EEG 2025 Entwurf: Änderungen, Einspeisevergütung und Chancen für Photovoltaik-Anlagen

10.02.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die Energiewende schreitet weiter voran, und mit dem neuen EEG 2025 Entwurf stehen wieder Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen und Bestandsanlagen bevor. Der EEG 2025 Entwurf soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen, Fördermechanismen optimieren und die EEG 2025 Einspeisevergütung marktgerechter gestalten. Doch welche konkreten Änderungen bringt der Entwurf? Welche Auswirkungen gibt es für Neuanlagen und Bestandsanlagen? Und wann tritt das EEG 2025 in Kraft? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie in diesem Beitrag.

EEG 2025 Entwurf: Änderungen und Neuerungen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2025 bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich, die sowohl Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV) als auch Unternehmen und Eigenheimbesitzer betreffen. Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, die Netzstabilität zu sichern und den Energiemarkt effizienter zu gestalten. Hier sind die wichtigsten Aspekte des EEG 2025 Entwurf zusammengefasst.

1. EEG Vergütung 2025

Die Einspeisevergütung 2025 regelt als zentrales Element des EEG 2025 Entwurfs die Vergütungssätze für Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Photovoltaikanlagen (PV), in das öffentliche Netz eingespeist wird. Diese Vergütung bietet Betreibern von PV-Anlagen finanzielle Planungssicherheit über einen Zeitraum von 20 Jahren.

Ab sofort gelten folgende Vergütungssätze für PV-Anlagen, die zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden:

Teileinspeisung (Eigenverbrauch mit Netzeinspeisung des Überschusses):

  • Anlagen bis 10 kWp: 7,94 Cent pro kWh
  • Anlagen bis 40 kWp: 6,88 Cent pro kWh
  • Anlagen bis 100 kWp: 5,62 Cent pro kWh

Volleinspeisung (gesamterzeugter Strom wird eingespeist):

  • Anlagen bis 10 kWp: 12,60 Cent pro kWh
  • Anlagen bis 40 kWp: 10,56 Cent pro kWh
  • Anlagen bis 100 kWp: 10,56 Cent pro kWh

Die Einspeisevergütung sinkt halbjährlich um 1 Prozent. Das bedeutet, dass für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, geringfügig niedrigere Vergütungssätze gelten.

Für Betreiber von Bestandsanlagen, die vor 2025 in Betrieb genommen wurden, bleiben die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegten Vergütungssätze für die Dauer von 20 Jahren unverändert. Nach Ablauf dieses Förderzeitraums besteht für Anlagen bis 100 kWp die Möglichkeit einer Anschlussvergütung, deren Bedingungen jedoch gesondert geregelt sind.

Wichtig: Die Novelle des Energiewirtschaftsrechts sieht vor, dass neue Anlagen keine Einspeisevergütung mehr erhalten, wenn die Börsenstrompreise negativ ausfallen. Das gilt allerdings nicht für Bestandsanlagen.

2. Regelungen für Photovoltaik-Anlagen gemäß EEG 2025 Entwurf

  • Anlagen zwischen 2 und 25 kW dürfen ohne Smart-Meter-Gateway nur noch 50 Prozent ihrer Leistung ins Netz einspeisen. Diese Maßnahme soll Netzüberlastungen vermeiden und die Systemsicherheit erhöhen.
  • Für Anlagen ab 25 kW wird eine Direktvermarktungspflicht eingeführt, was bedeutet, dass Betreiber ihren Strom selbst vermarkten müssen, wenn sie Förderungen erhalten möchten.
  • Neue PV-Anlagen ohne Steuerbox dürfen maximal 60 Prozent der Nennleistung einspeisen. Das stellt zusätzliche Anforderungen an die Anlagenbetreiber.

Die exakten Vergütungssätze und Bedingungen werden im Gesetzgebungsverfahren weiter konkretisiert. Doch es ist bereits klar, dass EEG 2025 PV-Anlagen künftig stärker auf Eigenverbrauch setzen und flexibler in den Markt eingebunden werden.

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3. Einführung von Smart Metern

Intelligente Stromzähler (Smart Meter) werden ab 2025 günstiger und verpflichtend für viele PV-Anlagen. Sie sollen helfen, den Eigenverbrauch zu optimieren und die Netzintegration zu verbessern.

Die jährlichen Kosten für Smart Meter werden künftig zwischen 20 und 50 Euro liegen. Das macht sie auch für kleinere Anlagen wirtschaftlicher.

4. Förderung von Batteriespeichern

Der neue EEG 2025 Entwurf hat bedeutende Auswirkungen auf die Förderung von Batteriespeichern. Eine der zentralen Änderungen ist die Einführung einer Pauschaloption, die es ermöglicht, Netzstrom zwischenzuspeichern. Dies bedeutet, dass Batteriespeicher nicht nur zur Speicherung von selbst erzeugtem Solarstrom genutzt werden können, sondern auch Netzstrom zwischenspeichern dürfen.

Darüber hinaus beeinflusst auch die Anpassung der Einspeisevergütung die Förderung von Batteriespeichern. Wie oben erwähnt, entfällt ab 2025 die garantierte Vergütung für Neuanlagen in Zeiten negativer Strompreise. Die Novelle des Energiewirtschaftsrechts fördert auch die Integration von Batteriespeichern in bestehende und neue Photovoltaikanlagen, indem sie die Direktvermarktung von Solarstrom erleichtert und die Steuerbarkeitsanforderungen für erneuerbare Energien erhöht.

Insgesamt stärkt der neue EEG 2025 Entwurf die Rolle von Batteriespeichern in der Energiewende, indem sie deren Einsatzmöglichkeiten erweitert und wirtschaftlich attraktiver macht.

5. Senkung der Grenze für die Direktvermarktungspflicht

Die Pflicht zur Direktvermarktung von Strom wurde von Anlagen ab 100 kW auf solche ab 25 kW Leistung ausgeweitet. Betreiber kleinerer Anlagen müssen somit ihren Strom direkt vermarkten, um Förderungen zu erhalten.

Dynamische Stromtarife werden flächendeckend verfügbar, was Verbrauchern ermöglicht, von Preisschwankungen am Markt zu profitieren.

Häufige Fragen (FAQ) zum EEG 2025 Entwurf

Wann tritt EEG 2025 in Kraft? Das EEG 2025 ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Was ändert sich bei Photovoltaikanlagen 2025? Die Einspeisevergütung sinkt, es gibt neue Vorgaben zur Einspeisung (z. B. maximal 50 Prozent ohne Smart Meter), und Direktvermarktungspflichten gelten für größere Anlagen ab 25 kW.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2025? Die Einspeisevergütung beträgt ab Februar 2025 7,94 Cent pro kWh für PV-Anlagen bis 10 kWp.

Sind PV-Anlagen 2025 noch steuerfrei? Kleine PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe bleiben weiterhin steuerlich begünstigt, jedoch gelten neue Anforderungen wie die Nutzung von Smart Metern oder Steuerboxen48. Das EEG 2025 stellt Betreiber vor neue Herausforderungen, bietet aber auch Chancen durch innovative Technologien wie Batteriespeicher und intelligente Stromzähler. Für eine nachhaltige Planung sollten sich Interessierte frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen.

Wie hoch ist die EEG-Umlage 2025? 

  • Für private Haushalte: Mit der Reform zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien wurde der Umlagesatz für Endverbraucher ab Juli 2022 abgeschafft, um Verbraucher zu entlasten. Somit wird die EEG-Umlage für private Haushalte auch im Jahr 2025 nicht mehr auf den Strompreis umgelegt.
  • Für Großverbraucher und Industrie: Bestimmte Großverbraucher bzw. Unternehmen können weiterhin eine EEG-Umlage zahlen müssen – allerdings oft zu reduzierten Sätzen oder nach besonderen Regelungen (zum Beispiel im Rahmen von Ausgleichsmechanismen oder individueller Vereinbarungen). Die genaue Höhe richtet sich unter anderem nach dem individuellen Stromverbrauch und den jeweils gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Ausblick: Chancen und Herausforderungen für den EEG 2025 Entwurf

Mit dem EEG 2025 Entwurf steht ein weitreichender Reformprozess an, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt. Für die Bau- und Immobilienwirtschaft sowie Investoren im Energiesektor bedeutet dies, dass bestehende Projekte einer Überprüfung unterzogen werden und neue Investitionsentscheidungen auf der Basis aktualisierter Rahmenbedingungen getroffen werden müssen. Die EEG 2025 Neuerungen sollen dabei nicht nur den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben, sondern auch die Integration innovativer Technologien in die bestehende Infrastruktur fördern.

Unternehmer und Investoren, die sich für EEG 2025 Photovoltaik- und andere Förderinstrumente interessieren, sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sich rechtzeitig über konkrete Umsetzungsdetails informieren. Letztlich bietet der EEG 2025 Entwurf die Grundlage für eine nachhaltigere Energiezukunft – wenn alle Akteure die neuen Regelungen als Chance begreifen und entsprechend handeln.

Quellen: Bundesnetzagentur