MHolzBauRL: einheitliche Vorgaben für Brandschutz und Baupraxis im Holzbau
15.12.2025 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Die Nachfrage nach nachhaltigen Bauweisen und CO₂-armen Materialien lässt den Holzbau in Deutschland stark wachsen. Die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise“, die MHolzBauRL, legt dabei einheitliche brandschutztechnische Anforderungen fest. Der Beitrag zeigt, welche Vorgaben für Holzfassaden, Bekleidungen und Bauprodukte gelten und wie Feuerwiderstand und Raumabschluss in Planung, Ausführung und Genehmigung korrekt nachzuweisen sind.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Muster-Holzbaurichtlinine?
- Einführung und Rechtsnatur der Musterholzbaurichtlinie
- MHolzBauRL: Anwendungsbereich und Ausnahmen
- Aufbau und Geltungsbereich der MHolzBauRL
- Das besagt die Muster-Holzbaurichtlinie zur Holztafelbauweise
- MHolzBauRL 2024: Das ist neu
- Fazit zur MHolzBauRL
Was ist die Musterholzbaurichtlinie?
Die Musterholzbaurichtlinie (MHolzBauRL) konkretisiert die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) an hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile aus Holz. Sie definiert, wie solche Bauteile (nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 MBO) konstruktiv auszuführen sind – insbesondere im Hinblick auf Bekleidungen und Dämmstoffe.
Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile
Bauteile müssen mit einer brandschutzwirksamen Bekleidung (Abschnitt 3.4 MHolzBauRL) und gegebenenfalls mit Dämmstoffen (Abschnitt 3.3) versehen werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, gelten sie als hochfeuerhemmend im Sinne der MBO.
Die Richtlinie umfasst zudem Wände als Ersatz für Brandwände (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 MBO) und unterscheidet zwischen Holztafelbauweise und Massivholzbauweise.
Fugen, Anschlüsse und Außenwände
Die MHolzBauRL gilt als technische Regel für Fugen und Anschlussstellen zwischen Bauteilen. Werden die Vorgaben eingehalten, ist kein zusätzlicher Nachweis der Anwendbarkeit erforderlich.
Darüber hinaus regelt die Richtlinie auch Holz- und Holzwerkstoffbekleidungen von Außenwänden (§ 28 Abs. 5 Satz 2 MBO), insbesondere in Gebäuden mit brandschutztechnisch getrennten Räumen oder Raumgruppen bis maximal 400 m².
Wo wurde die Musterholzbaurichtlinie eingeführt?
Einführung und Rechtsnatur der Musterholzbaurichtlinie
Die Musterholzbaurichtlinie ist kein Landesrecht, sondern ein bundeseinheitliches „Muster“ der Bauministerkonferenz (BMK), das vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht wird. Sie wurde in der Fassung Oktober 2020 sowie in der fortgeschriebenen Fassung vom 24. September 2024 jeweils von der Bauministerkonferenz beschlossen, zuletzt auf ihrer 145. Sitzung am 26./27. September 2024 in Passau.
Die MHolzBauRL wird als Muster-Richtlinie in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) verankert und dient den Ländern als Vorlage zur Übernahme in ihre eigenen Technischen Baubestimmungen.
Einführung in den Ländern
Eine Einführung im bauordnungsrechtlichen Sinn erfolgt nicht zentral, sondern jeweils durch die Bundesländer, indem sie die MHolzBauRL als Technische Baubestimmung in Landesrecht übernehmen, etwa wie geschehen in Baden-Württemberg, Berlin oder Schleswig-Holstein.
MHolzBauRL: Anwendungsbereich und Ausnahmen
Brandschutztechnisch getrennte Räume lassen sich etwa durch Trennwände (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 MBO) oder notwendige Flure (§ 36 MBO) herstellen.
→ Ausgenommen sind Bauteile in Kellergeschossen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 MBO) sowie in unterirdischen Mittel- und Großgaragen.
Für Sonderbauten gilt die Muster-Holzbaurichtlinie nur, wenn die Nutzung durch selbstrettungsfähige Personen erfolgt – zum Beispiel in Einrichtungen nach § 50 Abs. 1 und 2 MBO (ausgenommen Gesundheitsbereiche nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).
Feuerwiderstand im Holzbau
Im modernen Holzbau – zum Beispiel bei Brettsperrholz oder Holztafelbauweisen – ergibt sich die Feuerwiderstandsfähigkeit entweder aus der Abbrandrate des Holzes oder durch die Bekleidung mit nicht brennbaren Werkstoffen (meist Gipsplatten).
Die MHolzBauRL enthält hierzu präzise Festlegungen und Nachweisverfahren (siehe Kapitel „Holztafelbau“). Wird die Richtlinie eingehalten, verzichten viele Landesbaubehörden – etwa Nordrhein‑Westfalen (Erlass vom 23.10.2024) – auf eine gesonderte Bauartgenehmigung.
Nachweisführung und Prüfverfahren
Der Brandschutznachweis kann durch einen Klassifizierungsbericht auf Basis von Prüfungen nach DIN EN 1365‑1 erbracht werden. Dieser ist von einer nach VV TB (C 4.1) anerkannten Prüfstelle zu bestätigen.
Zentrale Anforderungen für feuerwiderstandsfähige Konstruktionen (60 / 90 Minuten) sind:
- Nicht brennbare Bekleidungen der Holzbauteile,
- brandschutzgerechte Ausführung von Fugen und Installationen,
- zusätzliche Maßnahmen bei Außenwandbekleidungen in höheren Gebäudeklassen.
Die regelgerechte Ausführung setzt eine fachkundige Bauleitung mit Übereinstimmungsbestätigung und Überwachung voraus.
Aufbau und Geltungsbereich der MHolzBauRL
Die Muster-Holzbau-Richtlinie definiert detaillierte Anforderungen an den Brandschutz im Holzbau. Dazu zählen insbesondere:
- das Brandverhalten von Bauteilen,
- die erforderliche Feuerwiderstandsdauer,
- zulässige Dämmstoffe (nichtbrennbar, Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C),
- sowie brandschutztechnisch wirksame Bekleidungen.
Für Holzbauteile werden zweilagige Gips- oder Gipsfaserplatten mit festgelegten Mindestdicken und Befestigungsrastern gefordert. Hochfeuerhemmende Bauteile müssen einen Feuerwiderstand von 60 Minuten, feuerbeständige Bauteile von 90 Minuten nachweisen. Die MHolzBauRL erlaubt hierfür sowohl Tabellenlösungen als auch alternative Nachweisverfahren, unter anderem nach DIN EN 1995-1-2, DIN 4102-4 oder auf Basis einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für Bauprodukte.
Das besagt die Muster-Holzbaurichtlinie zur Holztafelbauweise
Die Holztafelbauweise nach Muster-Holzbaurichtlinie besteht aus tragenden und/oder raumabschließenden Elementen, die aus Holzrippen und beidseitigen Beplankungen oder Bekleidungen zusammengesetzt sind. In den Gefachen zwischen den Holzrippen wird eine Dämmung gemäß den Vorgaben des Abschnitts 3.3 eingebracht. Auf den Holzrippen können ein- oder beidseitig Beplankungen, beispielsweise Holzwerkstoffplatten, angebracht werden.
Raumseitig ist eine Brandschutzbekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen erforderlich, die die brennbaren Teile für einen definierten Zeitraum vor Entzündung schützt. Holzrippen und Beplankungen beziehungsweise Bekleidungen sind mechanisch miteinander verbunden.
Bei zweischaligen Trennwänden müssen schallschutzbedingte Zwischenräume vollständig mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ausgefüllt werden; zusätzliche Anforderungen an diese Dämmung über die in Abschnitt 3.3 genannten hinaus bestehen nicht.
Musterholzbaurichtlinie 2025: Das ist neu
Die Musterholzbaurichtlinie 2025 („Fassung 24.09.2024“, auch als MHolzBauRL bezeichnet) ist eine umfassende Fortschreibung der Version 2020 mit inhaltlichen, methodischen und anwendungsbezogenen Neuerungen.
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Erweiterter Anwendungsbereich |
Die Richtlinie regelt nun explizit Holztafel- und Massivholzbauweisen in den Gebäudeklassen 4 und 5. Insbesondere wird damit die Holztafelbauweise in Gebäudeklasse 5 erstmals explizit einbezogen, was in der 2020er-Fassung nicht vorgesehen war. Damit werden mehrgeschossige Wohn- und Bürogebäude in Holzbauweise bis knapp unterhalb der Hochhausgrenze systematisch erfasst – zahlreiche frühere Einzelfall- und Sonderlösungen entfallen. |
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Neue Systematik und Nachweislogik |
Die Struktur ist nun leistungsbezogener, mit definierten Schutzzielen und modular aufgebauten Nachweiswegen. Planer können zwischen
wählen. Die Richtlinie ist dadurch klarer gegliedert, praxisnäher und verringert die Abhängigkeit von abP, aBG und projektbezogenen Genehmigungen. |
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Angepasste technische Detailregelungen |
Überarbeitet wurden
Zudem wurden Anforderungen an
in beziehungsweise an Holzbauteilen konkretisiert, um den Brandschutz im mehrgeschossigen Holzbau robuster und reproduzierbarer zu gestalten. |
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Einführung in den Ländern |
Die notifizierte Richtlinie soll über die MVV TB 2025/1 als technische Baubestimmung eingeführt werden. Bundesländer wie NRW, Bayern und auch Schleswig-Holstein ermöglichen ihre Anwendung bereits vorab per Erlass oder VV TB. Baden-Württemberg hatte Teile der Neufassung bereits 2023 vorweggenommen. So entsteht schrittweise ein einheitlicherer Rechtsrahmen für den modernen Holzbau in Deutschland. |
Fazit zur MHolzBauRL
Die MHolzBauRL stellt die Grundlage für den sicheren und genehmigungsfähigen Einsatz von Holz im Bauwesen dar. Sie schafft verbindliche Regelungen, um das Brandrisiko in Holzfassaden und tragenden Konstruktionen zu minimieren, ohne die Vorteile des nachwachsenden Baustoffs zu schmälern. Für Fachplaner, Bauaufsichten und Brandschutzbeauftragte bietet die Muster-Holzbau-Richtlinie damit ein unverzichtbares Werkzeug, um innovative Bauprojekte auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen.