DIN 18599 im Überblick: normative Grundlagen und Anwendung in der energetischen Gebäudebilanzierung

18.02.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die DIN18599 ist seit 2025 der Standard für die energetische Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Doch was bedeutet das konkret für Planung und Energieausweise? Und was ist die Zonierung nach DIN18599? Der Fachbeitrag gibt einen strukturierten Überblick über Normenstatus, Aufbau, Berechnungsmethodik und Sonderfälle wie Schwimmbäder – kompakt, praxisnah und rechtssicher eingeordnet. Ideal für Planer, Energieberater und Bauverantwortliche.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die DIN 18599 im Überblick
  2. Normenstatus: DIN oder DIN V 18599?
  3. Aufbau und Inhalte DIN 18599
  4. Zonierung von Nichtwohngebäuden
  5. Zonierung von Wohngebäuden
  6. DIN 18599 Schwimmbad und Sondernutzungen
  7. Ein Fazit zur DIN 18599
  8. FAQ: häufige Fragen zur DIN 18599

Die DIN 18599 im Überblick

Die Normenreihe DIN / TS   18599 („Energetische Bewertung von Gebäuden“) bildet seit der Neufassung vom Oktober 2025 die Grundlage für die energetische Bilanzierung von Wohn‑ und Nichtwohngebäuden in Deutschland. Sie ersetzt die frühere DIN V 18599:2018‑09, die als Vornorm galt und im GEG weiterhin zitiert wird – solange die Gesetzesnovelle 2026 noch nicht in Kraft getreten ist. 

Die Reihe umfasst elf Hauptteile (Teil 1 bis 11) und zusätzliche Tabellenverfahren, die für Wohn‑ und Nichtwohngebäude ergänzend herangezogen werden können. Sie beschreibt den vollständigen Weg von der Nutzenergie im Raum über die Anlagentechnik bis zum End‑ und Primärenergiebedarf. Damit ist sie deutlich umfassender als ältere Verfahren wie DIN 4108‑6 oder DIN 4701‑10. 

Dank ihres integralen Ansatzes ist die DIN / TS 18599 heute der anerkannte Standard, insbesondere bei komplexen Nichtwohngebäuden mit unterschiedlichen Nutzungsprofilen und hohen technischen Anforderungen.

Normenstatus: DIN oder DIN V 18599?

In der Praxis tauchen beide Schreibweisen auf: „DIN 18599“ und „DIN V 18599“, wobei das „V“ für Vornorm steht und auf den Entwicklungsstatus der Reihe verweist. Seit Oktober 2025 existiert die Reihe als DIN / TS 18599.

Rechtlich maßgeblich ist, was im GEG sowie in den Listen der Technischen Baubestimmungen zitiert wird; dort wird die Vornormenreihe DIN V 18599 für die energetische Bilanzierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden referenziert. 

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Anwendung der DIN 18599 für den rechnerischen Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs für Wohngebäude verpflichtend, womit sie die bisherigen Wohngebäude‑Verfahren im GEG weitgehend ablöst.

Aufbau und Inhalte DIN 18599

Die Normenreihe gliedert sich in grundlegende Teile zur Methodik und Gebäudehülle, spezielle Teile für die einzelnen Anlagensysteme sowie eine Zusammenführung zur Gesamtbilanz.

Die wichtigsten Inhalte sind:

  • die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für Heizung und Kühlung,
  • die Bewertung der Lüftung einschließlich Wärmerückgewinnung,
  • die Trinkwasserbereitung,
  • die Beleuchtung sowie
  • der Hilfsenergiebedarf von Pumpen und Ventilatoren. 

Weitere Teile behandeln

  • Stromerzeugungsanlagen, wie Photovoltaik, Blockheizkraftwerke oder andere moderne Energiesysteme, und deren Anrechnung auf den End- und Primärenergiebedarf.

Damit ermöglicht die Norm eine realitätsnahe Abbildung moderner Energie‑ und Gebäudetechnik, einschließlich hybrider Systeme und erneuerbarer Energien.

Und was ist die Zonierung nach DIN 18599?

Zonierung von Nichtwohngebäuden

Nichtwohngebäude können dem GEG entsprechend nur nach DIN / TS 18599 berechnet werden, um einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkte auch innerhalb eines Nichtwohngebäudes ist eine Zonierung erforderlich.

→ DIN 18599-1:2018-09 Punkt 6.2.1 definiert eine Zone als „grundlegende räumliche Berechnungseinheit für die Energiebilanzierung“. In einer Zone werden also alle Grundflächenanteile bzw. Bereiche eines Gebäudes zusammengefasst, die gleiche Nutzungsrandbedingungen haben und keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Konditionierung oder anderer Zonenteilungskriterien aufweisen.

Eine Zone umfasst also Räume mit

  • einheitlichen Nutzungsrandbedingungen (diese sind definiert in Teil 10 der DIN 18599),

die hinsichtlich der Heizung, Kühlung, Be- und Entlüftung, Beleuchtung, Befeuchtung und Trinkwasserversorgung (das alles ist zusammengefasst als „Konditionierung“ zu verstehen)

  • die gleiche Art der Konditionierung und 
  • einheitliche Zonenkriterien aufweisen. 

Hier gilt die Regel: So viele Zonen wie nötig, so wenige wie möglich.

Wie bei der Zonierung von Wohngebäuden auch, erhöht sich der Aufwand mit steigender Zonenzahl, ohne dass das Berechnungsergebnis präziser wäre. Außerdem steigt die Fehlerquote bei der Ermittlung der zur Zone gehörenden Bauteilflächen sehr stark an, ganz abgesehen davon, dass, zumindest im Neubau während der Planungsphase noch viele Änderungen auftreten können, deren Nachführung in der Bilanzierung extrem aufwendig ist.

Festlegung der Versorgungsbereiche nach der Zonierung

Ein enges Randthema der Zonierung ist die Einteilung des Gebäudes in Versorgungsbereiche. Unabhängig von der Zonierung des Gebäudes kann es aus der Berechnungsvorschrift eines einzelnen technischen Gewerks (Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Belüftung, Trinkwarmwasser) ebenfalls notwendig sein, das Gebäude in gröbere oder feinere Flächenanteile aufzuteilen. Diese Zuordnung zu Versorgungsbereichen geschieht immer nach der abgeschlossenen Zonierung.

Die Zonierung bleibt davon unberührt. Es geht darum, Teilenergiemengen aus den einzelnen Gewerken einer jeweiligen Zone zuzuordnen. Das Verfahren ist in DIN V 18599-1 Punkt 6.4 und 7.0 beschrieben. So müssen zum Beispiel Wärmeverluste eines Wärmeerzeugers oder der Leitungen auf die einzelnen Zonen aufgeteilt werden, wenn derselbe Wärmeerzeuger mehrere Zonen versorgt.

Bei der Bilanzierung werden drei Fälle unterschieden:

  1. Versorgungssysteme und Zone sind identisch. 
  2. Eine Zone hat mehrere Versorgungsbereiche (zum Beispiel eine Halle wird beheizt mit einer Wärmepumpe mit Flächenheizung sowie einem Gas-Brennwertgerät mit Heizkörpern). 
  3. Ein Versorgungsbereich versorgt mehrere Zonen (dann müssen zum Beispiel die Verluste auf die verschiedenen Zonen aufgeteilt werden).

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Zonierung von Wohngebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohn- und Nichtwohngebäuden derzeit weiterhin auf die Normenreihe DIN V 18599:2018‑09. Diese Norm bleibt maßgeblich, solange das GEG in seiner Fassung von 2024 gilt. Allerdings wurde die bisherige Vornorm DIN V 18599 im Oktober 2025 durch die neue Normenreihe DIN / TS 18599 (2025) ersetzt, welche den Stand der Technik aktualisiert und die Ausgabe 2018‑09 vollständig ablöst. Fachkreise gehen davon aus, dass die für Anfang 2026 erwartete Novelle des GEG künftig auf die neue DIN/TS‑Reihe verweisen wird.

Für Wohngebäude enthält das GEG gemäß § 31 in Verbindung mit Anlage 5 weiterhin das Modellgebäudeverfahren als vereinfachtes energetisches Nachweisverfahren. Dieses Verfahren setzt das frühere „EnEV‑easy“ fort und ermöglicht unter definierten Voraussetzungen den Nachweis der energetischen Anforderungen ohne individuelle energetische Bilanzierung. Auch im Rahmen dieses Verfahrens bilden die in der DIN V 18599 festgelegten Methoden die rechnerische Grundlage, solange das GEG auf diese Normenreihe verweist.

Für Energiebedarfsausweise, die auf dem Modellgebäudeverfahren beruhen, sieht § 31 Absatz 2 GEG eine gesonderte Bekanntmachung der zuständigen Bundesministerien mit den erforderlichen Kennwerten vor. Auf dieser Grundlage kann der Energieausweis ohne eigene detaillierte Bilanzierung erstellt werden

DIN 18599 Schwimmbad und Sondernutzungen

Für die Anwendung der DIN 18599 auf Schwimmbäder gibt es kein eigenes Standard‑Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ in der Norm selbst, aber anerkannte Vorgehensweisen:

In Nichtwohngebäuden dürfen entweder das allgemeine Profil 17 nach DIN V 18599‑10:2018‑09 oder ein auf Basis der Norm abgeleitetes, spezielles Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ nach BBSR‑Gutachten genutzt werden; ergänzend werden für Verdunstung und Entfeuchtung gesonderte Rechenansätze (zum Beispiel nach VDI 2089) herangezogen. 

Normative Einordnung

Die amtliche Auslegung zu GEG/EnEV stellt klar, dass die DIN V 18599 selbst kein explizites Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ enthält. Für Zonen mit Schwimmbecken in Nichtwohngebäuden erlaubt das GEG § 21 Abs. 3 daher, entweder auf das allgemeine Nutzungsprofil 17 der Tabelle 5 in der DIN V 18599‑10:2018‑09 zurückzugreifen oder ein individuelles Profil auf Grundlage von DIN V 18599‑10 unter Anwendung des gesicherten Standes der Technik zu definieren.  

Besondere Rechenansätze für Schwimmhallen

Da in Schwimmhallen erhebliche Feuchte‑ und Verdunstungslasten auftreten, wird der zusätzliche Verdunstungs‑ und Entfeuchtungswärmebedarf in der Praxis nicht allein über die DIN 18599 abgebildet, sondern mit ergänzenden Rechenansätzen (zum Beispiel auf Basis VDI 2089 oder herstellerspezifischer Auslegungen) ermittelt. Diese Ansätze berücksichtigen unter anderem die Verdunstungsraten des Beckenwassers, den Anteil der entzogenen Wärme aus Wasser und Luft sowie den Energiebedarf der Entfeuchtung, sodass die thermischen und hygrischen Besonderheiten von Schwimmhallen in die DIN‑18599‑Bilanz integriert werden können.

Ein Fazit zur DIN 18599

Die DIN / TS 18599 stellt seit ihrer Neufassung 2025 den aktuellen Stand der Technik für die energetische Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden dar. Sie bildet ein integrales, zonenbasiertes Rechenverfahren ab, das sowohl die Gebäudehülle als auch sämtliche anlagentechnischen Systeme – von Heizung und Kühlung über Lüftung und Beleuchtung bis hin zu erneuerbaren Energien – systematisch berücksichtigt. Damit ermöglicht sie eine ganzheitliche und realitätsnahe Bilanzierung des End- und Primärenergiebedarfs.

Rechtlich maßgeblich bleibt jedoch bis zur angekündigten GEG-Novelle weiterhin die im Gesetz zitierte DIN V 18599:2018-09. Für die Praxis bedeutet dies, dass Planer und Energieberater sowohl den normativen Entwicklungsstand als auch die aktuelle Gesetzeslage im Blick behalten müssen.

Besondere Bedeutung kommt der fachgerechten Zonierung zu, da sie die Grundlage für belastbare Berechnungsergebnisse bildet. Auch Sondernutzungen wie Schwimmhallen erfordern ergänzende, technisch fundierte Ansätze. Insgesamt schafft die DIN 18599 ein konsistentes, transparentes und zukunftsfähiges Instrumentarium für energetische Nachweise und Energieausweise im Gebäudebereich.

FAQ: häufige Fragen zur DIN 18599

Was ist ein Energieausweis nach DIN 18599? 

Ein Energieausweis nach DIN 18599 ist ein Bedarfsausweis, der auf einer rechnerischen Gesamtenergiebilanz des Gebäudes nach der Normenreihe „Energetische Bewertung von Gebäuden“ beruht. Grundlage ist die Ermittlung von End‑ und Primärenergiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung unter standardisierten Nutzungsbedingungen.

Die DIN 18599 beschreibt dafür ein zonenbasiertes, mehrteiliges Rechenverfahren, das sowohl die Gebäudehülle als auch die technische Gebäudeausrüstung (Anlagen für Wärme, Kälte, Luft, Licht, Hilfsenergie) und interne Lasten einbezieht. Der so berechnete Energiebedarf wird im Energieausweis als Kennwert (zum Beispiel kWh/(m²·a)) dargestellt und in eine Energieeffizienzklasse eingeordnet, sodass Gebäude vergleichbar werden.

Seit 2024 ist DIN 18599 schrittweise zentrale Berechnungsgrundlage für Energiebedarfsausweise auch im Wohngebäudebereich; rechtlich eingebettet ist der Ausweis in die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), etwa bei Verkauf, Vermietung oder umfassender Sanierung.

Wann muss ich mit der DIN v 18599 ein Gebäude rechnen?

Nach aktuellem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) ist die Berechnung nach DIN V 18599 grundsätzlich für alle Wohn‑ und Nichtwohngebäude Pflicht, wenn ein öffentlich‑rechtlicher Nachweis oder ein Energiebedarfsausweis erstellt wird (Neubau wie Bestand).

Konkret muss nach DIN V 18599 berechnet werden:

  • bei der Erstellung von Energieausweisen (Bedarfsausweisen) für Wohn‑ und Nichtwohngebäude.
  • bei GEG‑Nachweisen im Neubau (Bauantrag/Bauanzeige) und bei größeren energetischen Sanierungen im Bestand.
  • bei Effizienzhaus‑Nachweisen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG); hier ist die Norm bereits seit 1. Januar 2023 verbindlich.

Die früher zulässige Alternative über DIN V 4108‑6 und DIN V 4701‑10/12 ist seit 31. Dezember 2023 entfallen; Berechnungen sind seit 1. Januar 2024 nur noch nach DIN V 18599 zulässig.

Wie berechnet man den Primärenergiebedarf nach DIN V 18599?

Der Jahres‑Primärenergiebedarf Qp wird nach DIN V 18599 zweistufig ermittelt: Zuerst wird zonenweise der Nutz‑ und daraus der Endenergiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung berechnet (Monatsbilanzverfahren mit Gewinnen und Verlusten über Hülle, interne Lasten und Anlagentechnik).

Anschließend wird der Endenergiebedarf je Energieträger (zum Beispiel Erdgas, Fernwärme, Strom, Biomasse) mit den zugehörigen Primärenergiefaktoren fp,i multipliziert und über alle Energieträger aufaddiert.

Formal: Q= ∑(QEnd,i⋅fp,i)

Dabei sind Hilfsenergien (Pumpen, Ventilatoren, Regelung) und gegebenenfalls Gutschriften für erneuerbare Energien beziehungsweise KWK‑Strom gemäß DIN V 18599‑1 und den energieträgerspezifischen Teilen mit zu bilanzieren.

Die Norm definiert hierfür detaillierte Rechenschritte in den Teilen 1–9 (Zonierung, Anlagentechnik, Strombedarf) und verweist für die anzusetzenden Primärenergiefaktoren auf Tabellen, die auch im GEG und den zugehörigen Auslegungen konkretisiert sind.

Quellen: „GEG im Bestand“, „Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen“

 

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