Arbeitsschutz
Hier gibt es aktuelles Fachwissen zu Themen wie Arbeitssicherheit, Brandschutz und Notfallmanagement im Betrieb. Hinzu kommen Inhalte zu Gefahrstoffmanagement und REACH für ein sicheres Arbeitsumfeld. Die Beiträge bieten praxisnahe Einblicke für Sicherheitsfachkräfte und andere Arbeitsschutzverantwortliche in Unternehmen.

Um für den Ernstfall vorbereitet zu sollten, müssen Betriebe regelmäßig Evakuierungsübungen durchführen. Allerdings kann hierbei einiges schieflaufen, etwa bei der Planung, aber auch bei der Umsetzung oder späteren Evaluation. Dabei geben bereits einige Vorschriften und Regelwerke vor, worauf Arbeitgeber achten müssen, um eine Evakuierungsübung erfolgreich umzusetzen. Sie beantworten u. a. Fragen zur Häufigkeit der Übungen, wer zur Durchführung verpflichtet ist und welche Gesetze zu beachten sind.

Sie sorgen dafür, dass bei Stromausfällen alle Arbeitsbereiche ausreichend beleuchtet sind, damit die Anwesenden das Gebäude sicher verlassen können: Sicherheitsbeleuchtungen, optische Leitsysteme und Leitmarkierungen. Arbeitsschutzrechtliche Grundlage hierfür ist die ASR A3.4/7. Sie beschreibt Anforderungen zur Planung und Instandhaltung, die Arbeitgeber in ihrem Betrieb berücksichtigen sollten.

Gemäß ASR A3.5 „Raumtemperatur“ sollte die Temperatur in Büroräumen zwischen 20° und 26 °Celsius liegen, damit der Arbeitgeber den Arbeitsschutz und seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten erfüllt. Nicht selten muss er hierfür geeignete Maßnahmen ergreifen. Wie prüfen Arbeitgeber, ob die Raumtemperatur in ihrem Betrieb zuträglich ist und welche Maßnahmen kommen für Büroräume infrage?

Sind Beschäftigte während ihrer Arbeit Unter- oder Überdruck ausgesetzt, müssen Arbeitgeber bereits vorab besondere Schutzmaßnahmen ergreifen. Als wichtiges Regelwerk gilt die DruckLuftverordnung (DruckLV). Sie beschreibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien, mit denen Sicherheitsverantwortliche feststellen, welche Maßnahmen sie für ihren Betrieb festlegen müssen. Worauf kommt es bei Arbeiten mit Druckluft an?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass alle Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass sie ihren Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Sicherheit durch Prüfungen festgestellt wurde. Diese Arbeitsmittelprüfungen unterliegen strengen Vorgaben und unterscheiden sich v. a. hinsichtlich der Prüfart, des Umfangs und der einzuhaltenden Prüffristen. Wie erfüllen Arbeitgeber ihre Prüfpflichten und worauf müssen sie achten?

In der heutigen Arbeitswelt wirken viele verschiedene Faktoren auf die Gesundheit und Belastbarkeit eines Mitarbeiters ein. Dadurch drohen immer öfter längere Ausfälle von Beschäftigten. Um solch negative Entwicklungen zu verhindern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zurückgreifen. Doch wer hat darauf Anspruch und wie verläuft die Vorsorge?

Strahlung am Arbeitsplatz kann ein hohes Sicherheitsrisiko für Beschäftigte bedeuten. Um zu messen, wie stark die Belastung im Betrieb ist, wurde bereits im Juli 2010 die „Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ (OStrV) eingeführt. Sie ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG. Damit gilt sie verpflichtend für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße. Doch wie können Unternehmer ihre Mitarbeiter vor schädlicher optischer Strahlung schützen?

Andauernde Stehbelastung ohne zeitweilige Entlastung durch Gehen oder Sitzen findet bei Arbeitsplätzen in den Wirtschaftszweigen wie Bau, Fertigung und Dienstleistung etc. in unterschiedlichem Ausmaß statt. Das kann längerfristig zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Belegschaft führen und in einzelnen Fällen sogar chronische Erkrankungen nach sich ziehen. Um das zu vermeiden sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer proaktiv gesundheitsfördernde Maßnahmen ergreifen.

In bestimmten Branchen ist die Gefahr besonders hoch, dass Beschäftigte umliegende Schadstoffe in ihren Körper aufnehmen. Um zu messen, wie hoch die tatsächliche Belastung der Mitarbeiter ist, können Arbeitgeber ein sog. Biomonitoring veranlassen. Was wird dabei untersucht und welche arbeitsmedizinischen Vorgaben sollten Arbeitgeber beachten?

Schaum ist das am häufigsten eingesetzte Löschmittel bei Bränden der Brandklassen A und B. Seit 2011 ist die Verwendung von PFOS-haltigem Löschschaum EU-weit verboten. Auch Löschmittel, die PFOA enthalten, unterliegen seit 2017 strenger Überwachung. Letztlich durfte PFOA seit Mitte 2020 nicht mehr produziert, der Bestand jedoch weiterhin verwendet werden. Eine Übergangsfrist gilt laut Stockholmer Übereinkommen (2019) bis 2025, mit bereits weitreichenden Einschränkungen ab 2023. Nach Ende der Frist dürfen PFOA-haltige Löschmittel und andere Produkte nicht mehr eingesetzt werden. Was müssen Betriebe bei einer Umstellung auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher beachten? Welche Lösung ist sicher und kosteneffizient?