, um weitere Verletzungen zu vermeiden und die eigene Sicherheit nicht zu gefährden. Außerdem kann es erforderlich sein, den Verletzten erst einmal aus dem Gefahrenbereich zu bringen. - Notruf absetzen
Durch das Absetzen eines Notrufs aktiviert der Ersthelfer die Rettungskette. Ersthelfer sind darin geschult, für die Rettungskräfte relevante Informationen zu filtern und diese unaufgeregt am Telefon zu vermitteln. Das hilft den Rettungskräften, ihre Einsatzplanung zielgerichtet zu erstellen. - Erstversorgung des Verunfallten
Der Ersthelfer im Betrieb übernimmt die Erstversorgung des verunfallten Kollegen. Setzt die Atmung aus, beginnt er mit der Reanimation bis die Fachkräfte eintreffen. Soweit muss es aber nicht immer kommen. Der Ersthelfer ist auch Anlaufstelle bei Kreislaufproblemen, Übelkeit oder anderen kleinen Bagatellverletzungen. - Dokumentation im Verbandbuch
Ist der „Einsatz“ für den betrieblichen Ersthelfer beendet, ist er für die sachgerechte Dokumentation im Verbandbuch verantwortlich. Eine Unterstützung ist dabei der „Erste-Hilfe-Meldeblock“. - Prüfung der Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Zu den Aufgaben von Ersthelfern kann auch gehören, dass sie Einrichtungen zur Ersten Hilfe im Blick behalten. (Befindet sich der Erste-Hilfe-Raum in einem ordnungsgemäßen Zustand? Ist das Ablaufdatum des Verbandskastens schon überschritten? etc.).
Achtung: Nicht zu den Aufgaben von betrieblichen Ersthelfern gehört es, Diagnosen zu stellen oder Medikamente zu verabreichen. Überschreitet der Ersthelfer seine Befugnisse oder handelt gar fahrlässig, kann er für sein Handeln haftbar gemacht werden. Hält er sich genau an seine ihm gewährten Aufgaben, muss er keine Konsequenzen für sein Handeln fürchten.
Ist das Amt des Ersthelfers im Betrieb freiwillig oder kann der Beschäftigte auch ablehnen?
Es ist grundsätzlich zu empfehlen, nur solche Mitarbeiter zu Ersthelfern auszubilden, die das Amt freiwillig besetzen wollen. Finden sich jedoch keine Freiwilligen, kann der Arbeitgeber Beschäftigte im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichten, sich bei Bedarf als betriebliche Ersthelfer ausbilden zu lassen.
Wie viele betriebliche Ersthelfer muss ein Arbeitgeber bestellen?
Besteht der Betrieb aus zwei bis 20 Beschäftigten, muss der Arbeitgeber mindestens einen betrieblichen Ersthelfer bestellen. Sind es jedoch mehr als 20 Mitarbeiter, nimmt die DGUV eine Aufsplittung in verwaltende Tätigkeiten und Tätigkeiten z. B. in der Produktion oder dem Handwerk vor. In Letzteren ist ein höheres Verletzungsrisiko gegeben, was schärfere Maßnahmen zum Arbeitsschutz verlangt.
Laut § 26 DGUV Vorschrift 1 gilt somit:
- In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen mindestens 5 % der Beschäftigten zum betrieblichen Ersthelfer bestellt werden.
- In den übrigen Unternehmen (bzw. Unternehmensbereichen) sollten mindestens 10 % der Mitarbeiter eine Ersthelfer-Ausbildung aufweisen.
Bei der Ermittlung der notwendigen Anzahl von Ersthelfern im Betrieb sollten Arbeitgeber nicht nur die DGUV-Vorgaben einhalten, notwendig ist auch die Bewertung ortsabhängiger Parameter, wie z. B. Arbeitszeit der Mitarbeiter (Schichtbetrieb), Multinationalität oder die Möglichkeit der Alarmierung der Ersthelfern. Außerdem sind Ausfalltage aufgrund von Urlaub oder Krankheit zu berücksichtigen.
Ausbildung zum Ersthelfer ist zwingende Voraussetzung
Arbeitgeber dürfen nur solche Personen als Ersthelfer im Betrieb einsetzen, die für diese Tätigkeit von einer von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Stelle ausgebildet wurden. Bei der Suche nach einer ermächtigten Stelle hilft die hierfür geschaffte Datenbank der DGUV.
Der Grundkurs der Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst dabei neun Unterrichtseinheiten je 45 Minuten und soll die Teilnehmer dazu befähigen, eine medizinische Erstversorgung durchführen zu können. In der Regel wird die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer an einem Tag in den Räumlichkeiten der ermächtigten Stelle abgehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildung auch direkt im Betrieb durchgeführt werden.
Erste-Hilfe-Kurs: Auffrischung wird nach zwei Jahren fällig
Die Gültigkeit der Ersthelfer-Ausbildung erlischt nach zwei Jahren. Diesen Zeitraum definiert § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1. Will der Beschäftigte sein Amt nach zwei Jahren weiterführen, muss er eine Fortbildung machen. Auch die Auffrischung der Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren betriebliche Ersthelfer in neun Unterrichtseinheiten je 45 Minuten.
Hinweis: Die Kosten für die Ausbildung und Fortbildung von Ersthelfern im Betrieb übernimmt der Arbeitgeber. Schließlich gehört ihre Bestellung zu seinen Arbeitsschutzpflichten.
Betriebliche Ersthelfer und Betriebssanitäter: Das ist der Unterschied
Ersthelfer im Betrieb und Betriebssanitäter unterscheiden sich insbesondere aufgrund ihrer Ausbildung. Betriebssanitäter erhalten eine erweiterte Ausbildung und haben deshalb mehr Befugnisse: Sie sind befähigt, medizinische Hilfsmittel, wie z. B. Beatmungsbeutel, einzusetzen. Die Gabe von Medikamenten ist aber auch Betriebssanitätern nicht erlaubt.
Betriebssanitäter werden meist dann bestellt, wenn die Art und Schwere der Unfälle eine erweiterte Erste Hilfe erforderlich machen sowie bei Betrieben mit mehr als 1.500 Versicherten oder bei mindestens 250 Versicherten.
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Quellen: „Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, BGHW