Notfallplan Aufzug: Prüfung nach aktueller BetrSichV, Pflicht für Betreiber und Vorlage
24.03.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Seit Inkrafttreten der Neufassung der BetrSichV am 01.06.2015 müssen alle Betreiber von Aufzugsanlagen einen Notfallplan erstellen. Er dient dazu, eingeschlossene Personen schnellstmöglich zu befreien. Während vorher nur gewerblich genutzte Aufzüge unter die Pflicht fielen, sind davon jetzt auch alle anderen Betreiber betroffen. Aber was muss im Notfallplan eines Aufzugs enthalten sein und wo ist er anzubringen?
Inhaltsverzeichnis
- Ist ein Notfallplan Aufzug Pflicht?
- Notfallplan Aufzug: Wo anbringen?
- Inhalte und Aufbau des Notfallplans (inkl. Vorlage)
- Prüfung und Gefährdungsbeurteilung Aufzug
Ist ein Notfallplan Aufzug Pflicht?
Ja, spätestens seit Ende der Übergangsfrist der neuen Bertriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) am 01.06.2016 müssen Betreiber für jeden Aufzug einen Notfallplan erstellen. Das gilt für Personen- und Lastenaufzüge, aber auch für Paternoster, Bauaufzüge etc. Vor der Novellierung der BetrSichV fielen nur gewerblich genutzte Aufzüge in Betrieben in ihren Anwendungsbereich. Das änderte sich im Jahr 2016, sodass seitdem für Vermieter, Hauseigentümer und andere Aufzugsbetreiber ebenfalls verschärfte Vorschriften gelten – wie die Pflicht zur Erstellung eines Notfallsplans für Aufzüge.
Hintergrund: Betreiber von Aufzugsanlagen gelten vor dem Gesetz als Arbeitgeber. Dadurch sind sie an alle Pflichten gebunden, die gemäß BetrSichV für den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen gelten. Aufzüge wiederum gehören nach Produkt- und Sicherheitsgesetz zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Notfallplan Aufzug: Wo anbringen?
Idealerweise hängt der Notfallplan für den Aufzug an der Hauptzugangsstelle aus (oder in unmittelbarer Nähe). Darüber hinaus muss der Betreiber den Notfallplan vor Inbetriebnahme der Anlage an den zuständigen Notfalldienst übergeben. Damit stellt er sicher, dass der Dienst im Notfall unverzüglich reagieren kann. Ist kein Notdienst vorhanden, muss der Notfallplan in der Nähe der Anlage aufgehängt werden.
Inhalte und Aufbau des Notfallplans
Der Notfallplan für Aufzüge muss alle Informationen enthalten, die Helfer benötigen, um Personen zu befreien, die im Aufzug eingeschlossen sind. Anhang 1 Nr. 4.1 der BetrSichV definiert, welche Angaben in jedem Notfallplan genannt werden müssen:
- Standort der Aufzugsanlage
- Verantwortlicher Arbeitgeber
- Personen, die Zugang zur Anlage haben
- Personen, die Eingeschlossene befreien können
- Kontaktdaten von Ersthelfern (Notarzt, Feuerwehr etc.)
- Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Des Weiteren muss seit dem 01.06.2015 in jeder Aufzugskabine eine Prüfplakette für alle Personen ersichtlich sein. Die Plakette muss den Monat und das Jahr der wiederkehrenden Prüfung enthalten. Sie wird nach jeder erfolgreichen Prüfung durch den Betreiber geklebt.
Zusätzlich muss bis zum 21.12.2020 im Fahrkorb ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
Wer muss den Notfallplan Aufzug erstellen?
Grundsätzlich muss der Betreiber den Plan erstellen. Er kann sich aber Unterstützung beim Hersteller oder sonstigen befähigten Personen holen. Anschließend muss er dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollte eine Kopie in der Anlagendokumentation hinterlegt sein.
Vorlage für Betreiber
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Prüfung und Gefährdungsbeurteilung Aufzug
Der Betreiber muss eine Prüfung bzw. Gefährdungsbeurteilung seiner Aufzugsanlage durchführen. Damit soll er folgende Punkte prüfen:
- Entspricht die Anlage dem Stand der Technik?
- Welche Gefährdungen gehen von der Anlage aus?
- Welche Prüffristen müssen durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) eingehalten werden?
Die Grundlagen zur Prüfung der Aufzüge sind in der BetrSichV geregelt. Dabei müssen alle Prüfungen so durchgeführt werden, dass sie den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten Prüfung gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind.
Wiederkehrende Prüfungen
Vor der Inbetriebnahme eines neuen Aufzuges ist eine zusätzliche kostenpflichtige Prüfung durch eine zugelassene Überwachstelle erforderlich. Aber auch danach sind alle Aufzugsanlagen regelmäßig wiederkehrend von einer Überwachungsstelle zu prüfen.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen, dürfen aber einen Zeitraum von 2 Jahren nicht unterschreiten. Zwischen diesen sog. Hauptprüfungen ist mindestens eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS durchzuführen.
Wie sich Betreiber und andere Verantwortliche optimal auf die Prüfungen vorbereiten, zeigen die folgenden Handbücher und Vorlagensammlungen: