Flucht- und Rettungsplan – wann ist er erforderlich und was ist bei der Erstellung zu beachten?
01.07.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Flucht- und Rettungspläne sind ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsausstattung eines Gebäudes. Personen, die sich im Gebäude aufhalten, können in einer Gefahrensituation anhand dieser Pläne schnell erkennen, wo sie den rettenden Ausgang finden. Damit auch jeder diese versteht und wahrnimmt, müssen Verantwortliche bei der Erstellung bestimmte Vorgaben beachten.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
- Flucht- und Rettungsplan: Wann ist er erforderlich?
- Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans: Bestandteile
- Wo sollten Flucht- und Rettungspläne hängen?
- Unterweisung und Übung
Rechtliche Grundlagen für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
In erster Instanz fordert das Arbeitsschutzgesetz in § 10 Abs. 1, dass Arbeitgeber „entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten“ Maßnahmen ergreifen müssen, die „zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich“ sind.
Diese Forderung wird in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert, insbesondere in den Technischen Regeln ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Die ASR A1.3 beinhaltet inzwischen auch die Anforderungen der DIN ISO 23061 „Sicherheitskennzeichnung Flucht- und Rettungspläne“, die im Jahr 2010 die DIN 4844-3 als Regelwerk für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen ersetzt hat.
Hinweis: Zwar ist das Erstellen eines Flucht- und Rettungsplans grundsätzlich keine Pflicht für Arbeitgeber und Unternehmer. Dennoch kann es hilfreich sein, bei der Erstellung auf professionelle Unterstützung zurück zu greifen. Die Software „Fluchtplan Manager“ hilft Verantwortlichen beim Erstellen sowie Aktualisieren von Flucht- und Rettungsplänen. Dabei orientiert sich die Software an den aktuellen Vorgaben der geltenden DIN ISO 23601 und der DIN 14095.
Flucht- und Rettungsplan: Wann ist er erforderlich?
Gemäß Arbeitsstättenverordnung ist ein Flucht- und Rettungsplan immer dann erforderlich, wenn dies „Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätten erforderlich machen“. Nach ASR A2.3 ist das insbesondere dann der Fall, wenn
- die Flucht- und Rettungswegführung unübersichtlich ist (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume etc.),
- sich im Gebäude viele ortsunkundige Personen bewegen,
- im Gebäude von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss (z. B. brandgefährdete, explosionsgefährdete, giftstoffgefährdete Räume etc.) und
- von benachbarten Gebäuden eine besondere Gefährdung ausgeht.
Die DGUV-Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ macht weitere Angaben dazu, wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich wird: Bei Unternehmen
- mit großer räumlicher Ausdehnung,
- mit weitläufigen Produktionsstätten,
- in denen sich Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten.
Außerdem nennt die DGUV-Regel 100-001 explizit Schulen und Kindergarteneinrichtungen, als Einrichtungen, in welchen ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist.
Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans: Bestandteile
Ein Flucht- und Rettungsplan setzt sich grundsätzlich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Umrandung mit der Bezeichnung „Flucht- und Rettungsplan“ (ggf. in den relevanten Landessprachen)
- Detailplan mit der Darstellung von
- Fluchtwegen (in einem hellen grün nach DIN ISO 3864-1)
- Notausgängen
- Erste-Hilfe-Einrichtungen
- Brandbekämpfungseinrichtungen
- der Standortanzeige (in der Farbe Blau zwingend anzugeben)
- Vorgaben zum Verhalten im Brandfall
- Vorgaben zur Verhaltensweise bei Unfällen
- Legende mit
- Erklärungen zu den einzelnen Zeichen im Detailplan
- Übersichtsplan mit
- Übersicht des gesamten Gebäudes
- Sammelstelle
- Plankopf mit
- Hinweisen auf den Planersteller
Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans aus der ASR A1.3
Quelle: ASR A1.3, BAuA
Gestaltung eines Flucht- und Rettungsplans
Flucht- und Rettungspläne sind
- grundsätzlich im Format DIN A3 (in besonderen Anwendungsfällen wie Hotel- und Klassenzimmern ist auch das Format DIN A4 möglich),
- in der Regel im Maßstab von mindestens 1:100,
- übersichtlich,
- gut lesbar,
- farbig unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen,
- mit einem Hintergrund der Sicherheitsfarbe Weiß bzw. nachleuchtend Weiß und
- innerhalb eines Gebäudes in einem einheitlichen Layout
zu gestalten.
Flucht- und Rettungspläne müssen immer den relevanten Bereich des Gebäudes darstellen und lagerichtig hängen. Das heißt, Objekte, die sich links vom Betrachter befinden, müssen auch im Plan links dargestellt sein.
Hinweis: Flucht- und Rettungspläne müssen immer aktuell gehalten werden. Es ist also auch nach kleineren Umbauten innerhalb des Gebäudes ein neuer Plan zu erstellen bzw. der alte zu aktualisieren.
Wo sollten Flucht- und Rettungspläne hängen?
Die ASR A2.3 nennt geeignete Stellen für den Aushang von Flucht- und Rettungsplänen:
- Hauptzugänge in die Geschosse
- zentrale Bereiche, wie Kreuzungspunkte in Fluchtwegen
- Stellen, an denen sich häufiger Personen befinden
- vor Aufzugsanlagen
- in Pausenräumen, Klassenräumen, Hotelzimmern
Es hat sich bewährt, die Pläne in einer Höhe von 1,65 m (Planmitte) über der Standfläche des Betrachters aufzuhängen. Außerdem müssen Flucht- und Rettungspläne mit mindestens 50 Lux ausgeleuchtet und auch bei Ausfall der Normalbeleuchtung lesbar sein.
Unterweisung und Übung
Die ASR A2.3 stellt hinsichtlich der Sicherheitsunterweisung und Evakuierungsübung zwei Forderungen:
- Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten mindestens einmal im Jahr im Rahmen einer Begehung über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall in verständlicher Form informieren.
- Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Pläne Räumungsübungen durchführen, also prüfen, ob im Gefahrenfall eine Evakuierung auch funktioniert.
Mit der ASR A2.3 wird also sowohl die Informationspflicht, als auch die Durchführung von Räumungsübungen verbindlich vorgeschrieben.
Quelle: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“