Leitern und Tritte als Arbeitsmittel: Das müssen Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV beachten

25.07.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Leitern und Tritte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich diese in einem sicheren Zustand befinden und sie regelmäßig wiederkehrend geprüft werden. Bevor Leitern und Tritte zum Einsatz kommen, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die sichere Verwendung zu beurteilen und zu dokumentieren.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann dürfen Leitern und Tritte als Arbeitsmittel verwendet werden?
  2. Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte
  3. Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte
  4. Wer darf Leitern und Tritte prüfen?
  5. Unfallrisiko bei der Verwendung von Leitern

Wann dürfen Leitern und Tritte als Arbeitsmittel verwendet werden? 

Leitern und Tritte fallen unter die besonderen Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen und damit unter die Vorgaben des Anhangs 1 Nr. 3 BetrSichV. Demnach ist die Benutzung von Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf Umstände zu beschränken, unter denen andere sichere Arbeitsmittel nicht genutzt werden können. Arbeitgeber dürfen Leitern also ausdrücklich nur dann als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, wenn

  • die Verwendung eines anderen sicheren Arbeitsmittels nicht in Betracht kommt oder  
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die vorgesehenen Arbeiten wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer sicher mit einer Leiter durchgeführt werden können.

Hieraus ergibt sich in Verbindung mit § 3 BetrSichV explizit auch die Notwendigkeit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte. Die im Dezember 2018 neu gefasste TRBS 2121 Teil 2 befasst sich schließlich mit den Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Leitern. Was neu ist, erfahren Arbeitgeber im Beitrag „TRBS 2121 Teil 2 neu gefasst – Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Leitern“

Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte beurteilen Arbeitgeber, welche Maßnahmen zu treffen sind, um Gefährdungen für den Verwender zu verhindern bzw. zu minimieren. Nur so können sie eine sichere Benutzung gewährleisten. Dabei sind nicht nur die Leitern und Tritte als Arbeitsmittel, sondern auch das Arbeitsverfahren und die Arbeitsumgebung zu bewerten, d. h.

  • der zu überwindende Höhenunterschied,
  • die Dauer der Benutzung,
  • die Häufigkeit der Benutzung,
  • die Fluchtmöglichkeiten im Falle einer Gefahr und
  • die Mitnahme von Werkzeug und Material.

Dabei sind vor allem zusätzliche Gefahren durch Absturz zu vermeiden, z. B. durch

  • das Aufstellen von Leitern und Tritten neben Öffnungen, die nicht gesichert sind,
  • den innerbetrieblichen Verkehr oder
  • das Aufstellen neben Gebäuden oder Abgründen zu tieferen Ebenen.

Führt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die vorgesehenen Arbeiten sich in einem geringen Umfang bewegen und nur eine geringe Gefährdung vorliegt, können Leitern und Tritte als Arbeitsmittel verwendet werden.

Neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit sowie dem einzusetzenden körperlichen Aufwand sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte folgende Aspekte zu bewerten: 

  • Standplätze auf Leitern dürfen nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen.
  • Objektbezogene Arbeiten bei einem Standplatz von mehr als 2 m Höhe dürfen nicht mehr als zwei Stunden umfassen.
  • Mitgeführtes Werkzeug und Material darf nicht mehr als 10 kg wiegen.
  • Es dürfen keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden.
  • Von mitgeführten Stoffen oder mitbenutzten Geräten dürfen keine zusätzlichen Gefahren ausgehen.
  • Es dürfen nur Arbeiten mit einem geringeren Kraftaufwand ausgeführt werden, als zum Kippen der Leiter erforderlich ist.
  • Leitern dürfen nur in der jeweils für die Leiter vorgesehenen Art und Weise benutzt werden.

Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte

Mit der Vorlage „Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte“ aus der „Digitalen Vorlagensammlung Betriebssicherheitspraxis“ prüfen Arbeitgeber Leitern und Tritte in Bezug auf die Gefährdungen und erforderlichen Maßnahmen, die für eine sichere Bereitstellung und dem Schutz vor Gefährdungen bei deren Verwendung erforderlich sind. Dabei finden auch die wichtigsten Besonderheiten unterschiedlicher Leitertypen Berücksichtigung.

Zudem sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für Leitern und Tritte zu dokumentieren und die Leitern mit einem Prüfsiegel zu versehen. Mit der Vorlage „Prüfdokumentation für Leitern und Tritte“ aus derselben Vorlagensammlung überprüfen und dokumentieren Arbeitgeber die relevanten Sicherheitskriterien. Es empfiehlt sich außerdem, alle fortlaufenden Dokumentationsblätter in einem Prüfbuch zusammenzufassen.  

Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden? 

Können Leitern und Tritte als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sicher verwendet werden, so ist neben der Unterweisung der Beschäftigten in den sicheren Umgang mit Leitern und Tritten sicherzustellen, dass die bereitgestellten Leitern dem Stand der Technik entsprechen und auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin geprüft sind. Diese Prüfungen sind regelmäßig wiederkehrend durchzuführen. 

Die Leiterprüfung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die genauen Zeitabstände ergeben sich jedoch aus den Betriebsverhältnissen. Sind Leitern und Tritte täglich im Einsatz, sollte auch die Leiterprüfung in Form einer Sicht- und Funktionsprüfung täglich durchgeführt werden. Die genauen Prüfintervalle legt der Arbeitgeber anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fest.  

Leiternorm DIN EN 131 stellt neue Anforderungen an Hersteller

Seit dem 01.01.2018 sind die neuen Versionen der Leiternorm DIN EN 131 in Kraft, die den Stand der Technik hinsichtlich Leitern und Tritten beschreibt. Es handelt sich um die DIN EN 131-1 „Benennung, Bauarten, Funktionsmaße“ und DIN EN 131-2 „Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“. Wie sich die Anforderungen der DIN EN 131, die sich insbesondere an Hersteller richtet, geändert haben, können Arbeitgeber im Beitrag „Neue DIN EN 131 für Leitern: Überarbeitete Teile 1 und 2 seit Januar 2018 in Kraft“ nachlesen. 


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Wer darf Leitern und Tritte prüfen?

Die Prüfung von Leitern und Tritten kann von hierzu befähigten Personen gem. § 3 Abs. 3 BetrSichV durchgeführt werden. Zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands sollten Arbeitgeber u. a. folgende Kriterien prüfen lassen:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung
  • fehlende Bauteile und Sicherheitseinrichtungen
  • ordnungsgemäße Funktion aller Elemente

Unfallrisiko bei der Verwendung von Leitern

Die BG ETEM zeigt im folgenden Video, welche Unfallrisiken bei einer nicht sachgerechten Verwendung von Leitern bestehen: 

Quelle: BG ETEM, YouTube 

Das Video verdeutlicht, wie wichtig neben der Prüfung von Leitern und Tritten die Unterweisung von Beschäftigten im sicheren Umgang mit Leitern ist. 

Quelle: „Digitale Vorlagensammlung Betriebssicherheitspraxis“

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