Neue Heizkostenverordnung 2022: Ab wann gilt was?

24.01.2022 | J. Morelli – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) zum 01.12.2021 versucht sich die Bundesregierung weiter der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) anzupassen. Bereits seit Dezember 2018 bildet die Verordnung das Kernstück europäischer Energiepolitik. Nach Überspringen der bürokratischen Hürden trat nun Anfang Dezember 2021 die im Vorjahr beschlossene Neufassung in Kraft. Was ändert sich, was bleibt bestehen? Was müssen Eigentümer, Vermieter und Wohnbaugesellschaften beachten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Für wen gilt die Heizkostenverordnung?
  2. Ausnahme: Wann gilt die Heizkostenverordnung nicht?
  3. Pflicht zur Fernablesung
  4. Monatliche Verbraucherinformationen
  5. Erweiterte Informationspflicht bei der Jahresabrechnung

Für wen gilt die Heizkostenverordnung?

Die neue „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der heiz-und Warmwasserkosten" , kurz Heizkostenverordnung oder HKVO, gilt ausschließlich für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen. 

Die wichtigsten Bestandteile der Verordnung zielen darauf ab, die Messtechnik zu digitalisieren und den Informationsaustausch zwischen Anbieter und Verbrauchen zu erleichtern. Zu diesen Änderungen gehören:

  • Pflicht zur Fernablesung und Interoperabilität der Messtechnik
  • Messausstattung muss an ein „Smart Meter Gateway" angebunden werden können
  • Monatliche Verbraucherinformationen
  • Erweiterte Informationspflicht bei der Jahresabrechnung

Für Eigentümer und Verwalter beinhaltet die gleichzeitige Novellierung der Mess- und Eichordnung (MessEV) umfangreiche Prozesserleichterungen. Die Synchronisierung der Eichfristen für Wasserzähler, Wärme- und Kältemengenzähler zählt hierbei zu den folgenreichsten Änderungen. 

Ausnahme: Wann gilt die Heizkostenverordnung nicht?

Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigenen Heizsystemen, z. B. einer Gasetagenheizung, fallen allgemein nicht unter die HVKO. Es gibt nur sehr wenige Spezialfälle in denen die Heizkostenverordnung nicht anwendbar ist:

  • Ist Beispielsweise der Vermieter der einzige Nachbar des Mieters (u. a. bei Mehrfamilienhäusern oder Einliegerwohnungen) oder
  • in Zweifamilienhaus der zweite Bewohner der Vermieter selbst, hat die HVKO keinen Bestand.

Pflicht zur Fernablesung 

Laut § 5 der neuen Heizkostenverordnung müssen alle Geräte zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein. Für die Anbieter wird die Datenverarbeitung und -sicherung zur neuen Herausforderung. Wichtig wird sein, stets die aktuellen Datenschutzregeln im Auge zu behalten.

Aber was heißt es eigentlich für ein Messgerät, wenn es fernablesbar ist? Es bedeutet schlicht, dass eine Ablesung auch ohne Zugang oder Betreten einzelner Nutzeinheiten möglich ist. Für Nutzer fällt künftig ein oft lästiger Termin weg, an dem sie ansonsten in ihrer Wohnung warten müssten. Bei Einzelhaushalten, aber auch wenn beide Partner berufstätig sind und keine Option für Home-Office existiert, kam bislang der Anfahrtsweg von der Arbeitsstelle hinzu. Das soll sich nun durch die neue Heizkostenverordnung ändern.

Was machen Eigentümer und Vermieter, deren Geräte überholt werden müssen? Nachrüsten ist die Antwort. Genauer müssen alle nicht fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die vor dem 1.12.2021 installiert wurden, erneuert werden. Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren steht dafür zur Verfügung, bis zum 31.12.2026.

Am ratsamsten wäre es für Betroffene, frühzeitig eine Bestandsbegehung durchzuführen. Somit kann ein Fahrplan für den schrittweisen Austausch erstellt werden. Wichtig ist aber zwischen unterschiedlichen Geräte-Typen zu unterscheiden:

  • Geräte nach Verdunstungsprinzip können wegen des notwendigen Ampullen-Wechsel nicht fernabgelesen werden.
  • Elektronische Heizkostenverteiler können in der Regel nachgerüstet oder umprogrammiert werden.

Zusätzlich spielt es eine große Rolle, in welchem Vertragsverhältnis sich der Verbraucher derzeit befindet. So muss bei einer Umstellung von Kauf auf Miete der Eigentümer den Nutzer stets über die Art der Verbrauchserfassung informieren. Er trägt auch die anfallenden Kosten des Informationsaustauschs. Gleiches gilt bei einem Wechsel des Fernwärme-Anbieters.

Interoperabilität der Messtechnik

Tritt ein Anbieterwechsel ein, muss es laut neuer Heizkostenverordnung reibungslos möglich sein, die Messgeräte fernablesen zu lassen. Daraus folgt, dass die Messgeräte mit unterschiedlichen Anbietern software-kompatibel sein müssen. Das sog. Schlüsselmaterial für fernablesbare Ausstattungen wird dem Eigentümer kostenfrei zur Verfügung gestellt. Mit dieser Maßnahme wird darauf abgezielt, einen Anbieterwechsel zu erleichtern und den Wettbewerb zu fördern. Das war im Vorfeld auf Empfehlung des Bundeskartellamts durchgesetzt worden. Ein bereits probates Mittel, um sich von der Konkurrenz abzusetzen, ist, die erste Energieberatung und einen Basis-Check kostenlos anzubieten. Bewerkstelligen ließe sich dies auch remote über einen Smart Meter mit Internetverbindung.

„Smart Meter Gateway"

Mit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung dürfen ab dem 1.12.2022 nur noch Fernableser angebracht werden, die eine sichere Verbindung an ein Smart-Meter-Gateway herstellen können. Wurden bereits im Vorfeld Fernmessgeräte angebracht, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, müssen diese erst nach dem 31.12.2031 ausgetauscht werden.

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Der sogenannte „Schlaue Meter″ oder „Schlaue Messer″ zeigt jederzeit den bisherigen Verbrauch an und sollte zusätzliche Informationen beinhalten. 
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Monatliche Verbraucherinformationen

Mit Beginn des Jahres 2022 hat der Eigentümer bei Fernablesern die Pflicht, den Nutzer über monatlichen Abrechnung zu informieren. Dabei dürfen dem Nutzer Informationen nur direkt übermittelt werden. 

Um dieser Neuerung gerecht zu werden, haben Messdienstleister unterschiedliche Strategien. Möglich sind:

  • Abrechnung als PDF-Datei per Mail
  • Abrechnung per Post
  • Web-Portal-Lösungen (Bestandteil der Hausverwaltung)
  • Apps mit automatischer Benachrichtigung

All diese Lösungsvorschläge werfen große Fragen des Datenschutzes auf. Wie werden die eigenen Daten verwaltet? Was passiert bei Anbieterwechsel? Ab wann werden persönliche Daten gelöscht? Auf all diese Fragen weiß die aktuelle Datenschutzrichtlinie eine Antwort.

Verbrauchsinformationen müssen mindestens folgende Informationen beinhalten:

✓   Verbrauch des Nutzers im letzten Monat (in Kilowattstunden)
Vergleich des aktuellen Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats
Vergleich des aktuellen Monatsverbrauchs mit demselben Monat des Vorjahrs
Vergleich mit einem ermittelten und normierten Durchschnittsverbrauch derselben Nutzerkategorie

Der Umgang mit Nutzerdaten und Datenspeicherung ist ein sensibles Unterfangen. Oft kann es zu Komplikationen kommen, bei denen der Betroffene nicht genau weiß, an wen er sein Anliegen richten soll.

Beschwerdemanagement

Dieser Teilbereich wird in der neuen Heizkostenverordnung nur bedingt behandelt. An dieser Stelle schaltet sich die Arbeitsgemeinschaft der Messdienstleister (ARGE HeiWaKo) ein, die einen Webservice und eine Service-Hotline betreibt. Darin soll der Nutzer nicht nur seine individuellen Verbrauchsdaten verwalten, sondern auch Kritik und Erfahrungen äußern können.

Hinzukommt eine kostenfreie Software, die mit unterschiedlichen Programmen kompatibel sein sollte. Inwiefern all diese Maßnahmen erfolgreich sein werden, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Erweiterte Informationspflicht bei der Jahresabrechnung

Die neue Heizkostenverordnung schreibt dem Gebäudeeigentümer vor, den Nutzern für die Abrechnungen ab 1.12.2021 zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese fallen wie folgt aus:

  • Angabe des Anteils der einzelnen Energieträger (Bei Nutzern von Fernwärme muss eine Jahresbilanz der Treibhausgasemissionen und der Primärenergiefaktor vorhanden sein; bei Nutzern von Fernwärmesystemen mit einer Gesamtleistung von unter 20 Megawatt ist dies erst seit 1.01.2022 der Fall)
  • Alle erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle
  • Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (inkl. Eichung, Ablesung und Abrechnung)
  • Kontaktinformationen (Internetadressen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen)
  • Bei bestimmten Verbraucherverträgen nach § 310 Absatz 3 BGB müssen Informationen über die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vorliegen.
  • Vergleich des individuellen Verbrauchs mit einem normierten Durchschnittswert
  • Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des aktuellen mit vorangegangenem Abrechnungszeitraum (graphisch)

Was bedeutet ein witterungsbereinigter Energieverbrauch? Der Energieverbrauch umfasst sowohl den Wärme- als auch den Wasserverbrauch. Der Wärme- bzw. Heizenergieverbrauch unterliegt unterschiedlichen klimatischen Bedingungen. Um den Verbrauch unterschiedlicher Orte und Jahre zu vergleichen, müssen sie witterungsvereinigt werden. Hierzu werden die Gradtagszahlen des Vergleichszeitraum mit den aktuellen Zahlen kombiniert und ein Klimakorrekturfaktor ermittelt.

Ausdehnung des Kürzungsrechts

Ein wichtiger, weiterer Bestandteil der neuen Heizkostenverordnung ist die Erweiterung des Kürzungsrechts um 3 %. Dieses tritt bei Nicht-Einhaltung der genannten Vorschriften in Kraft. So hat fortan der Nutzer einen Anspruch auf Kostensenkung, wenn einzelne Punkte der neuen Heizkostenverordnung nicht eingehalten werden. Für Eigentümer in einer Wohneigentumsgemeinschaft erlischt gleiches Recht gegenüber der Wohngemeinschaft.

Lässt die neue Heizkostenregelung die Energiekosten steigen?

Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht neben der Nutzerfreundlichkeit der neuen Regelung potentielle Gefahr, in Bezug auf die Kosten, die der Endverbraucher tragen muss. Aufgrund der nun monatlich übermittelten Informationen könnte es zu erhöhten Abrechnungskosten der Messdienstunternehmen kommen. Nicht vergessen werden darf hierbei eine mögliche Mieterhöhung, für den Fall, dass der Eigentümer alle Messgeräte erneuern lassen muss. Es könnte aber auch sein, dass für derartige Fälle die Messdienstunternehmen Anmietungspakete für Messgeräte entwickeln. Dies bleibt abzuwarten. Vorsichtshalber fordert der Bundesverband der Verbraucherzentrale bereits jetzt, dass Kostenersparnisse, die den Anbietern durch Fernablese entstünden, pauschal auf Verbraucher übertragen werden sollten.

Inwieweit die neue Heizkostenverordnung nutzerfreundlicher sein und gleichzeitig zur gewünschten Reduktion der Kohlenstoffdioxid-Emissionen führen wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung will das Ganze im Jahr 2024 evaluieren. Auf Drängen des Bundesrates wurde diese Zeitspanne von geplanten fünf Jahren verkürzt. Realistischerweise muss die Regierung dabei sicherlich einige Nachjustierungen vornehmen.

Dennoch sollten sich Marktteilnehmer bereits jetzt dringend mit aktuellen Entwicklungen wie den neuen Anforderungen der Heizkostenverordnung auseinandersetzen. So können sie im besten Fall Zeit und Geld sparen. Eine praktische Möglichkeit über Neuerungen auf dem Laufenden zu bleiben, biete das Fachmagazin „QUARTIER". Es informiert in sechs Ausgaben pro Jahr über aktuelle Entwicklungen im Wohnungsbau und gibt Tipps für professionelles sowie köstengünstiges Bauen.

Marktteilnehmer sollten sich jedenfalls dringend mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um Zeit und Geld zu sparen.

 

 

 Quellen: QUARTIER, Pressemeldung der Bundesregierung, Bundesministerium Wirtschaft und Klimaschutz, ZDFheute

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