ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ – aktuelle Fassung 2025

27.05.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ zuletzt am 23. Mai 2025 geändert und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Nachfolgend lesen Sie die wichtigsten aktuellen Inhalte und Änderungen, die alle bis einschließlich 2025 vorgenommenen Anpassungen berücksichtigen.

ASR A2.2 aktuelle Fassung: Was hat sich geändert?

Systematische Integration von Barrierefreiheit

Die barrierefreie Gestaltung von Brandschutzmaßnahmen wird seit der Änderung 2021 nicht mehr direkt in der ASR A2.2 geregelt. Stattdessen verweist der Abschnitt „Anwendungsbereich“ explizit auf die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, deren Anhang A2.2 spezifische Anforderungen an Fluchtwege, Alarmierungssysteme und Bedienelemente enthält. Diese Trennung ermöglicht eine konsistente Umsetzung der DIN 18040-1 in Brandschutzkonzepten, ohne Doppelregelungen zu schaffen.

Präzisierung der Alarmierungs- und Evakuierungsstrategien

Im Abschnitt „Branderkennung und Alarmierung“ wurde der Begriff „Räumungsübung“ durch „Evakuierungsübung“ ersetzt, um der europaweit einheitlichen Terminologie zu entsprechen. Gemäß §5.1 der ASR A2.2 müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Evakuierungsübungen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden, wobei die Ergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Technische Alarmierungssysteme wie Sprachalarmanlagen (SAA) oder elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS) sind prioritär umzusetzen. Das gilt besonders in Arbeitsstätten mit komplexen Raumstrukturen oder erhöhter Personenbelegungsdichte.

Weiterentwicklung der Anforderungen an Brandschutzhelfer

Die Qualifikation von Brandschutzhelfern wird in der ASR A2.2 inhaltlich geschärft. Gemäß Paragraph 7.3 der ASR A2.2 umfasst die verpflichtende Unterweisung nun explizit die Handhabung aller vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen, einschließlich Fettbrandlöschern und Wandhydranten.

Die Wiederholungsintervalle für praktische Übungen wurden auf drei bis fünf Jahre festgelegt, wobei die konkrete Frequenz an die betriebsspezifischen Risiken angepasst werden muss. Ein neu eingeführter Passus betont zudem die Notwendigkeit psychologischer Schulungsanteile zur Bewältigung von Stresssituationen.

ASR A2.2: differenzierte Brandgefährdungskategorien und Löschmittelausstattung

Kernpunkt der ASR A2.2 ist weiterhin das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes, das durch organisatorische und technische Maßnahmen ermöglicht wird. Diese hat der Arbeitgeber festzulegen. Dabei werden u. a. die Anforderungen an die Grundausstattung von Löschmitteln sowie die Bereitstellung bei erhöhter Brandgefährdung konkretisiert. 

Der Arbeitgeber erhält so weitere Informationen für die Einstufung in die normale oder die erhöhte Brandgefährdung und damit einhergehende neue Lösungsansätze:

  • Wird eine „normale Brandgefährdung“ ermittelt, dürfen gemäß aktueller ASR A2.2 auch Feuerlöscher mit weniger als 6 Löschmitteleinheiten angerechnet werden. Gleichzeitig können mehr leichtere Feuerlöscher eingesetzt werden. Um die Wegstrecken zu verkürzen, ist außerdem die Zahl der Brandschutzhelfer zu erhöhen. 
  • Bei einer „erhöhten Brandgefährdung“ müssen mehr Feuerlöscher angebracht werden, wobei auch mehrere an gleicher Stelle montiert sein können. Außerdem müssen die Löschmittel der Brandklasse angepasst werden. Die Wegstrecke zwischen den Feuerlöschern darf 10 Meter nicht überschreiten. 

Produktempfehlung

Angesichts der stetigen Weiterentwicklung der ASR A2.2 und der gestiegenen Anforderungen an den Brandschutz gewinnt eine gut sichtbare und verständliche Unterweisung zunehmend an Bedeutung.

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ASR A2.2: technische Innovationen und Sonderlösungen

Die ASR A2.2 berücksichtigt neuere technologische Entwicklungen durch folgende Ergänzungen:

Anrechnung von Wandhydranten

Wandhydranten nach DIN 14496 können unter bestimmten Voraussetzungen in die Grundausstattung einbezogen werden. Voraussetzung ist eine Jährliche Funktionsprüfung durch Fachpersonal sowie die Integration in die Evakuierungsübungen.

Automatisierte Löschanlagen

Für schwer zugängliche Maschinenbereiche wie beispielsweise CNC-Anlagen erlaubt die aktuelle Fassung den Einsatz von automatischen Gaslöschanlagen nach EN 15004-1, sofern diese über manuelle Auslösemöglichkeiten verfügen und in das Alarmierungskonzept eingebunden sind.

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Der organisatorische Brandschutz wurde um folgende Pflichtelemente erweitert:

  • dokumentierte Gefährdungsbeurteilung mit Brandschutzbezug,
  • dynamische Fluchtpläne, die bauliche Änderungen innerhalb von vier Wochen abbilden,
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A (allgemeine Hinweise) und B (betriebsspezifische Anweisungen).

Für Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten am Standort wird zudem die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten empfohlen, dessen Qualifikation der DGUV Information 205-003 entsprechen muss.

Die wichtigsten Änderungen der ASR A2.2 im Überblick

Regelungsbereich Stand 2018/2021 Aktualisierung 2025
Barrierefreiheit Verweis auf ASR V3a.2 Explizite Verknüpfung mit Anhang A2.2
Evakuierungsübungen Begriffseinführung Zyklusvorgabe (24 Monate) hinzugefügt
Brandschutzhelfer 3-5-Jahres-Intervalle Stressbewältigung als Schulungsinhalt
Fettbrandlöscher Allgemeine Vorhaltungspflicht Spezifikation für Frittieranlagen
Löschanlagen Zulassung für Maschinenbereiche Technische Normenreferenz ergänzt

Quellen: GMBl (23.Mai 2025), BAuA; „Handbuch Brandschutzvorschriften“