Novellierte TRBS 1111 unterstützt umfassender bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
26.06.2018 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Seit 2018 können Betriebe auf die neu gefassten Technischen Regeln TRBS 1111 und TRBS 1001 zurückgreifen. Am 12. September 2024 wurde die TRBS 1111 erneut geändert, dieses Mal vor allem hinsichtlich Formatierungen und Struktur. Außerdem hat der Ausschuss für Betriebssicherheit die erste Empfehlung zur Betriebssicherheit veröffentlicht.
TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ wurde erweitert
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ wurde 2018 grundlegend überarbeitet und auf 23 Seiten erweitert. Am 12. September 2024 wurde sie erneut geändert: Die Überarbeitungen betreffen vor allem redaktionelle Anpassungen und Format-Änderungen der Punkte „Gefährdungsbeurteilung“ und „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“. Arbeitgeber erhalten durch die novellierte TRBS 1111 Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, die gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtend vorgeschrieben sind.
Neuerungen 2024
Es werden vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen und Aufzählungen durch Nummerierungen ersetzt. Auch die Anhänge werden entsprechend neu strukturiert. Die Änderungen betreffen vor allem:
Anhang 2
Der Anhang 2 wurde vollständig überarbeitet. Er enthält nun aktualisierte Empfehlungen zur Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die sich auf ausgewählte Beispiele stützen. Diese Empfehlungen basieren auf § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
Neuer Anhang 3
Ein komplett neuer Anhang 3 wurde der TRBS 1111 hinzugefügt. Dieser Anhang bietet Erläuterungen zu Abschnitt 4.6, der sich mit der Festlegung des Sollzustands bei der Prüfung von Arbeitsmitteln befasst. Zur Veranschaulichung wurden in diesem Anhang zwei konkrete Beispiele integriert.
Die Hauptpunkte der Novellierung der TRBS 1111 von 2024 sind:
Allgemeines:
- Arbeitsmittel müssen nach §§ 14, 15 und 16 BetrSichV geprüft werden.
- Die Prüfung umfasst die Ermittlung des Istzustands, den Vergleich mit dem Sollzustand und die Bewertung von Abweichungen.
- Der Arbeitgeber legt den Sollzustand fest und stellt dem Prüfer notwendige Informationen zur Verfügung.
Verantwortung des Arbeitgebers:
- Festlegung des Sollzustands
- Auswahl qualifizierter Prüfer
- Bereitstellung von Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels und zur Betriebsweise
Verantwortung des Prüfers:
- Ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
- Anwendung geeigneter Prüfverfahren
- Dokumentation der Prüfergebnisse
Der Text betont die Wichtigkeit der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Prüfer für einen reibungslosen Prüfablauf.
Erweiterte Inhalte der 2018 überarbeiteten TRBS 1111
- Begriffsbestimmungen
- ausführlichere Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung inklusive Anhang mit Empfehlungen zur Beurteilung von psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung
- Hinweise bezüglich Ergonomie, alterns- bzw. altersgerechter Gestaltung sowie physischer und psychischer Belastungen
- detailliertere Darstellung der Prozessschritte
- Erläuterungen zu Schutzmaßnahmen
TRBS 1001 wurde an die Betriebssicherheitsverordnung angepasst
Die TRBS 1001 „Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ wurde an die Vorgaben der BetrSichV von 2015 angepasst.
Produktempfehlung:
Diese Technische Regel beschäftigt sich grundsätzlich mit dem Aufbau von Technischen Regeln sowie deren Anwendung und dem Wirksamwerden. Bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung werden Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte zudem vom „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“ unterstützt.
Erste Empfehlung zur Betriebssicherheit veröffentlicht
Zum ersten Mal hat der Ausschuss für Betriebssicherheit eine Empfehlung zur Betriebssicherheit veröffentlicht: Die neue EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ ersetzt die Bekanntmachung zur Betriebssicherheit (BekBS) 1114.
Die neue Empfehlung erläutert, warum die Arbeitsschutzmaßnahmen für Arbeitsmittel, die bereits in Betrieb sind, an den Stand der Technik angepasst werden müssen und veranschaulicht das anhand von Beispielen.
Quelle: Betriebssicherheitspraxis, www.baua.de