Abfallbeauftragtenverordnung: Diese Betriebe müssen einen Abfallbeauftragten bestellen
03.05.2023 | J. Morelli – Online Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Am 1. Juni 2017 trat die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft. Sie regelt seitdem die Bestellung von Abfallbeauftragten und die Anforderungen an diese neu. Ganz konkret wird von Betrieben mit bestimmten Abfallprodukten verlangt, einen Betriebsbeauftragten für Abfall und für die fachgerechte Entsorgung zu etablieren. Welche Sparten sind davon betroffen? Was gibt es bei der Bestellung zu beachten?Inhaltsverzeichnis
- Betriebe, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen
- Abfallbeauftragtenverordnung definiert die Ansprüche an Abfallbeauftragte
- Abfallbeauftragter: Aufgaben und Pflichten nach KrWG
- KrGW: Aufgaben eines Abfallbeauftragten
- Fazit: Warum Abfallbeauftragter und Abfallbeauftragtenverordnung?
Betriebe, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen
Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) tritt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft. Die Novelle der Verordnung (2017) betrifft besonders zwei Bereiche: Zum einen erweitert die AbfBeauftrV den Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen. Zum anderen definiert sie erstmals die Ansprüche an den Betriebsbeauftragten für Abfall.
Diejenigen Betriebe, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, sind:
1. Die Betreiber folgender Anlagen:
- Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
- Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen.
- Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 (= größer 6.000 kg/d BSB5) gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
- Genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Aushangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind:
- Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, sowie
- Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist.
2. Hersteller und Vertreiber, die Abfälle freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 zurücknehmen.
Also Hersteller und Vertreiber, die
- pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen.
- mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Es sei denn, die von ihnen bestellten Dritten haben bereits einen Abfallbeauftragten bestellt.
- die Rücknahme von mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gewährleisten.
- pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen.
- mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen.
- die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräte anbieten. Es sei denn, die von ihnen beauftragten Dritten beschäftigen einen Abfallbeauftragten.
- Fahrzeug- und Industriebatterien produzieren und Fahrzeug- und Industriealtbatterien gemäß dem Batteriegesetz zurücknehmen. Ausgenommen sind die Hersteller, die einem freiwilligen System für die Rücknahmen von Fahrzeug- und Industriealtbatterien angeschlossen sind.
Betreiber von Rücknahmesystemen, die
- Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
- Elektro- und Elektroaltgeräte zurücknehmen.
- Gerätealtbatterien zurücknehmen (Gemeinsame und herstellereigene Rücknahmesysteme).
- Fahrzeug- und Industriealtbatterien freiwillig zurücknehmen.
Wichtig: Der Verstoß gegen die Bestellpflicht des Abfallbeauftragten nach § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft werden.
Abfallbeauftragtenverordnung 2017 definiert Ansprüche an Abfallbeauftragte
Zum ersten Mal werden in der neuen Abfallbeauftragtenverordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten konkretisiert. Der Gesetzgeber will damit eine bisher vorhandene Regelungslücke schließen. Die klaren Regeln sollen den Betrieben außerdem die Umsetzung erleichtern.
Solche Beauftragten haben einen weiträumigen Zuständigkeitsbereich und müssen sich in verschiedenen Thematiken auskennen. Dazu gehört z. B. das Thema Trinkwasser und der Bereich Immissionsschutz.
Produktempfehlungen
Passende Nachschlagewerke mit den wichtigsten Informationen für die Praxis bieten das „Trinkwasserpaket“ und das Praxishandbuch „TA Luft 2021“. Sie geben einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften und enthalten sofort anwendbaren Vorlagen.
Abfallbeauftragter: Aufgaben und Pflichten nach KrWG und Abfallbeauftragtenverordnung
Ein Abfallbeauftragter hat einige Rechte: Nach § 57 des Immissionsschutzgesetzes (BImschG) hat er ein Vortragsrecht bei der Geschäftsführung. Außerdem müssen ihm die Firmen Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben gewähren. Das BImschG spricht dem Abfallbeauftragten zudem einen besonderen Kündigungsschutz zu.
Doch laut § 8 der neuen Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) muss der Betriebsbeauftragte für Abfall auch hohe Ansprüche erfüllen. Demnach ist eine Person nicht als Abfallbeauftragter geeignet, wenn sie verurteilt worden ist, weil sie wegen Folgendes verstoßen hat:
- Strafrecht über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten oder Umweltdelikte,
- Immissionsschutz,- Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrecht,
- Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrecht,
- Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrecht,
- Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrecht,
- seine Pflichten als Abfallbeauftragter,
- oder wenn sich der Abfallbeauftragte nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, sodass seine Interessen gefährdet sind.
Abfallbeauftragter muss folgende Fachkunde mitbringen
Will eine Person Abfallbeauftragter werden, muss sie die erforderliche Fachkunde mitbringen. Was dazu gehört ist im §9 der Abfallbeauftragtenverordnung geregelt.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- die erforderliche Ausbildung vorhanden ist.
- während einer einjährigen praktischen Tätigkeit die nötigen Kenntnisse erworben worden sind.
- die betroffene Person an mindestens einem von der Behörde anerkannten Lehrgang teilgenommen hat.
Der Abfallbeauftragte ist zudem verpflichtet, über den aktuellen Wissensstand für seine Tätigkeit zu verfügen, indem er Fortbildungen besucht.
KrWG: Aufgaben eines Abfallbeauftragten
Der Abfallbeauftragte steht Unternehmen, die einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen müssen, als Berater zur Seite. Seine Aufgaben sind im § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelt. Er ist demnach berechtigt und verpflichtet,
- den Weg des Abfalls von der Entstehung bis zur Beseitigung zu begleiten.
- die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen sowie mögliche Mängel mitzuteilen.
- Die Betriebe darüber aufzuklären,
- wie die anfallenden Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
- welche Maßnahmen ergriffen werden können, um das Wohl der Allgemeinheit nicht zu gefährden.
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie Erzeugnisse hinzuweisen und dabei mitzuwirken.
- dem Betreiber jährlich über getroffene Maßnahmen zu berichten.
Fazit: Warum Abfallbeauftragter und Abfallbeauftragtenverordnung?
Offiziell sieht das BMUV den Abfallbeauftragten als wichtiges Instrument betrieblicher Selbstüberwachung. Gleichzeitig war eine Novellierung der Abfallbeauftragtenverordnung ein Muss, um mit wirtschaftlich-technischen Entwicklungen Schritt halten zu können, bzw. modernen Anforderungen im Abfallmanagement nachzukommen.
Vor allem abfallwirtschaftliche Produktionsstätten rückten durch die novellierte Abfallbeauftragtenverordnung in den Fokus. Dabei geht es nicht nur darum, Abfälle vor deren Entstehung zu vermeiden, gezielt deren Weiterverwertung im Blick zu haben oder schlicht sicherzustellen, dass Stoffe mit Gefährdungspotenzial nicht in Wasserkreisläufe etc. gelangen.
→ Nicht zuletzt normiert die AbfBeauftrV seit 2017 auch umfassend die Anforderungen an Abfallbeauftragte und führte damit einen Qualitätsstandard ein.
Quellen: Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), Bundesgesetzblatt, Kreislaufwirtschatsgesetz (KrWG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), Abwasserverordnung (AbwV), Verpackungsverordnung (VerpackV), Batteriegesetz (BattG), https://www.bmuv.de/gesetz/verordnung-ueber-betriebsbeauftragte-fuer-abfall