TRBS 1115: Änderungen und aktuelle Anforderungen an sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen

05.06.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln spielen deren sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) eine wesentliche Rolle. Das erkannte auch der Ausschuss für Arbeitssicherheit und konzipierte eine eigene Technische Regel – die TRBS 1115. Worauf müssen Arbeitgeber bei der Planung, Umsetzung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRBS 1115? – Definition
  2. Für wen gilt die TRBS 1115? – Anwendungsbereich
  3. TRBS 1115: Änderungen
  4. Vorgaben für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen nach TRBS 1115
  5. Fazit: Was ändert die TRBS 1115 für Arbeitgeber und Unternehmen?

Was ist die TRBS 1115? – Definition

Mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115 gibt es erstmals konkrete Vorschriften zur dauerhaften Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen). Dabei konkretisiert die TRBS 1115 die Vorgaben aus § 8 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Was sind sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen?

Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind Instrumente, die gewährleisten sollen, dass Beschäftigte die dazugehörigen Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftigen Anlagen ohne Gefahr nutzen können. Konkret sollen sie solche Gefährdungen verhindern, die sich auch mit einer sicheren Konstruktion der Arbeitsmittel oder trennenden Schutzeinrichtungen nicht ausreichend verringern/beseitigen lassen.

Typische Beispiele für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen nach TRBS 1115 sind:

  • Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen von Arbeitsmitteln, die gemäß § 8 Abs. 2 BetrSichV erforderlich sind, z. B.:
    • Steuerungen an Maschinen gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
    • Mess- und regeltechnische Sicherheitseinrichtungen, die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion i. S. d. Art. 2 Abs. 4 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU sind.
    • Elektrische Sicherheitseinrichtungen, die Sicherheitsbauteile i. S. d. Anhang III der Aufzugsrichtlinie sind.
    • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i. S. d. ATEX-Richtlinie.
  • Notbefehlseinrichtungen mit den zugehörigen Sicherheitsfunktionen, die laut § 8 Abs. 6 BetrSichV notwendig sind.
  • Funktionseinheiten einer Ex-Vorrichtung gemäß TRGS 725, die bzgl. der funktionalen Sicherheit bewertet wurden.

Weitere Bezeichnungen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind „sicherheitsbezogene Steuerungen“ oder „PLT-Sicherheitseinrichtungen“.

Für wen gilt die TRBS 1115? – Anwendungsbereich

Die TRBS 1115 gilt für Unternehmen aller Branchen, die innerbetrieblich mit sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen zu tun haben. Hierzu gehören alle Betreiber von Arbeitsmitteln bzw. überwachungsbedürftigen Anlagen. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind hingegen die sog. Wirtschaftsakteure, also Hersteller, Einführer und Händler der Arbeitsmittel/Anlagen.

Dabei kann die TRBS 1115 sowohl bei Anlagen angewendet werden, die bereits eine MSR-Einrichtung besitzen, als auch bei solchen, die nicht-verwendungsfertig beschafft wurden. Für den letzteren Fall beschreibt die Technische Regel Maßnahmen zur Spezifikation, Planung und Realisierung.

 

TRBS 1115: Änderungen

Die TRBS 1115 erschien erstmals im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) vom 26.03.2021. Daraufhin wurde sie bereits am 26.04.2021 geändert, allerdings nur mit einer kleinen Berichtigung im Einleitungstext zur generellen Beschreibung einer TRBS.

Umfangreichere Neuerungen gab es hingegen in der GMBl.-Ausgabe Nr. 33 vom 05.06.2023. Hier wurden zwei neue Anhänge für die Technische Regel verkündet:

  • Anhang B: Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen
  • Anhang C: Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in Ex-Anlagen

Zudem wurde am 22.03.2023 ein gesonderter Teil 1 zur TRBS 1115 veröffentlicht.

TRBS 1115: Teil 1

Die „TRBS 1115: Teil 1“ wurde am 24.11.2022 verfasst und befasst sich mit der Cybersicherheit sicherheitsrelevanter Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Genauer umfasst sie folgende Punkte:

  • Anforderungen zur Cybersicherheit an sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
  • Planung und Realisierung der Ausrüstung eines Arbeitsmittels mit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung bzgl. der Cybersicherheit durch den Arbeitgeber
  • Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen zur Cybersicherheit
  • Arbeitsmittelprüfung vor Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung
  • Verwendung und Instandhaltung

Die grundlegenden Vorgaben der TRBS 1115 von März 2021 bleiben dabei unverändert. Daher geht der folgende Abschnitt näher auf diese Regelungen ein.

Vorgaben für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen nach TRBS 1115

Für die Anforderungen an sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen definiert die TRBS1115 zunächst einen Sicherheitslebenszyklus. Er beschreibt, welche Phasen eine MSR-Einrichtung durchläuft und welche Aspekte dadurch für Arbeitgeber besonders wichtig sind.

Der Zyklus umfasst folgende Phasen:

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Für jeden dieser Abschnitte beschreibt die TRBS 1115 eigene Regelungen, die im Folgenden erläutert werden.

Planung und Realisierung einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Unternehmen ein Arbeitsmittel kauft, das jedoch nicht die dazugehörige sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung aufweist. Muss der Arbeitgeber in diesem Fall die MSR-Einrichtung selbst planen und umsetzen, gibt die TRBS 1115 einige Hinweise an die Hand.

So empfiehlt die Technische Regel folgendes Vorgehen:

1. Mögliche Gefährdungen der Beschäftigten ermitteln (Gefährdungsbeurteilung).
2. Alle technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen betrachten (= Grundprinzipien des Schutzkonzepts nach TRBS 1111).
3. Anforderung an die MSR-Einrichtung definieren und Sicherheitsfunktionen korrekt zuordnen.
4. Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Einrichtung festlegen bzgl. jeder Sicherheitsfunktion, die von ihr ausgeführt wird.
→ Beispielsweise mittels Sicherheitsintegritätslevels (SIL) oder Performance Levels (PL).
5. Randbedingungen des Einsatzortes beachten, wie den Explosions- oder Blitzschutz.
6. Vorgaben der Hersteller sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen berücksichtigen.
7. Inhaltliche Anforderungen an eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung befolgen (z. B. eindeutig, nachprüfbar und testbar sein).
8. Sicherheitsfunktionen als Schutzmaßnahmen für alle Betriebsarten des Arbeitsmittels definieren.
9. Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen fachgerecht auswählen und installieren.
10. MSR-Einrichtungen fachgerecht in Betrieb nehmen.

Rechtlich gesehen gelten MSR-Einrichtungen der TRBS 1115 als technische Schutzmaßnahme. Damit greift die gesetzliche Pflicht aus § 4 Abs. 5 BetrSichV, wonach jeder Arbeitgeber vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel prüfen muss, ob seine Maßnahmen wirksam sind.

Überprüfung der Wirksamkeit der Einrichtungen

Mit dieser Prüfung soll der Arbeitgeber sicherstellen, dass die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung alle vorher festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt.

Laut Abschnitt 5 Abs. 1 der TRBS 1115 gelten Schutzmaßnahmen als wirksam, wenn folgende Kriterien gegeben sind:

  • Die vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen sind funktionsfähig.
  • Die Beschäftigten haben eine Unterweisung über die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen erhalten und wurden ggf. nach den Angaben in der Betriebsanleitung eingearbeitet.

Ausnahme: Arbeitgeber müssen die Wirksamkeit der Einrichtung nicht überprüfen, wenn bereits entsprechende Prüfungen gem. §§ 14, 15 BetrSichV durchgeführt wurden. Hierzu gehören:

  • Prüfungen von Arbeitsmitteln gem. § 14 BetrSichV
  • Prüfungen vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gem. § 15 BetrSichV

Bei diesen zwei Untersuchungen müssen die Prüfer die zugehörige Dokumentation des Herstellers beachten (z. B. EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung).

Unterweisung der Beschäftigten

Vor dem erstmaligen Benutzen fordert die TRBS 1115 eine Unterweisung aller Beschäftigten, die die sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bedienen sollen (in Anlehnung an § 12 BetrSichV). Dort muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer über die Funktion und Bedienung der Anlagen unterrichten. 

Die Personen, die sich um die Instandhaltung kümmern, müssen über die betrieblichen Anforderungen unterwiesen werden und benötigen eine erforderliche Fachkunde.

Mit diesen Unterweisungen stellt der Arbeitgeber sicher, dass die MSR-Einrichtungen fachgerecht verwendet werden.

Wiederkehrende Arbeitsmittelprüfung nach TRBS 1115

Gemäß §§ 14, 16 BetrSichV müssen sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob es bestimmte Vorgaben zur regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit der MSR-Einrichtungen gibt.

Instandhaltung, Änderung und Außerbetriebnahme

Um die vorgesehene Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen während der gesamten Betriebsdauer des Arbeitsmittels sicherzustellen, sind entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen notwendig. Hierfür muss der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung definieren, zu welchen Anlässen er Kontrollen der Funktionsfähigkeiten durchführen lässt.

Bei einer Änderung oder einem Umbau der Einrichtungen hat der Arbeitgeber zusätzlich zu prüfen, ob er die sicherheitstechnischen Anforderungen aus Abschnitt 4.3 der TRBS 1115 neu bestimmen muss.

Soll eine MSR-Einrichtung am Ende ihres Lebenszyklus außer Betrieb genommen werden, muss diese ausnahmslos rückwirkungsfrei auf das bestehende Schutzkonzept erfolgen.

Fazit: Was ändert die TRBS 1115 für Arbeitgeber und Unternehmen?

Die TRBS 1115 ist die erste TRBS, die sich intensiv mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen beschäftigt. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und erleichtert es Arbeitgebern damit, die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts umzusetzen.

Zwar gilt die TRBS 1115 nicht verpflichtend für Unternehmen – allerdings können Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie die rechtlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz im Betrieb einhalten, wenn sie die TRBS 1115 befolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV).

Betroffene Unternehmen (laut Anwendungsbereich) sollten jetzt folgende Schritte befolgen:

  • Machen Sie sich mit den neuen Regelungen zu den sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen vertraut.
  • Prüfen Sie, ob und wenn ja, welche Abweichungen es zwischen der bisherigen Arbeitsweise in Ihrem Betrieb und den neuen Vorschriften der TRBS 1115 gibt.
  • Untersuchen sie, ob Sie diese Abweichungen ausgleichen sollten, um die Anforderungen der BetrSichV zu erfüllen, oder ob Sie bereits vorschriftskonform arbeiten.

Produktempfehlung

Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die Vorgaben der BetrSichV einhält, gibt es das „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“. Es liefert passende Handlungshilfen, mit denen Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen bestimmen und dokumentieren. Zusätzlich informiert es über neue oder geänderte TRBS – so verpassen Sie keine wichtigen Neuerungen wie die TRBS 1115.

Außerdem gibt es passende Seminare zur Beschaffung neuer Arbeitsmittel und zum korrekten Umbau von technischen Anlagen wie MSR-Einrichtungen.

Quellen: „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, „VORSCHRIFTENMONITOR“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)