Neues Bauvertragsrecht führt Verbrauchervertrag und Architektenvertrag ein

04.10.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Das Gesetz, das im Wesentlichen am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag. Im neuen Gesetz finden sich hierbei Vorschriften, die bisher inhaltlich weder im BGB noch in der VOB/B geregelt wurden.

Bauvertragsrecht führt Architekten- und Ingenieurvertrag ein 

Neu ins BGB aufgenommen wurden der Architekten- und Ingenieurvertrag. Der Architektenvertrag ist als Zwei-Phasen-Modell ausgestaltet und in eine Zielfindungs- sowie eine Ausführungsphase untergliedert. Um die überproportionale Beanspruchung der Architekten und Ingenieure im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu mildern, wurde zudem ein Vorrang der Nacherfüllung durch den bauausführenden Unternehmer normiert.

Neu im Bauvertragsrecht: der Verbrauchervertrag

Ebenfalls neu eingeführt wird der sog. Verbraucherbauvertrag. Mit den dortigen Regelungen wird bezweckt, mehr Verbraucherschutz für den Personenkreis festzuschreiben, der üblicherweise nur einmal in seinem Leben baut. Hierzu wurde unter anderem ein

  • eigenständiges Widerrufsrecht für Verbraucherbauverträge, verbunden mit entsprechenden
  • Informations- und Belehrungspflichten für den Unternehmer

geschaffen.

Einseitiges Anordnungsrecht gemäß neuem Bauvertragsrecht 

Künftig hat der Besteller, und dies ist einer der Kernpunkte der gesetzlichen Neuregelung, die Möglichkeit, Änderungen des vertraglich Vereinbarten einseitig anzuordnen. Diese Möglichkeit besteht bislang nur bei Verträgen, in die die VOB/B als Vertragsbestandteil einbezogen wurde. In der Baupraxis angesprochen sind hierbei im Wesentlichen nur Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.

Als weitere wesentliche Neuerung sei in diesem Zusammenhang die 80-Prozent-Vergütungsregelung für den Bauunternehmer hervorgehoben. Ordnet der Besteller einseitig Änderungen des Leistungsprogramms an, die Auswirkung auf die Vergütung haben und im Abschlagszahlungsplan noch nicht berücksichtigt sind, soll mit der 80-Prozentregelung dem vorleistungspflichtigen Unternehmer schnell Liquidität verschafft werden. Dies vor allem dann, wenn die Parteien bei leistungsändernden Anordnungen des Auftraggebers hinsichtlich der Mehrvergütung uneins sind.

Neues Bauvertragsrecht erweitert Haftung des Baustofflieferanten

Weiterer Bestandteil der gesetzlichen Neuregelungen ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Gestärkt werden durch die Neuregelung vor allem die Rechte von Bauhandwerker, die von ihrem Auftraggeber auf Mängelhaftung in Anspruch genommen werden, weil sich von ihnen eingebautes Baumaterial als fehlerhaft herausgestellt hat.

In diesen Fällen verlangt der Auftraggeber üblicherweise von seinem Auftragnehmer (berechtigterweise), dass dieser die mangelhaften Bauteile ausbaut und anschließend mangelfreies Material einbaut. Nach der noch geltenden Regelung kann der Auftragnehmer seinen Baustofflieferanten zwar in Regress nehmen, allerdings nur auf Ersatz des fehlerhaften Materials. Auf den Aus- und Einbaukosten bleibt er – noch – sitzen. Ab ersten Januar nächsten Jahres wird dies anders.

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Quelle: "VOB 2016 und BGB am Bau"