Gewalthilfegesetz: Inhalt, Umsetzung und Bedeutung für Kinderschutz
27.01.2026 | L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Täglich müssen Frauenhäuser in Deutschland schutzsuchende Frauen und deren Kinder abweisen. Allein im Jahr 2022 konnten laut bundesweiter Frauenhaus-Statistik 2024 über 16.000 Frauen – davon mehr als 10.000 mit Kindern – keinen Schutz finden, weil die Plätze fehlten. Mit dem Gewalthilfegesetz, das am 28. Februar 2025 in Kraft trat, soll sich das ändern. Es verpflichtet die Bundesländer zum Ausbau des Hilfesystems und schafft einen kostenlosen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung. Doch was beinhaltet das Gesetz genau und welche Änderungen bringt es für den Kinderschutz?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Gewalthilfegesetz?
- Was beinhaltet das Gewalthilfegesetz?
- Das bedeutet das Gewalthilfegesetz für den Kinderschutz
- So erfolgt die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes
Was ist das Gewalthilfegesetz?
Das Gewalthilfegesetz (GewHG) soll ein verlässliches Hilfesystem für Frauen und deren Kinder in ganz Deutschland schaffen, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind. Es konkretisiert staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und setzt die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention um (internationales Abkommen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen).
Im Fokus des Gewalthilfegesetzes stehen folgende Ziele:
- Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt
- Intervention bei Gewaltvorfällen
- Milderung der Gewaltfolgen
- Verhinderung zukünftiger Gewalthandlungen
Gewalthilfegesetz: Aktueller Stand
Nach dem Kabinettsbeschluss im November 2024 stimmte der Bundestag am 31. Januar 2025 dem Gewalthilfegesetz zu. Der Bundesrat folgte am 14. Februar 2025. Am 28. Februar 2025 trat das Gewalthilfegesetz in weiten Teilen in Kraft.
Was beinhaltet das Gewalthilfegesetz?
Das Gewalthilfegesetz regelt, wie Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer sowie häuslicher Gewalt gegen Frauen und deren Kinder in Deutschland funktionieren sollen.
Rechtsanspruch auf kostenlosen Schutz und Beratung
Ab dem 1. Januar 2032 haben von Gewalt betroffene Frauen und Kinder einen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung (§ 3 GewHG). Sie können kostenfrei in Schutzeinrichtungen untergebracht werden und erhalten Unterstützung – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen.
Wichtig: Wenn eine Einrichtung keine freien Plätze hat oder aus fachlichen Gründen nicht helfen kann, muss die betroffene Person an eine andere geeignete Einrichtung vermittelt werden (§ 4 Absatz 3 GewHG).
Flächendeckendes Hilfesystem wird Pflicht
Die Bundesländer müssen ab 2027 sicherstellen, dass ein bedarfsgerechtes Netz an Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen zur Verfügung steht (§ 5 GewHG). Dabei müssen die Einrichtungen angemessen geografisch verteilt sein.
Mindeststandards für Einrichtungen
Die Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 6 GewHG). So schreibt das Gewalthilfegesetz zum Beispiel Folgendes vor:
- Das Personal ist hinreichend fachlich qualifiziert.
- Die Einrichtungen sorgen für eine einfache Kontaktaufnahme und sind rund um die Uhr erreichbar.
- Die Einrichtungen sind barrierefrei zugänglich.
Das bedeutet das Gewalthilfegesetz für den Kinderschutz
Das Gewalthilfegesetz enthält zwar keine direkten neuen Pflichten für Kitas, Schulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. So bleibt das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht) vorrangig zuständig für den Kinderschutz. Dort finden sich zum Beispiel die Pflicht zur Erstellung von Kinderschutzkonzepten für Kitas oder die Regelungen zu Meldepflichten bei einer Kindeswohlgefährdung.
Was sich jedoch mit dem Gewalthilfegesetz für den Kinderschutz ändert: Kinder, die häusliche oder geschlechtsspezifische Gewalt gegenüber nahestehenden Personen miterleben, werden als eigenständig gewaltbetroffene Personen anerkannt (§ 2 GewHG). Sie haben somit eigene Ansprüche auf Schutz, Beratung und Unterstützung.
Außerdem regelt das Gewalthilfegesetz, wie Schutzeinrichtungen und Jugendämter bei betroffenen Kindern zusammenarbeiten (§ 4 Absatz 4 GewHG).
Dabei wird zwischen zwei Situationen unterschieden:
- Ein Kind sucht selbstständig Schutz: Begibt sich ein gewaltbetroffenes Kind selbstständig in eine Schutzeinrichtung, muss das Jugendamt informiert werden.
- Ein Kind ist mit einer Bezugsperson in Schutz: Befindet sich ein Kind mit einer gewaltbetroffenen Bezugsperson in einer Schutzeinrichtung oder wendet es sich selbstständig an eine Fachberatungsstelle, prüft die Einrichtung zunächst, ob eine Gefährdung vorliegt. Erst danach wird entschieden, ob das Jugendamt einbezogen wird.
Kitas, Schulen und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden im Gesetz als wichtige Partner genannt. Sie sollen mit dem Hilfesystem strukturiert vernetzt werden (§ 1 Absatz 3 GewHG) und müssen ab 28. Februar 2027 nachweisen, dass sie die geforderten Anforderungen aus § 6 GewHG einhalten erfüllen.
Um diese Pflichten zu erfüllen, gibt es passende Arbeitshilfen zum Thema Kinderschutz:
So erfolgt die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes
Das Gewalthilfegesetz wird schrittweise bis 2032 in Deutschland umgesetzt. Ein Überblick über den gestaffelten Zeitplan:
| 28. Februar 2025 | Das Gesetz tritt in weiten Teilen in Kraft. |
| Bis 31. Dezember 2026 | Die Bundesländer müssen eine Bestandsaufnahme ihrer Schutzeinrichtungen vorlegen und einen Entwicklungsplan für das Schutz- und Beratungsangebot sowie ein Finanzierungskonzept erstellen (§ 8 Absatz 3 GewHG). |
| Ab 1. Januar 2027 | Die Bundesländer sind verpflichtet, ein flächendeckendes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen (§ 5 Absatz 1 GewHG). Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die finanzielle Beteiligung des Bundes mit 2,6 Milliarden Euro über zehn Jahre. |
| Bis 28. Februar 2027 | Alle Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie die Mindeststandards aus § 6 GewHG einhalten. |
| 30. Juni 2029 | Die Bundesländer legen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ihren ersten Bericht über die Bestandsaufnahme, Entwicklungsplanung und den Umsetzungsstand vor (§ 8 Absatz 3 GewHG). |
| Ab 1. Januar 2032 | Der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt in Kraft. |
| 2033 | Das Gesetz wird evaluiert (§ 11 GewHG). |
Quelle: Frauenhauskoordinierung e. V.