AMR 13.4 wird AMR 14.3: klare Richtlinien für Arbeiten an Bildschirmgeräten

12.12.2024 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die Arbeitsmedizinische Regel 14.3 (AMR 14.3, bis November 2024 AMR 13.4) nennt klare Richtlinien für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten und definiert Maßnahmen, um Belastungen durch Bildschirmarbeit effektiv zu minimieren. Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber? Und was besagt die AMR 14.3 zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen? Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen und zeigt anhand einer Checkliste, wie sich Belastungen und Gefährdungen am Bildschirm erkennen lassen.

 

Inhaltsverzeichnis

Was regelt die AMR 14.3?

Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.3 befasst sich mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bis November 2024 galten ihre Regelungen noch unter AMR 13.4, rückwirkend wurde sie umbenannt in AMR 14.3. Ihr Inhalt ist gleich geblieben: Diese Arbeitsmedizinische Regel konkretisiert die Anforderungen des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie richtet sich an Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte sowie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Definition Bildschirmgeräte:

Bildschirmgeräte umfassen Bildschirme zur visuellen Darstellung, Datenein- und -ausgabegeräte, Steuerungs- und Kommunikationseinheiten sowie die zugehörige Software.

Die AMR 14.3 verpflichtet Arbeitgeber, eine Vorsorge für Beschäftigte anzubieten, die hauptsächlich an Bildschirmgeräten arbeiten. Dabei beschreibt sie drei Hauptbelastungsfaktoren bei der Bildschirmarbeit:

  • Augen und Sehvermögen
  • Bewegungsapparat und weitere Organsysteme
  • Psyche

Wie sich diese drei Hauptbelastungsfaktoren bei der Bildschirmarbeit konkret auswirken können, zeigt die folgende Checkliste:

Belastungsart Tätigkeitsbezogene Merkmale Mögliche gesundheitliche Auswirkungen Belastungsmerkmal
  Ja              Nein
Beschwerden bekannt?
Ja      Nein
Augen und Sehvermögen Bestehen hohe Anforderungen an das binokulare Sehvermögen?
  • asthenopische Beschwerden (tränende Augen, Verminderung der Sehschärfe, gerötete Augen, Kopfschmerzen)
  • trockene Augen, Visusveränderung bei Heranwachsenden
  • visuelle Überbeanspruchung (CVS, chronic visual syndrome)
O O O O
Erhöhter Akkommodationsaufwand? O O O O
Wird lange und ununterbrochen am Bildschirm gearbeitet? O O O O
Bestehen ein ungünstiges Raumklima und schlechte bzw. ungünstige Beleuchtung? O O O O
Unzureichende Zeichengestaltung? O O O O
Bewegungsapparat und weitere Organsysteme Vorgegebene Körperhaltung (statische Haltearbeit v.a. bei tragbaren Bildschirmgeräten wie Notebook oder Tablet)
  • Beschwerden im Bereich Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, Schulter, Arm und Hand
  • Erkrankungen der Sehnenscheiden
  • mögliche Folgeerkrankungen im Herz-Kreislauf-System und Stoffwechsel
O O O O
Bewegungsarmut, langes Sitzen O O O O
kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Tätigkeiten des Hand-Arm-Systems mit hoher Bewegungsfrequenz O O O O
Psyche fehlende oder mangelhafte Qualifikation, unzureichende Unterstützung bei Fehlerbehebung
  • Angst vor indirekter, technischer Überwachung
  • Konzentrationseinschränkung, eingeschränktes Abschalten von der Arbeit, Erschöpfung und Ermüdung, Monotonie-Erleben
  • Verstärkung begünstigender FAktoren für psychische Erkrankungen, Sshlafstörungen, selbstgefährdendes Verhalten
O O O O
zu hohe oder zu geringe Komplexität bei der Bedienung des Bildschirmgeräts, unzureichende Soft- oder Hardware vor allem in ergonomischer Hinsicht O O O O
störende bzw. häufige technisch bedingte Arbeitsunterbrechungen O O O O

Zielsetzung und Anwendung der AMR 14.3

Die AMR 14.3 konkretisiert die Anlässe für eine Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit und weist auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge hin.

Arbeitsmedizinische Grundlagen:

  • Belastungsfaktoren: Hohe Anforderungen an das Sehvermögen, lange Bildschirmarbeit, ungünstige Raumklima- und Beleuchtungsverhältnisse, statische Körperhaltungen, Bewegungsarmut, repetitive Tätigkeiten und psychische Belastungen.
  • Gesundheitliche Auswirkungen: Augenbeschwerden, Beschwerden des Bewegungsapparates, psychische Belastungen und mögliche Folgeerkrankungen.

Anlässe für eine Vorsorge:

Eine Vorsorge ist anzubieten, wenn Bildschirmarbeit bestimmend für die Gesamttätigkeit ist. Auch bei anderen Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten kann eine Wunschvorsorge ermöglicht werden.

Beispiele für Tätigkeiten:

  • Regelmäßige Tätigkeiten: Bürotätigkeiten, Rezeption, Dokumentation, Call Center, Flug- und Verkehrsüberwachung, mobile Arbeit, etc.
  • Weitere Tätigkeiten: Bestellungsaufnahme im Gaststättenbereich, Ablesetätigkeiten in Werkstätten, Nahrungsmittelverarbeitung, Transport- und Paketdienstleistungen, etc.

AMR 14.3 und Tätigkeiten an Bildschirmgeräten: Worauf sollten Arbeitgeber achten?

Arbeitgeber tragen die Verantwortung für sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsbedingungen. Die AMR 14.3 stellt folgende Forderungen:

  1. Angebotsvorsorge: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn Tätigkeiten an Bildschirmgeräten bestimmend für die Gesamttätigkeit der Beschäftigten sind.
  2. Wunschvorsorge: Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die nicht unter die Angebotsvorsorge fallen, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Wunschvorsorge ermöglichen.
  3. Belastungsfaktoren: Die AMR 14.3 beschreibt drei Hauptbelastungsfaktoren, die bei der Vorsorge zu berücksichtigen sind:
    - A
    ugen und Sehvermögen
    - Bewegungsapparat und weitere Organsysteme
    - Psyche
  4. Maßnahmen: Empfohlen werden regelmäßige individuelle arbeitsmedizinische Vorsorgen und die Durchführung psychischer Gefährdungsbeurteilungen.
  5. Betriebsärztliche Beratung: Der Rat eines Betriebsarztes ist bei der Umsetzung der AMR 14.3 erforderlich.
  6. Gleichwertige Lösungen: Arbeitgeber können auch andere Lösungen wählen, müssen damit aber mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Arbeitgeber sollten die AMR 14.3 sorgfältig umsetzen, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten umfassend zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Produktempfehlung:
Außerdem muss der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz regelmäßig Unterweisungen für Bildschirmarbeitsplätze durchführen. Fertige Unterweisungen und Nachweisdokumente finden Arbeitgeber in der Software „Unterweisung direkt“.

AMR 14.3 und Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Pflicht oder freiwillig?

Eine oft gestellte Frage lautet: Sind arbeitsmedizinische Untersuchungen verpflichtend?

Die Regelung im Überblick:

  • Pflichten des Arbeitgebers:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter anzubieten, die vorwiegend am Bildschirm arbeiten. Diese Untersuchungen dienen der Früherkennung von Gesundheitsproblemen, etwa Augenbeschwerden oder Haltungsschäden.
  • Freiwilligkeit der Arbeitnehmer:
    Arbeitnehmer können die Teilnahme ablehnen, außer es handelt sich um gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen bei bestimmten Gesundheitsrisiken.

Durch die Vorsorgeuntersuchungen profitieren Arbeitnehmer von einer frühzeitigen Diagnose potenzieller Probleme und individuellen Handlungsempfehlungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur AMR 14.3

  1. Was ist die AMR 14.3?
    Die AMR 14.3 ist eine arbeitsmedizinische Regel, die sich auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Bildschirmarbeitn konzentriert.
  2. Wer ist für die Umsetzung der AMR 14.3 verantwortlich?
    Arbeitgeber sind verpflichtet, die Regel umzusetzen, während Arbeitnehmer von den Maßnahmen profitieren.
  3. Sind arbeitsmedizinische Untersuchungen Pflicht?
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten und zu ermöglichen. Für Beschäftigte ist die Teilnahme an diesen Untersuchungen hingegen freiwillig.
  4. Wie oft sollten Pausen bei Bildschirmarbeit eingelegt werden?
    Regelmäßig, idealerweise alle 50 Minuten für 5–10 Minuten, kombiniert mit Augenentspannungsübungen.

AMR 14.3 – ein Fazit 

Die AMR 14.3 zeigt, wie durch eine Kombination aus ergonomischen Arbeitsplätzen, technischen Hilfsmitteln und regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen die Gesundheit am Arbeitsplatz geschützt werden kann.

Arbeitgeber sollten die Verordnung nutzen, um die Arbeitsbedingungen kontinuierlich zu verbessern. Arbeitnehmer profitieren wiederum von einer gesteigerten Lebensqualität und einem besseren Wohlbefinden.

Produktempfehlung

Wie Arbeitgeber sicherstellen, dass sie alle Regelungen der AMR 14.3 (ehemals AMR 13.4) und ASR A6 einhalten, zeigt die „Prüf- und Dokumentationsmappe Bildschirmarbeitsplätze arbeitsschutzkonform gestalten“. Es bietet konkrete Hilfestellungen und fertige Arbeitshilfen, die bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterstützen. Jetzt informieren!

Quelle: „Prüf- und Dokumentationsmappe Bildschirmarbeitsplätze arbeitsschutzkonform gestalten“, FORUM VERLAG HERKERT GMBH; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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