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CO2-Bepreisung von Gebäuden: Definition und Gesetz

08.01.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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© Andrey Popov – stock.adobe.com
Energieoptimiertes Bauen dient besonders dem Klima- und Umweltschutz. Aus dem gleichen Grund gilt eine CO2-Bepreisung von Gebäuden, für die die Eigentümer der Objekte verantwortlich sind. Die Bepreisung soll den Klimaschutz in Deutschland unterstützen und den Folgen der globalen Erwärmung entgegenwirken. Unternehmen aus dem Gebäude- und Immobiliensektor müssen die Kriterien sowie geltenden Gesetze zur CO2-Bepreisung kennen.

  

CO2-Bepreisung: Definition

Die CO2-Bepreisung ist ein Preis, den Unternehmen für Wertpapiere (Emissionen) zahlen müssen, wenn sie Kohlenstoffdioxid (CO2) ausstoßen. Auch Unternehmen aus dem Gebäudesektor sind von dieser Regelung betroffen.

Genauer gelten die Preise für die Emissionsrechte pro eine Tonne CO2, die ein Unternehmen produziert und erhöhen sich bis zum Jahr 2026. Die konkreten Preise lauten wie folgt:

  • 2021 kostet ein Zer­ti­fi­kat 25 € pro Tonne CO2.
  • Bis 2025 steigen die Kosten schrittweise auf 55 € pro Tonne CO2. (Bis zum Jahr 2025 ist der Zertifikatshandel in der Einführungsphase.)
  • Ab 2026 ist eine Preisspanne von mindestens 55 € bis maximal 65 € vorgesehen. Die Unternehmen müssen die Zertifikate in einem Ver­s­tei­ge­rungs­ver­fah­ren erwerben.

Zusätzlich will der Gesetzgeber ab dem Jahr 2026 eine Maximalgrenze für Emissionsmengen aufstellen, die die Unternehmen gem. EU-Vorgaben und Klimaschutzplan 2050 jährlich reduzieren sollen.

Ziel der CO2-Bepreisung

Zweck der CO2-Bepreisung ist es, weniger Kohlenstoffdioxid zu produzieren, dass der Umwelt und dem Klima schadet. Die steigenden Preise der Emissionsrechte sollen Unternehmen dazu bewegen, weniger COauszustoßen. Stattdessen sollen sie umweltfreundlichere Alternativen nutzen.

Ergänzend verfolgt die Bundesregierung mit der CO2-Bepreisung folgende Ziele:

  • Die deutsche Wirtschaft soll sich breiter vernetzen, um den Klimaschutz gemeinsam zu unterstützen.
  • Unternehmen soll es möglich sein, konkrete Maßnahmen schneller umzusetzen, die die Menge an Treibhausgasen in Deutschland reduzieren.
  • Die Bundesregierung will die im Klimaschutzplan festgelegten Ziele erreichen.

Vor allem der Gebäudesektor ist für den Klimaschutz relevant, da dort ca. 40 % aller jährlichen CO2-Emissionen entstehen.

CO2-Bepreisung von Gebäuden: Kriterien

Die CO2-Bepreisung ist ein Aspekt, den Unternehmen und Eigentümer von Gebäuden oder Immobilien beim energieoptimierten Bauen beachten müssen. Sie bestimmt die Öl- und Gaspreise mit und kann für erhöhte Heizungs- und Warmwasserkosten sorgen.

Folgende Kriterien sind speziell bei der Bepreisung von CO2 im Gebäude- und Immobiliensektor zu berücksichtigen:

  • Investor-Nutzer-Dilemma

Immobilien und Gebäude zeigen häufig das sogenannte „Investor-Nutzer-Dilemma“ auf, laut dem der Investor (= Vermieter) langfristig keinen Ertrag aus seiner Investition (= Immobilie) erzielt, der Nutzer (= Mieter) für seinen Vorteil aber trotzdem nicht zahlen muss.

Diese Problematik lässt sich auch auf die Energieeffizienz und CO2-Bepreisung bei Gebäuden übertragen. Meist ist der Vermieter für den Ausbau der Gebäudehülle und Anlagentechnik zuständig. Der Mieter nimmt den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Wohnraum in Anspruch und nutzt eine energetisch höherwertige Immobilie, für dessen Energieeffizienz jedoch der Vermieter sorgt. Dennoch bestimmt der Mieter maßgeblich den Energieverbrauch des Gebäudes.

  • Belastung der Mieter

Trotz des Investor-Nutzer-Dilemmas muss der Vermieter darauf achten, die Kosten, die durch die CO2-Bepreisung entstehen, angemessen auf die Mieter zu verteilen. Die zusätzliche finanzielle Belastung muss für alle Mieter zumutbar sein und erfordert vom Vermieter, entsprechende Entlastungsmöglichkeiten für die Mieter zu entwickeln.

  • Längere Investitionszyklen

Darüber hinaus sind die Investitionszyklen in ihren einzelnen Phasen in der Immobilienbranche häufig langwieriger als in anderen Bereichen. Diese Problematik kann das Umsetzen von Investitionen in den Energieverbrauch von Gebäuden verlängern und dafür sorgen, dass Maßnahmen zur CO2-Bepreisung ebenfalls verzögert wirken.

  • weitere Schritte erforderlich

Die CO2-Bepreisung kann einen wirtschaftlichen Anreiz für vorzeitige energetische Sanierungen bieten. Allerdings sind bei der Umsetzung häufig weitere Schritte notwendig, damit sich die energetischen Investitionen wirtschaftlich lohnen.

Eine Analyse des Energiewirtschaftlichen Instituts und des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts der Universität Köln hat bereits 2019 gezeigt, dass die Förderung energetischer Sanierung nur mit CO2-Bepreisung aus wirtschaftlicher Sicht nicht ausreicht. Eigentümer von Gebäuden und Immobilien benötigen zusätzliche Instrumente, die ihnen energetische Investitionen in ihre Objekte erleichtern.

Verfügt der Besitzer eines Gebäudes über die nötigen finanziellen Mittel, sein Objekt energieeffizient zu sanieren, fehlt häufig die Inspiration, wie es an die Vorgaben zum CO2-Ausstoß angepasst werden kann. Das Fachmagazin „QUARTIER“ informiert seine Leserschaft regelmäßig über beispielhafte Konstruktionen, Baustoffe und Bautechnik für energieoptimiertes Bauen sowie über aktuelle Trends und Entwicklungen im Wohnungsbau.

CO2-Bepreisung: Gesetz

Als Instrument der Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung gesetzlich festgelegt. Folgende Regelwerke definieren die rechtlichen Vorgaben zur Bepreisung von CO2:

Klimaschutzgesetz

Gesetzliche Grundlage der CO2-Bepreisung ist das 2019 beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Es definiert das nationale Klimaschutzziel und schildert, wie viele Tonnen CO2 die Unternehmen je nach Sektor in Deutschland jährlich ausstoßen dürfen.

  2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 Mio.   257 Mio.               175 Mio.
Industrie 186 Mio.  182 Mio.  177 Mio. 172 Mio. 168 Mio.  163 Mio.  158 Mio.  154 Mio.  149 Mio.  145 Mio. 140 Mio.
Gebäude 118 Mio. 113 Mio. 108 Mio.  103 Mio.  99 Mio.  94 Mio.  89 Mio.  84 Mio.  80 Mio.  75 Mio.  70 Mio. 
Verkehr 150 Mio. 145 Mio. 139 Mio. 134 Mio. 128 Mio. 123 Mio. 117 Mio. 112 Mio. 106 Mio. 101 Mio. 95 Mio.
Landwirtschaft 70 Mio. 68 Mio. 67 Mio. 66 Mio. 65 Mio. 64 Mio. 63 Mio. 61 Mio. 60 Mio. 59 Mio. 58 Mio.
Abfallwirtschaft, sonstiges 9 Mio. 9 Mio. 8 Mio. 8 Mio. 7 Mio. 7 Mio. 7 Mio. 6 Mio. 6 Mio. 5 Mio. 5 Mio.

Die Bundesministerien sind dafür zuständig, dass die Unternehmen die jährlichen Emissionsziele einhalten, andernfalls fällt die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um das geplante Jahresziel schnellstmöglich zu erreichen. Die tatsächlichen Emissionsdaten veröffentlicht das Umweltbundesamt im März jedes Folgejahrs.

Heizöhl, Erdgas und Kohle – Brennstoffemissionshandelsgesetz

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die CO2-Bepreisung in den Bereichen energieintensive Industrie und Energiewirtschaft sowie seit 2021 in den Sektoren Wärme und Verkehr. Das Gesetz legt beispielsweise die Zertifikatspreise für den Emissionshandel fest.

Emissionshandel mit Zertifikaten

Der nationale Emissionshandel nach BEHG gilt für Brennstoffemissionen. Seit dem 01.01.2021 sind neben Unternehmen aus Industrie und Energiewirtschaft auch Unternehmen aus den Sektoren Wärme sowie Verkehr betroffen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel auf den Markt bringen. Sie sind laut BEHG verpflichtet, für ihren Treibhausausstoß Emissionsrechte in Form von Zertifikaten kaufen.

BEHG beeinflusst auch den Gebäudesektor

Auch wenn das BEHG die Bepreisung von Brennstoffemissionen definiert, hat es Auswirkungen auf den Gebäude- und Immobiliensektor. Die Emissions-Regelungen für Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel aus dem BEHG beeinflussen die Öl- und Gaspreise. Dadurch wirken sich die Vorgaben zur CO2-Bepreisung auch auf die Warmwasser- sowie Heizungskosten von Gebäuden aus.

In diesem Zusammenhang plant die Bundesregierung als Teil des Klimaschutzprogramms das geltende Mietrecht auf die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung zu prüfen.

Quellen: „QUARTIER“ 03/2020, bundesregierung.de

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