Feuerwehrplan nach DIN 14095: im Februar 2024 neu erschienen
08.08.2024 | J. Morelli – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Feuerwehrpläne dienen den Einsatzkräften der Feuerwehr zur Einsatzvorbereitung und Einsatzdurchführung. Sie sind ein wichtiges Element des organisatorischen Brandschutzes, erfüllen ihren Zweck aber nur, wenn Brandschutzverantwortliche sie richtig erstellen und immer auf dem aktuellen Stand halten. Die seit 2007 gültige Norm wurde umfassend überarbeitet und ist im Februar neu erschienen. Alle wichtigen Änderungen finden Sie in diesem Fachartikel.Inhaltsverzeichnis
- Was hat sich in der DIN 14095 gegenüber der Vorgängernorm geändert?
- Inhalte der einzelnen Teile von Feuerwehrplänen
- Grafische Gestaltung des Feuerwehrplans nach DIN 14095
- Rechtliche Grundlage: MBO, LBO und Sonderbau-Verordnungen
- Wird für jede bauliche Anlage ein Feuerwehrplan benötigt?
- Diese Inhalte gehören nicht in einen Feuerwehrplan
- Fazit
Was hat sich in der DIN 14095 gegenüber der Vorgängernorm geändert?
In der überarbeiteten Fassung der DIN 14095 vom Februar 2024 wird u. a. der Anwendungsbereich von Feuerwehrplänen detaillierter definiert. Darüber hinaus gibt es fortan Mindestanforderungen an die Bestandteile eines Feuerwehrplans sowie deren Inhalt und die Art und Weise, wie ein solcher Plan ausgeführt werden sollte.
Redaktionelle Überarbeitung
Begonnen wurde mit einer allgemeineren redaktionellen Überarbeitung, in deren Zuge Begriffe ergänzt und allgemeine Anforderungen geändert wurden – beispielsweise kam der Begriff der Erstinformationsstelle nach DIN 14034-6 hinzu und aus der sachkundigen wurde nun eine fachkundige Person. Der Standort dieser Erstinformationsstelle, des Feuerwehrschlüsselschranks oder der Objektfunkanlage müssen nun im Feuerwehrplan gekennzeichnet werden. Darüber hinaus wurden Planinhalte entsprechend gängiger Gefahrenlagen ergänzt, Planausführungen präzisiert und die grafische Gestaltung hinsichtlich Farbgebung modernisiert.
Was fällt weg?
Nicht mehr Bestandteil der neuen DIN 14095 ist ein informativer Anhang mit Rechtsgrundlagen und technischen Bestimmungen. Anstelle dessen wurde der angehängte Beispielkatalog für Bestandteile eines Feuerwehrplans erneuert und ein neuer Anhang zu Feuerwehrplänen in georeferenzierter Darstellungsform hinzugefügt.
Last but not least wurden normative Verweise überarbeitet. In diesem Zuge wurde auch festgelegt, dass andere brandschutzrelevante Dokumente wie Laufkarten oder Flucht- und Rettungspläne in ihren Bezeichnungen mit denjenigen im Feuerwehrplan übereinstimmen müssen.
→ Die bisher gültige Prüffrist für Feuerwehrpläne alle zwei Jahre und auf Nachfrage hin notwendige Aktualisierung bleiben weiterhin bestehen.
Industriebauten
Bei Industriebauten muss gemäß novelliert DIN 14095 fortan der Feuerwiderstand tragender und aussteifender Bauteile im Feuerwehrplan vermerkt werden. Im gleichen Zuge wurden die Anforderungen an die Darstellung des Umgebungsplans verschärft. Künftig muss dieser auch Informationen zur allgemeinen Nutzung von Nachbargebäuden beinhalten sowie Löschwasserentnahmemöglichkeiten klar kenntlich verorten.
→ Sammel- und Anleiterstellen für zweite Rettungswege müssen gemäß der Novellierung nun auch im Feuerwehrplan vorkommen. Vermerkt werden müssen auch Sonderlöschmittel, Photovoltaikanlagen und besondere Einrichtungen.
Sonderpläne
Neu in der DIN kommen nun unter der Rubrik der Sonderpläne auch Dachaufsichtspläne hinzu, die eine Übersicht über etwaige Photovoltaikanlagen oder Rauchabzugsanlagen sowie für einen Brandangriff oder im Evakuierungsfalle hinderliche Dachaufbauten beinhaltet.
Grafische Gestaltung
Brandschutzrelevante Abschlüsse müssen künftig nicht mehr zwangsweise mit einem Symbol gekennzeichnet werden, sondern können nun auch in rotem Klartext beschriftet werden.
Inhalte der einzelnen Teile von Feuerwehrplänen
Die DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ enthält genaue Anforderungen über die Inhalte, die farbliche und grafische Gestaltung der einzelnen Pläne sowie über den Umfang des textlichen Erläuterungsberichts – seit Februar 2024 gelten geänderte Mindestanforderungen an all diese Bestandteile. Feuerwehrpläne sind indes keine Einsatzpläne der Feuerwehr, wohingegen sie durchaus als Grundlage für diese herangezogen werden können.
Wird ein Feuerwehrplan gefordert, ist der Betreiber einer baulichen Anlage verpflichtet, diesen zu erstellen und an die zuständige(n) Feuerwehr(en) zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen am Gebäude ist der Feuerwehrplan zügig zu aktualisieren und an die Einsatzkräfte weiterzuleiten. Diesen dient ein nach DIN 14095 standardisierter Feuerwehrplan zur Einsatzvorbereitung, Orientierung und Lagebeurteilung – entsprechend können Einsatzleiter ihre Einsatzschwerpunkte im Voraus planen.
Grundsätzlich besteht ein Feuerwehrplan aus mehreren Teilen:
1. Allgemeine Objektinformationen
Dieser Teil des Feuerwehrplans muss allgemeine Informationen zum Gebäude wiedergeben. Dies sind insbesondere:
- Objektbezeichnung, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefonnummer
- Inhaltsverzeichnis
- Planstand und Aktualisierungsverzeichnis
- Art der Nutzung
- evtl. Zusatzangaben zu betrieblichen Besonderheiten
2. Übersichtsplan
Im Übersichtsplan muss der Einsatzleiter der Feuerwehr folgende Informationen herauslesen können:
- Lage der Gebäude sowie Anlagen- und Lagerflächen auf dem Grundstück
- interne Bezeichnungen für einzelne Betriebsteile
- angrenzende Straßen mit Namen
- räumliche Beziehung zur Nachbarschaft
- Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen
- Anzahl der Geschosse oberhalb und ggf. auch unterhalb der Erdgleiche
- Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nach DIN 14090
- vorhandene Löschwasserentnahmemöglichkeiten sowie deren Leistungs- und Fassungsvermögen
- Hauptschieber für Gas, Wasser und Strom
- Angaben zu freiliegenden Rohrleitungen, Rohrbrücken oder elektrischen Freileitungen
- Transformatoren oder Übergabestationen auf dem Gelände
- Angaben zu ggf. vorhandenen nicht befahrbaren Flächen auf dem Gelände
- Brandschutzwände
- Blitzleuchten zum schnellen Auffinden der Brandmeldezentrale
- Löschwasserrückhaltebecken
- Sammelstelle(n)
- Bereiche mit besonderen Gefahren
3. Geschosspläne
Für jedes einzelne Geschoss ist ein gesonderter Geschossplan mit folgenden Angaben vorzuhalten:
- Bezeichnung der einzelnen Geschosse
- Raumnutzung der einzelnen Räume
- Brandwände und sonstige raumabschließende Wände
- Brandschutztüren und -tore
- Öffnungen ohne Feuerschutzabschlüsse in Decken und Wänden
- einzelne Raumzugänge und -ausgänge
- Treppenräume mit Bezeichnung sowie Laufrichtung der Treppe
- ggf. Angriffs- und Rettungswege
- Aufzüge bzw. Förderanlagen sowie ggf. Feuerwehraufzüge
- ggf. nicht begehbare Flächen
- Bedienstellen für brandschutz- bzw. betriebstechnische Anlagen
- Steigleitungen
- ortsfeste bzw. teilbewegliche Löschanlagen
- Räume, in denen bestimmte Löschmittel nicht angewendet werden dürfen
- Lagerung von Druckgasbehältern bzw. sonstigen Druckbehältern, einschließlich der vorhandenen Mengen
- Lagerung gefährlicher Stoffe, einschließlich der vorhandenen Mengen
- Räume für die Haustechnik, einschließlich der Absperrmöglichkeiten
4. Sonderpläne
Je nach Örtlichkeit kann es erforderlich sein, Sonderpläne zum besseren Verständnis zu erstellen. Sonderpläne können gemäß DIN 14095 folgende sein:
- Umgebungspläne (für den Fall, dass aus Platzgründen die Informationsmöglichkeiten im Übersichtsplan nicht ausreichen)
- Detailpläne (für den Fall, dass Betriebsbereiche stark untergliedert sind und/oder besondere Gefahrenpunkte bestehen, die sich im Geschossplan nicht darstellen lassen)
- Abwasserpläne (für den Fall, dass baurechtlich eine Löschwasserrückhaltung gefordert wurde)
5. Zusätzliche textliche Erläuterungen
Außerdem kann es notwendig sein, zusätzliche textliche Erläuterungen in den Feuerwehrplan einzufügen. Die DIN 14095 sieht das beispielsweise für folgende Angaben vor:
- Nummer der Brandmeldeanlage
- Firmenspezifikation bzw. Nutzung
- Angaben zu Verantwortlichen, Personen mit Sonderaufgaben und -verantwortlichkeiten
- Personalbestand und Arbeitszeiten
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Serveranlagen
- weitere wichtige Besonderheiten
Welche inhaltlichen Angaben letztlich gefordert sind, sollte der Ersteller des Feuerwehrplans mit der örtlichen Brandschutzbehörde absprechen. Feuerwehrpläne werden generell immer in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle erstellt.
Grafische Gestaltung des Feuerwehrplans nach DIN 14095
Die DIN 14095 schreibt vor, wie Feuerwehrpläne gestaltet sein müssen. So wird gewährleistet, dass Feuerwehrpläne deutschlandweit gleich aussehen, wodurch sich Einsatzleiter der Feuerwehr schnell zurechtfinden. Das sind die normierten Vorgaben:
Format |
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Maßstab |
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Raster |
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Kartografische Richtung |
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Grafische Symbole |
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Tragende und raumabschließende Bauteile |
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Horizontale, vertikale Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr |
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Farben |
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Anzahl der Geschosse |
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Brandschutzwände |
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Legende |
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Inhaltliche Angaben |
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Angaben der Registriernummer, Seitenzahl |
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Digitale Form |
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Alle Abweichungen von diesen Anforderungen der DIN 14095 müssen Ersteller verbindlich mit der zuständigen Brandschutzbehörde abstimmen. Mit der vorliegenden Beschreibung von Struktur und Inhalt der DIN 14095 sollte es bereits möglich sein, den Aufwand für das Erstellen eines Feuerwehrplans abzuschätzen bzw. Feuerwehrpläne auf Normkonformität hin zu prüfen.
Weitere Unterstützung erhalten Verantwortliche für den betrieblichen Brandschutz mit dem Handbuch „Sicherheitshandbuch Brandschutz“. Dieses Basiswerk liefert bewährte Leitfäden, Hilfestellungen und Arbeitshilfen, um die gesetzlich geforderten Brandschutzmaßnahmen rechtssicher umzusetzen.
Hinweis: Für das korrekte Erstellen von Feuerwehrplänen sind neben der DIN 14095 weitere Normen bzw. Vorgaben zu beachten, wie z. B. die DIN 14034-6 „Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen - Teil 6: Bauliche Einrichtungen“ oder DIN 5381 „Kennfarben“. Eine detaillierte Auflistung enthält das „Sicherheitshandbuch Brandschutz“.
Rechtliche Grundlage: MBO, LBO und Sonderbau-Verordnungen
Neben der bundesweit gültigen Musterbaurichtlinie (MBO) und den entsprechend förderalistisch unterschiedlichen Landesbauordnungen (LBO) bilden auch sog. Sonderbau-Verordnungen die rechtliche Grundlage für Feuerwehrpläne:
Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) |
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und 2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. |
Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) |
9.2 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne 9.2.2 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. |
Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) |
5. Allgemeine Anforderungen 5.14.2 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind für Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 2.000 m2 Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. In den Feuerwehrplänen ist die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile darzustellen. Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. |
Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) |
11. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen. |
Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) |
§ 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept (3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen |
Muster-Versammlungsstättenverordnung (IMVStättVO) |
§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne (3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. |
Wird für jede bauliche Anlage ein Feuerwehrplan benötigt?
Nicht jeder Betreiber einer baulichen Anlage muss verbindlich einen Feuerwehrplan erstellen. Die Forderung nach der Anfertigung eines Feuerwehrplans kann sich aus behördlichen Anordnungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auf Basis der einzelnen Landesbauordnungen oder aber auch direkt aus Sonderbauvorschriften ergeben.
Dies ist meist dann der Fall, wenn mit besonders gefährlichen Mitteln in größeren Mengen umgegangen wird und im Brandfall eine besondere Gefahr für Mensch oder Umwelt besteht. Darüber hinaus hängt die Notwendigkeit eines Feuerwehrplans von der Lage, Art und Nutzung der baulichen Anlage ab. Meist wird ein Feuerwehrplan notwendig, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
- Eine (aufgeschaltete) Brandmeldeanlage ist vorhanden.
- Es handelt sich um einen Sonderbau oder das Gebäude wurde auf Grundlage einer Sonderbauvorschrift genehmigt.
- Es liegen bei einem Gebäude besondere Einsatzbedingungen vor.
- Bei größeren Werksgeländen oder komplizierten Gebäuden
Diese Inhalte gehören nicht in den Feuerwehrplan
Feuerwehrpläne enthalten lediglich die Informationen, die die Feuerwehr für die Durchführung ihres Einsatzes benötigt. Nicht zu den Inhalten von Feuerwehrplänen gehören deshalb:
- Selbsthilfeeinrichtungen
- Wandhydranten TYP „S“ nach DIN 14461-1 „Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen - Teil 1: Wandhydrant mit formstabilem Schlauch“ für betriebliche Selbsthilfekräfte
- tragbare Feuerlöscher
- Löschdenken
- Brandschutzklappen
- Brandmelder
- Kennzeichnung von Rettungswegen
- Brandschutzordnung
- ggf. weitere Punkte, die für die Löschkräfte nicht relevant sind
Die genannten Punkte sind Bestandteile von Flucht- und Rettungsplänen, die im Betrieb für die innerbetriebliche Gefahrenabwehr aushängen.
Fazit
Vor Bearbeitung eines Feuerwehrplans ist es nach wie vor wichtig, die zuständige Brandschutzdienststelle zu kontaktieren, da es über die DIN 14095 hinaus noch eigene Ausführungsbestimmungen geben kann. Zwar wurden viele Vorgaben der DIN konkretisiert, jedoch der Kern bleibt fortan derselbe. Viele der neuen Vorgaben und Anforderungen sind bereits bei vielen Brandschutzdienststellen gang und gäbe, weswegen für viele Brandschutzverantwortliche zu keiner Überraschung kommen sollte. Im Umkehrschluss bietet sich nun die Möglichkeit für Brandschutzdienststellen die eigenen Ausführungsbestimmungen zu überarbeiten oder gar nur noch auf die DIN 14095 zurückzugreifen.
Quellen: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“, „Die neue Brandschutzmappe 2024“, Der „Brandschutzbeauftragte“