Abschlagszahlung gemäß § 632 BGB und § 16 VOB/B – Wann wird die Teilzahlung am Bau fällig?

10.06.2024 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Bauunternehmen haben die Möglichkeit, die Bezahlung der erbrachten Werkleistungen in Form von Teilzahlungen zu regeln, anstatt am Ende eine große Schlussrechnung zu verlangen. Dies erfolgt dann in mehreren Abschlagszahlungen, was sowohl für Unternehmer, als auch den Bauherrn Vorteile mitbringt. Doch wann werden Abschlagszahlungen fällig?

 

Abschlagszahlung: Definition und Vorteile 

Von Abschlagszahlung ist die Rede, wenn ein Bauunternehmen anstelle einer Schlussrechnung am Ende der Bauarbeiten eine Teilzahlung der erbrachten Werkleistungen verlangt. Der Bauunternehmer kann selbst bestimmen, dass seine Bezahlung auf diese Art und Weise erfolgt. Er muss die Abschlagszahlung folglich nicht mit dem Auftraggeber absprechen

Für den Bauunternehmer bringt die Abschlagszahlung den Vorteil, dass er nicht wie üblich in Vorleistung gehen, also sämtliche Baumaterialien vorfinanzieren muss. Gerade in kleineren Betrieben kann die Teilzahlung das Insolvenzrisiko deutlich senken. Denn es gibt keine Garantie dafür, dass der Auftraggeber am Ende der Bauarbeiten auch wirklich bezahlen kann. Der Bauherr profitiert insofern, als er am Ende der Bauarbeiten keine hohe Rechnung auf einmal entrichten muss.  

§ 632 BGB: Gesetzliche Grundlage und Berechnung der Abschlagszahlung 

Der Bauunternehmer kann im Rahmen eines BGB-Bauvertrags die Abschlagszahlung gemäß § 632a BGB verlangen. Mit der Bauvertragsreform wurde § 632a BGB jedoch erheblich geändert. Gemäß der Neuformulierung des ersten Absatzes kann der Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistung verlangen. 

Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Grundlage der Berechnung der Abschlagszahlung der Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistung sein soll. Folglich ist es im Gegensatz zur vorher gültigen Regelung unerheblich, ob die erbrachte Teilleistung zu einem Wertzuwachs am Grundstück des Auftraggebers geführt hat. Bei den bereits erbrachten Leistungen muss es sich nicht um  in sich abgeschlossene Teile des Werks handeln. 

Der Neufassung zufolge kann der Abschlag auch dann verlangt werden, wenn die erbrachte Teilleistung Mängel aufweist – auch wenn diese wesentlich sind. Der Auftraggeber kann aufgrund solcher Mängel jedoch die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern und dann regelmäßig das Doppelte der Kosten, die für die Mangelbeseitigung anfallen. 

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Wann wird die Abschlagszahlung gemäß BGB fällig? 

Hat der Bauunternehmer in einer Aufstellung nachgewiesen, dass und welche Leistungen erbracht wurden, und sind die Voraussetzungen gemäß § 632a BGB erfüllt, wird der Anspruch auf Abschlagszahlung sofort fällig. Der Bauunternehmer kann die Zahlung für die von ihm erbrachte Teilleistung also sofort verlangen und hat bei Nichtzahlung das Recht zu klagen. 

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§ 16 VOB/B: Abschlagszahlung gemäß VOB-Vertrag 

Haben Bauunternehmen und Auftraggeber einen Vertrag auf Grundlage der VOB/B vereinbart, kann der Bauunternehmer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen – einschließlich eines ausgewiesenen darauf entfallenen Umsatzsteuersatzes – verlangen. Auch in diesem Fall muss er anhand einer prüfbaren Aufstellung die erbrachte Werkleistung nachweisen. 

Abschlagszahlungen sind gemäß VOB/B vom Auftraggeber grundsätzlich zu 100 % geschuldet. Von diesem Grundsatz abweichende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine geringere Abschlagszahlung verlangen, sind unwirksam. 

Fälligkeit der Abschlagszahlung nach VOB/B 

Dient die VOB/B in der Fassung von 2012 oder 2016 als Vertragsgrundlage, wird die Abschlagszahlung 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig. Die VOB/B von 2009 setzt eine Frist von 18 Arbeitstagen. 

Bauunternehmer und Auftraggeber können aber auch in sog. Zahlungsplänen Vereinbarungen darüber treffen, wann Abschlagszahlungen verlangt werden können. Dabei darf allerdings weder das Recht des Bauunternehmers ausgehöhlt, noch in unzulässiger Weise eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers begründet werden. Zu beachten ist hierbei § 307 BGB.

Quelle: „Abrechnung und Vergütung von Bauleistungen“

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