TRBS 2121 Teil 2 neu gefasst – Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Leitern

11.04.2019 | gan

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Mit der TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ wurde eine weitere Technische Regel für Betriebssicherheit neu gefasst. Die Technische Regel wurde an die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) angepasst und setzt neue Schwerpunkte.

 

Überblick über die Neuerungen in der TRBS 2121 

Die neue TRBS 2121 Teil 2 ersetzt die Vorgängerregel aus dem Jahr 2010. Auch hier erfolgte die Anpassung an die BetrSichV von 2015. Es gab jedoch auch grundlegende Änderungen und Ergänzungen. Die aktuelle Gliederung umfasst folgende Punkte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Gefährdungsbeurteilung
  4. Schutzmaßnahmen
  5. Prüfung

Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung

Im Abschnitt 3 der neuen TRBS 2121 Teil 2 wird nun viel detaillierter auf die Punkte eingegangen, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind. Nach neuer TRBS 2121 Teil 2 sollen dabei u. a. beachtet werden:

  • Arbeitsaufgabe/Verwendung
  • Dauer und Häufigkeit
  • Art des Arbeitsmittels
  • Umgebungsbedingungen
  • Standsicherheit und Anbauteile
  • Zubehör

Fokus auf die sich ergebenden Schutzmaßnahmen

Abschnitt 4 der neu gefassten TRBS 2121 Teil 2 wurde umbenannt in „Schutzmaßnahmen“. Die Unterkapitel mit den Themen „Zur-Verfügung-Stellen“, „Verwendung“ und „Aufrechterhaltung des sicheren Zustands von Leitern“ wurden in großen Teilen überarbeitet.

  • In 4.1 wird nun lediglich knapp auf die Arbeitgeberpflicht eingegangen, nach der Sie „nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen“ dürfen, „die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen“.
  • 4.2 wurde fast komplett neugefasst und geht konkret auf die Vorgaben zur Verwendung ein. Die TRBS 2121 Teil 2 sieht beispielsweise vor, dass Leitern standsicher und begehbar aufgestellt und gegen Umstürzen bzw. Umkippen gesichert sein müssen. Neu aufgenommen wurden besondere Vorgaben für bestimmte Leiterarten. Im Zusammenhang mit Leitern als Zugang zu/Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen wird nun auf weitere Regeln verwiesen, nämlich ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“.

Die bisher sehr knapp gehaltenen Vorgaben zu Leitern als hochgelegenem Arbeitsplatz wurden deutlich erweitert. Nun sind ergänzende Hinweise zur Verwendung, Prüfung und vor allem zu zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung von Leitern enthalten.

Prüfung von Leitern nach TRBS 2121 Teil 2

Schließlich wurden die Erläuterungen zur Prüfung überarbeitet und mit Verweisen auf die entsprechenden Paragrafen der neuen BetrSichV versehen. Angesprochen wird nun direkt der Arbeitgeber; daneben wird auf die Tätigkeit der zur Prüfung befähigten Person verwiesen. 

Quelle: betriebssicherheitspraxis.de

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