GEG 2024: Was gilt beim deutschen Heizungsgesetz?

17.10.2023 | J. Morelli – Online Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Seit 1. Januar 2024 gilt das novellierte GEG 2024: Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, für Bestandsgebäude gilt eine Übergangsfrist bis 2028 und Kommunen müssen bis 2028 Wärmepläne für klimaneutrale Lösungen ausweisen. Wir haben uns für Sie die wichtigsten Änderungen im GEG angesehen und in unserem Fachartikel zusammengefasst.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. GEG 2024 – Was beinhaltet die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes?
  2. Neue Heizungsanlagen laut GEG-2024: min. 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65%-EE-Anforderung) oder aus unvermeidbarer Abwärme
  3. Erfüllungsoptionen des Eigentümers
  4. Energieeinsparungen durch Baustandards im GEG 2024 nicht mehr anrechenbar
  5. Fazit: Überwachungspflichten und Nachrüstung

GEG 2024 – was beinhaltet die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes?

Auffällig ist mit Blick auf das Inhaltsverzeichnis des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (vgl. GEG-2024-RegE – Gebäudeenergiegesetz 2024), dass viele Paragrafen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien gestrichen wurden.

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Eine detaillierte Übersicht über alle potenziell gestrichenen sowie neuen Paragrafen bietet die aktuelle Ausgabe der GEG Baupraxis.

Obwohl die §§ 45 und 52 (Maßnahmen zur Einsparung von Energie, Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude) im GEG 2024 gestrichen wurden, wurden die Themenschwerpunkte Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien nicht aufgegeben, sondern in modifizierter und oft verschärfter Form an anderer Stelle im Gesetz aufgenommen. Insbesondere bei den Anforderungen an die Anlagentechnik gibt es signifikante Änderungen. So hat sich im GEG 2024 in puncto Energieeinsparung und Gebrauch von erneuerbaren Energien im Vergleich zum GEG 2023 einiges geändert.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Einführung der 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen, neue Anforderungen für den Austausch von Heizungsanlagen und die Pflicht zur Nachrüstung von Gebäudeautomatisierung in größeren Nichtwohngebäuden. Diese Änderungen zielen auf eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien und eine Verbesserung der Energieeffizienz ab, was eine deutliche Weiterentwicklung im Vergleich zum vorherigen Gesetzesstand darstellt.

Dokumentation

Im GEG 2023 waren noch die Paragrafen 34 bis 45 mit konkreten Angaben zur Nutzung von erneuerbaren Energien vorhanden. Diese energetische Bewertung oder Nachweise sind im GEG 2024 nur durch Ausstellungsberechtigte für Energieausweise (GEG § 88) zu erlangen. Die diesbezüglichen Berechnungen müssen DIN-V-18599:2018-konform vollzogen werden – die derart ermittelten Nachweise sind mindestens 10 Jahr aufzubewahren und auf behördliches Verlangen vorzuzeigen.

Wärmepumpen, Wärmepumpen und nochmal Wärmepumpen...

…der Fokus der 2. GEG-Novelle scheint deutlich, denn etwa 1/5 der neuen Paragrafen beschäftigen sich mit Wärmepumpen. Gleichzeitig stehen aber auch Heizungsoptimierung (z. B. durch hydraulischen Abgleich) und Übergangsfristen für bestimmte Heizungstypen in dem Gesetzentwurf zum GEG 2024 im Fokus.

Neue Heizungsanlagen laut GEG-2024: mind. 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65%-EE-Anforderung) oder aus unvermeidbarer Abwärme

Ursprünglich sollte diese Regelung im Rahmen der sog. Wärmewende erst ab 2025 Gültigkeit besitzen. Aber nicht zuletzt der Ukraine-Krieg hat die Bundesregierung dazu veranlasst, diesen Punkt zu priorisieren (vgl. Konzeption 65-Prozent-EE). Es stünden, so das Schreiben zur Begründung des beschleunigten Energie-Fahrplans, Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe nicht in einem ausreichenden Maße zur Verfügung, bzw. würden aufgrund des hohen Energieaufwandes langfristig teuer und somit nicht wirtschaftlich bleiben. Das führe zu dem Schluss, dass Wärme zu 2/3 rein aus erneuerbaren Energien bestehen müsse (vgl. BMWSB - Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet) – dementsprechend wurden die jeweiligen Abschnitte im GEG 2024 weggelassen, ersetzt oder erneuert.

Eine weitere Möglichkeit, nachhaltig zu heizen, besteht auch darin, unvermeidbare Abwärme (Nebenprodukt von Indutrieanlagen o. Ä.) energieeffizent zu nutzen (vgl. Erfolgreiche Abwärmenutzung im Unternehmen). Das ließe sich laut der Deutschen Energieagentur (dena) und ihrer Initiative „EnergieEffizienz Plus“ am effektivsten durch

  • direkte Integration der Abwärme in weitere interne Prozesse und Anlagen (einfachste und kostengünstigste Möglichkeit),
  • Weitergabe der Abwärme an Dritte (Abgabe an benachbarte Unternehmen oder das Nah- bzw. Fernwärmenetz),
  • Integration der Abwärme in andere Betriebsprozesse
  • Umwandlung der Abwärme in andere Nutzenergieformen (z. B. Kälte oder Strom)

erreichen.

Wärmeerzeuger, Warmwasser und Heizwärme

Die 65%-EE-Anforderung gilt unabhängig von der Nutzung des Gebäudes – zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden wird hierbei nicht unterschieden. Entscheidend ist, ob das Gebäude beheizt oder klimatisiert wird. Fertigungs- und Industriehallen fallen oft nicht unter das Gebäudeenergiegesetz, wenn sie weder beheizt noch klimatisiert sind.

Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, bezieht sich die 65%-EE-Regelung auf das Gesamtsystem. Wird hingegen nur ein Teil (Warmwasser oder Heizung) bei einer getrennt voneinander laufenden Anlage ersetzt, fällt nur der zu ersetzende Abschnitt unter das GEG 2024.

Erfüllungsoptionen des Eigentümers

Laut des neuen § 71 Abs. 2 GEG 2024 steht es dem Gebäudeeigentümer beim Einbau neuer Heizungen frei, mit welcher Heizungsanlage die 65-EE-Prozentregel erreicht wird. Die freie Wahl unterliegt dennoch ein paar Vorgaben, denn zulässig sind nur bestimmte Anlagentypen:

  • Hausübergabestationen eines Wärmenetzes (§ 71b)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen (§ 71c)
  • Stromdirektheizungen für energieeffiziente Gebäude (§ 71d)
  • Solarthermie (§ 71e)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen mit elektrisch angetriebener Wärmepumpe, kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (§ 71h)
  • Heizungsanlage mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff mit zusätzlichen Anforderungen (§ 71g).
  • Hybridlösungen mit Solarthermie oder auf Basis von KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und ähnlichen Anlagen sind nur dann erlaubt, wenn diese mit mindestens 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder zum Erreichen entsprechend mit erneuerbaren Wärmeträgern kombiniert werden.
  • Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2026 (Großstädte über 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (Städte bis 100.000 Einwohner).
  • Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden.
  • Neue Gasheizungen können in Bestandsgebäuden noch eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind oder künftig mit Biogas betrieben werden können.
  • Ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt.

Unzulässig sind hingegen konventionelle Heizungsanlagen (Öl und Gas, bzw. mit fossilen Energieträgern) sowie rein fossil betriebene KWK-Anlagen oder Brennstoffzellen. Neu ist im GEG 2024, dass bei Neubauten keine Heizungsanlagen mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff energetisch positiv gewertet werden.

Energieeinsparungen durch Baustandards im GEG 2024 nicht mehr anrechenbar

Ein fester Bestandteil des GEG 2023, der § 45 „Maßnahmen zur Einsparung von Energie", fällt künftig weg. Das bedeutet, dass zum Nachweis der 65%-EE-Anforderung keine besseren Baustandards (Passivhaus oder EFH 40) mehr beitragen. 

Fazit: Überwachungspflichten und Nachrüstung

Vor Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage schreibt das Gebäudeenergiegesetz von nun an ein Beratungsgespräch mit einer fachkundigen Person vor (§ 60b, § 88). In diesem Gespräch muss über mögliche Auswirkungen der objektspezifischen Wärmeplanung sowie die aufgrund steigender Kohlenstoffdioxidpreise verlangsamte Amortisierung hingewiesen werden.

Grundsätzlich sieht das GEG 2024 vor, dass alle Heizungsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 eingebaut werden, mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein müssen eine Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs sowie der erzeugten Wärmemenge aufweisen müssen. Zudem müssen alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers messtechnisch erfasst werden. Explizit möglich wäre hier eine Kombination mit einem sog. Smart-Meter-Gateway.

Für Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut wurden, ist nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens aber nach zwei Jahren, eine Betriebsprüfung vorgesehen. Ausnahmen gelten für Warmwasser-Wärmepumpen und Luft/Luft-Wärmepumpen.

Für Heizungsanlagen in Gebäuden mit derselben Wohn- oder Nutzeinheitenanzahl, die nach dem 30. September 2009 erbaut wurden, gilt eine Prüfpflicht bis spätestens 15 Jahre nach Einbau.

Nachrüstungsverpflichtung

Mit Ausnahme des seit 2002 bewohnten Eigentums müssen auch Heizungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäuser innerhalb von 2 Jahren nach einem Eigentümerwechsel nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Die Austauschpflicht gilt für Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, sowie für später eingebaute Anlagen nach Ablauf von 30 Jahren. Ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel.

Das GEG 2024 bringt weitere Neuregelungen für verschiedene Heizungssysteme mit sich, einschließlich Nah- und Fernwärme, Stromdirektheizungen, Solarthermie, Wärmepumpen-Hybridheizungen und H2-ready-Gasheizungen, diese finden Sie hier.

Ausnahmen

Fehlt es an einer kommunalen Wärmeplanung, dürfen in bestehenden Gebäuden bis längstens 30. Juni 2026, bzw. bis 30 Juni 2028 konventionelle Heizungen eingebaut werden. Diese Fristen sind abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde:

  • Für Gemeinden mit über 100.000 Einwohner: 30. Juni 2026
  • Für Gemeinden mit unter 100.000 Einwohner: 30. Juni 2028

Bußgelder

Beispielsweise bei einer versäumten Betriebsprüfung einer Wärmepumpe, dem bewussten oder unbeabsichtigten Weglassen einer Optimierungsmaßnahme sowie dem Fehlen eines rechtzeitigen hydraulischen Abgleiches können Geldbußen von bis zu 5.000 Euro anfallen.

→ Gestaffelt können bei schwereren Vergehen Geldstrafen von 10.000 oder gar 50.000 Euro anfallen.

Quellen: „GEG im Bestand“, „GEG Baupraxis“, GEG-2024-RegE Gebäudeenergiegesetz 2024 Regierungsentwurf (buzer.de), BMWSB - Startseite - Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet