Neufassung der TRGS 721: Beurteilung der Explosionsgefährdung

11.11.2020 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

articleimage
© pixs:sell – stock.adobe.com
Die inzwischen fast 15 Jahre alte TRGS 721 ist im Oktober 2020 als Neufassung erschienen. Die Norm für die Beurteilung der Explosionsgefährdung in Bezug auf eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht worden. Von der Neufassung der TRGS 721 sind alle Unternehmen betroffen, die mit Stoffen arbeiten, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und die deshalb eine Explosionsgefährdung beurteilen müssen.

TRGS 721: Wesentliche Änderungen der Neufassung

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 721 am 02.10.2020 veröffentlicht. Die Vorgängerversion aus dem Jahr 2006 wurde damit vollständig überarbeitet. Hervorzuheben sind folgende Änderungen: 

  • Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Explosionsgefährdung wurde konkretisiert. Insbesondere betroffen sind die Kriterien für eine Explosionsgefährdung sowie die zentralen Kenngrößen. 
  • Die neu gefasste TRGS 721 ist nun an die novellierte Gefahrstoffverordnung angepasst, v. a. unter dem Aspekt gefährlicher explosionsfähiger Gemische. 
  • Bezüglich der Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung wird in der neuen TRGS 721 auf die TRGS 720 verwiesen. 
  • In die Gefährdungsbeurteilung sind jetzt alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage inkl. prozessnotwendiger Sonderzustände oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind, einzubeziehen. 
  • Nach neuer TRGS 721 müssen nachvollziehbare Dokumentationen vorliegen, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden kann. 

Hinweis: Unverändert bleibt in der neu gefassten TRGS 721, dass jeder Arbeitgeber die TRGS gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu berücksichtigen hat, aber nicht zwingend eins zu eins befolgen muss. Es ist jedoch zu empfehlen, die Vorgaben der TRGS zu beachten, denn damit löst der Arbeitgeber die gefahrstoffrechtliche Vermutungswirkung. 

TRGS 720 Teil 2

Eine gravierende Änderung betrifft Teil 2 der TRGS 721. Während dieser Teil in der bisherigen Fassung umfangreiche Grundlagen enthielt, wird inzwischen nur noch auf Teil 2 der TRGS 720 verwiesen. Teil 2 der TRGS 720 enthält Begriffsdefinitionen, die für die TRGS 721 bis 725 gelten. 

Handlungsbedarf aufgrund der Neufassung der TRGS 721

Weil die Neufassung der TRGS 721 einige Änderungen und Aktualisierungen mit sich bringt, müssen betroffene Unternehmen in mehrerlei Hinsicht aktiv werden: 

  1. Sie müssen in erster Linie prüfen, ob die Neufassung konkrete Auswirkungen auf den Betrieb hat.
  2. Trifft das zu, sind etwaige Neuerungen bzw. Änderungen innerbetrieblich umzusetzen.
  3. Außerdem müssen betroffene Unternehmen prüfen, ob mit den Änderungen implementierte Prozesse bzw. (personelle) Zuständigkeiten anzupassen sind. 

Anwendungsbereich der neuen TRGS 721

Der Anwendungsbereich der neu gefassten TRGS 721 wird deutlich ausführlicher dargestellt. Nun wird zwischen einem positiven und einem negativen Anwendungsbereich unterschieden: 

  • positiver Anwendungsbereich der TRGS 721: In diesem Bereich liegt weiterhin die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosive Gemische. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen wird dabei erstmals ausdrücklich genannt. 
  • negativer Anwendungsbereich der TRGS 721: Die TRGS 721 gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase im Sinne der TRGS 400

Beurteilung der Explosionsgefährdung nach TRGS 721

Auch in der Neufassung der TRGS 721 steht nach wie vor Teil 3 im Mittelpunkt, der in der neuen Fassung nicht mehr „Beurteilungsmaßstäbe“, sondern „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ heißt. Das Thema Gefährdungsbeurteilung wird in der neuen TRGS 721 weitaus ausführlicher behandelt als bisher. Verwiesen wird auf die Vorgehensweise gemäß TRGS 720.

Die Beurteilung der Explosionsgefährdungen ist für alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage inkl. prozessnotwendiger Sonderzustände oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind, durchzuführen. Bezüglich des Betriebskonzepts müssen nachvollziehbare Dokumentationen auch zu etwaigen Abweichungen vorliegen. 

In der neuen TRGS 721 wird klargestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich explosionsfähiger Gemische nach geltendem Arbeitsschutzrecht zu den Pflichten eines Arbeitgebers gehört. Die Beurteilung der Explosionsgefährdungen bildet zudem die Grundlage für die Erstellung eines Explosionsschutzkonzepts. 

Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“ (Ausgabe: 27.10.2020), TRGS 721

Mehr zu den Themen: Gefahrstoffe TRGS Explosionsschutz