TRGS 524: Schutzmaßnahmen in kontaminierten Bereichen
08.08.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Von der Altlastensanierung bis zu Gebäudeschadstoffen: Die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ ist das zentrale Regelwerk für sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Der Fachbeitrag erläutert die aktuellen Vorschriften, Qualifikationsanforderungen sowie praxisnahe Tipps und zeigt die wichtigsten Unterschiede zu Asbest-Regelungen.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet TRGS 524?
- TRGS 524 aktuelle Fassung
- Fachkunde TRGS 524: die erforderlichen Qualifikationen
- Fazit: die TRGS 524 als praxisorientierter Rechtsrahmen für Gesundheitsschutz in kontaminierten Bereichen
Was bedeutet TRGS 524?
Die TRGS 524 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ beschreibt eine Methode zur systematischen Sicherheitsbetrachtung für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Diese technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gemäß Paragraph 7 und legt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene für Arbeiten in kontaminierten Bereichen fest. Die TRGS 524 wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) entwickelt und zuletzt 2011 geändert und ergänzt (GMBl 2011 S. 1018-1019 [Nr. 49-51]). Die TRGS 524 gilt für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten, wie:
- Altlastensanierung
- Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen
- Tätigkeiten auf, an und in Deponien
- Brandschadensanierung, Beräumung kalter Brandstellen
- Sanierung von Anlagen oder Geräten
- Abwracken von Schiffen oder Fahrzeugen
- Abbruch oder Sanierung von Gebäuden
- Abbruch von Anlagen
- Untersuchungen in kontaminierten Bereichen
Schad- und Gefahrstoffe im kontaminierten Bereich
Zu den infrage kommenden Schad-/Gefahrstoffen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gehören unter anderem:
- polychlorierte Biphenyle (PCB)
- polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
- Pentachlorphenol-Holzschutzmittel (PCP)
- Lindan
- Lösungsmittel
- Formaldehyd
- Taubenkot
- (mikrobielle) flüchtie organische Verbindungen (M)VOC
- Chlorparaffine
- Schimmelpilze
- Isocyanate
- Dioxine/Furane
- Chlor-/Bromwasserstoff
Art und Ausmaß der möglichen Schad- und Gefahrstoffe muss vor Tätigkeitsbeginnn entsprechend Gefahrstoff- und/oder BioStoffverordnung ermittelt werden.
→ Bei einer Brandschadensanierung ist zusätzlich zur DGUV-R 101-004 die VdS 2357 sowie 2217, DGUV-l 201-004 „Atemluftversorgung von Geräteführern“ sowie vfdb-Richtlinie 10/03 (Schadstoffe bei Bränden) im Hinblick auf die Einstufung in Gefahrenbereiche (GB 0-3) zu berücksichtigen. Dabei können Experten wie Sachverständige für Brandschäden beratend zur Seite stehen, bei GB 3 sind sie erforderlich.
TRGS 524 aktuelle Fassung
Die TRGS 524 basiert auf der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 128, die seit Mai 2014 als DGUV Regel 101-004 bezeichnet wird. Diese Kontinuität zeigt die enge Verbindung zwischen der TRGS 524 und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.
Hat die TRGS 524 was mit der DGUV Regel 101-004 zu tun? Ja. Die DGUV Regel 101-004 (ehemals BGR 128) behandelt ebenfalls „Kontaminierte Bereiche“ und ergänzt die TRGS 524 um praktische Handlungsanleitungen. Beide Regelwerke sind eng miteinander verzahnt und bilden zusammen das Fundament für sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Veranstaltungsempfehlung
Während die TRGS 524 verbindlich die Methodik der Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl technischer, organisatorischer sowie persönlicher Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen regelt bietet die zweitägige Lehrgang zum/zur „zertifizierten Gefahrstoffbeauftragten“ eine ideale Grundlage, um diese Anforderungen im betrieblichen Alltag sicher und kompetent umzusetzen.“
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Abgrenzung zu anderen Gefahrstoffen: TRGS 524 und Asbest
→ Die TRGS 524 gilt explizit nicht für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Diese fallen unter die speziellen Regelungen der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und der TRGS 517 für potenziell asbesthaltige mineralische Rohstoffe.
Diese klare Abgrenzung bedeutet: Während die TRGS 524 den Umgang mit Gebäudeschadstoffen wie PCB, PAK, Holzschutzmitteln und anderen kontaminierenden Stoffen regelt, bedürfen Asbesttätigkeiten einer separaten Qualifikation nach TRGS 519.
Welche TRGS gibt es bei PAK?
Für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gibt es mehrere relevante TRGS:
- TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ – die spezielle Regel für PAK-haltige Materialien
- TRGS 524 – für PAK-haltige Gebäudeschadstoffe im Rahmen der Anlage 2B
- TRGS 910 – für das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei krebserzeugenden Stoffen wie PAK
Fachkunde TRGS 524: die erforderlichen Qualifikationen
Die Fachkunde TRGS 524 ist in 2 Varianten gegliedert:
1. TRGS 524 Sachkundenachweis Anlage 2A
Die allgemeine Fachkunde nach Anlage 2A berechtigt zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Überwachung bei allen Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Diese umfassende Qualifikation richtet sich an Koordinatoren, Bauleiter und Aufsichtspersonen.
2. TRGS 524 Anlage 2B: Gebäudeschadstoffe
Die TRGS 524 Anlage 2B fokussiert sich speziell auf Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen wie:
- PAK-haltige Materialien (Teerkork, Klebstoffe)
- PCB-haltige Fugenmassen und Beschichtungen
- Holzschutzmittel (PCP, Lindan, DDT)
- Formaldehyd-belastete Materialien
- DDT-haltige Beschichtungen
Fazit: die TRGS 524 als praxisorientierter Rechtsrahmen für Gesundheitsschutz in kontaminierten Bereichen
Die Analyse der TRGS 524 zeigt, dass sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen nur dann gewährleistet werden kann, wenn Gefährdungsbeurteilungen systematisch, fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Die Regel zwingt Arbeitgeber dazu, nicht nur formale Vorgaben zu erfüllen, sondern einen hohen qualitativen Standard in den gesamten Arbeitsablauf – von der Planung über die Durchführung bis zur Nachsorge – zu integrieren.
Die enge Verzahnung mit der DGUV Regel 101‑004 verdeutlicht, dass nur das Zusammenwirken von rechtlich verbindlichen Vorgaben und praxisorientierten Handlungsanleitungen ausreichenden Schutz ermöglicht. Gleichzeitig macht die klare Abgrenzung zu speziellen Gefahrstoffregelungen – etwa bei Asbest – deutlich, dass differenzierte Fachkenntnisse unabdingbar sind und eine pauschale Vorgehensweise weder fachlich noch sicherheitstechnisch vertretbar ist.
Damit wird klar: Die TRGS 524 ist nicht einfach ein weiterer Regeltext im Arbeitsschutz, sondern ein zentrales Instrument, das den Unterschied zwischen oberflächlicher Gefahrenvermeidung und Gesundheitsschutz markiert. Wer sie korrekt umsetzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern minimiert nachhaltig Gesundheitsrisiken und steigert die Qualität der Arbeitsprozesse in kontaminierten Bereichen.
Quellen: www.baua.de; „Abbruch und Rückbauarbeiten in der Praxis Bestandsaufnahme, Planung, Bauüberwachung und Baustoffentsorgung nach aktuellen Anforderungen“