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Nachhaltiges Produktdesign in der EU: Kernelemente der neuen Ökodesign-Verordnung

10.08.2026 | S. Horsch / C. Wilhelm – Online Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Ökodesign-Verordnung: Mann in grünem Pullover hält eine hellgrüne Einkaufstasche mit großem Recycling-Symbol vor neutralem Hintergrund.
KI-generiert

Seit 18. Juli 2024 gilt die neue Ökodesign Verordnung (ESPR – Ökodesign Verordnung für nachhaltige Produkte). Sie legt den Fokus auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten, die Förderung der Kreislaufwirtschaft, eine breitere Produktabdeckung, umfassendere Umweltanforderungen, verpflichtende Produktinformationen, die Einbeziehung der Lieferkette und die Förderung von Innovation. Mit den Veränderungen rund um die nationale Umsetzung im Jahr 2026 wurden außerdem die Marktüberwachung und die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die europäischen Vorgaben greifen, angepasst. Alle wichtigen Fragen dazu beantwortet dieser Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Ökodesign?
  2. Was besagt die Ökodesign Verordnung?
  3. Wann tritt die Ökodesign-Verordnung in Kraft?
  4. Für wen gilt die Ökodesign Verordnung?
  5. Welche Sanktionen drohen bei Missachtung der Vorschriften?
  6. Welche Produkte fallen unter die Ökodesign Verordnung?
  7. Welche Ausnahmen von der Ökodesign Verordnung gibt es?
  8. Was bringt der digitale Produktpass?
  9. Wie geht es weiter?
  10. Fazit

Was ist Ökodesign?

Das Konzept Ökodesign hat zum Ziel, die Umweltbelastung, also den ökologischen Fußabdruck eines Produktes, von der Entstehung bis zur Entsorgung so gering wie möglich zu halten. Es erweitert klassische Produkt-Anforderungen wie Funktionalität oder Preis-/Leistungsverhältnis um den Aspekt der Umweltfreundlichkeit.

→ Auch Verbraucher profitieren vom Ökodesign. Denn je stromsparender und langlebiger ein Produkt ist, umso mehr Geld bleibt im eigenen Geldbeutel.

Was besagt die Ökodesign Verordnung?

Die Ökodesign-Richtlinie legt den rechtlichen Rahmen für nachhaltiges Produktdesign innerhalb der EU. Seit 2005 definiert diese europäische Rechtsvorschrift die Mindestanforderungen an Produkte und deren umweltgerechte Gestaltung. Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG von 2009 erweitert den Anwendungsbereich auf alle Produkte, die Energie verbrauchen, wie zum Beispiel Fernseher, die Wärmepumpe, oder industrielle Transformatoren.

Seit 18. Juli 2024 gilt die neue Ökodesign-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte:

Die Verordnung (EU) 2024/1781 (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, kurz: ESPR) schreibt Ökodesign-Anforderungen fest – und zwar weit umfassender, als es mit der bisherigen Richtlinie 2009/125/EG und den zugehörigen delegierten Rechtsakten der Fall war. Hierbei geht es jedoch nicht um die Sicherheit von Produkten im eigentlichen Sinn, sondern um Beschaffenheitsanforderungen im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung von Produkten allgemein.

Der alleinige Fokus auf dem Energieverbrauch bei der Nutzung betreffender Produkte ist nur noch ein Teilaspekt. Vielmehr sind die Fragen der Entwicklung einer (weitgehend) klimaneutralen Kreislaufwirtschaft und der Energieeffizienz im weitest denkbaren Sinn in den Blick zu nehmen. Somit ist dieser Rechtsakt auch wiederum ein wichtiger Teil der Umsetzung des European Green Deal

Die neue Verordnung will dafür sorgen, dass Produkte nicht nur Energie und Ressourcen schonen – ein Produkt soll auch:

  • haltbar,
  • zuverlässig,
  • wiederverwendbar,
  • nachrüstbar und
  • reparierbar

sein.

Zu den Anforderungen des Ökodesigns gehört auch, dass die Produktion sozial fair abläuft. Damit wird auch ein wesentlicher Punkt des Environmental Social Governance erfüllt.

Im Mai 2026 hat der Bundestag außerdem ein Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung europäischer Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung beschlossen. Auf seiner Basis verändern sich die Marktüberwachung und die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die europäischen Vorgaben. Die neuen Regelungen treten zum 1. November 2026 in Kraft.

→ Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) übersetzt die Ökodesign-Richtlinie in deutsches Recht.

Recht auf Reparatur

Seit 31. Juli 2026 gilt in Deutschland durch die sogenannte Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (EU 2024/1799) das Recht auf Reparatur. Es soll verhindern, dass reparierbare Produkte zu früh ersetzt werden, und Reparaturen für Verbraucher attraktiver machen.

→ Es stellt keinen allgemeinen Anspruch auf jede kostenlose Reparatur dar. Hersteller müssen nur bestimmte Waren reparieren, für die das EU-Recht konkrete Reparierbarkeitsvorgaben vorsieht und die in Anhang II der Richtlinie genannt sind, zum Beispiel bestimmte Haushaltsgeräte und Smartphones. Die Reparatur muss – sofern sie nicht unmöglich ist – innerhalb angemessener Zeit und zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Dies gilt grundsätzlich auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung.

Hersteller dürfen Reparaturen nicht ohne legitimen Grund durch Vertragsbedingungen, Software oder Hardware behindern. Vorgeschriebene Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturinformationen müssen zugänglich und zu angemessenen Preisen verfügbar sein. Zudem müssen Hersteller über ihre Reparaturleistungen und typische Preise informieren.

Die Mitgliedstaaten müssen Reparaturen zusätzlich fördern, etwa durch Gutscheine oder Informationsangebote. Bis Januar 2028 entsteht eine europäische Online-Plattform zur Suche nach Reparaturbetrieben.

Die Richtlinie ergänzt die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781: Ökodesign regelt die technische Reparierbarkeit von Produkten, das Recht auf Reparatur stärkt den praktischen Zugang zur Reparatur.

Quellen: EUR-Lex, , Europäische KommissionBMJV

Wann tritt die Ökodesign-Verordnung in Kraft?

Die europäische Verordnung (EU) 2024/1781 besitzt unmittelbare Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten, im Wesentlichen seit dem 18. Juli 2024. Es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Allerdings wurden die deutschen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung im Jahr 2026 an die europäischen Vorgaben angepasst.

In der Verordnung (EU) 2024/1781 ist neben dem generellen Anwendungsbeginn eine Fülle von Fristen und Terminen genannt, die in Verbindung mit der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen stehen. Zur besseren Übersicht sind die verschiedenen Termine und Fristen nachstehend zusammengefasst aufgelistet und erläutert:

Zentrale Termine

18. Juli 2024: Inkrafttreten der Ökodesign‑Verordnung und Beginn des neuen Rahmens, die alte Ökodesign‑Richtlinie gilt nur noch über zahlreiche Übergangsregeln fort.

16. April 2025: Veröffentlichung des ersten ESPR‑Arbeitsplans 2025–2030, der priorisierte Produktgruppen und Zeitpläne festlegt.

Seit 19. Juli 2025: Erste delegierte Rechtsakte dürfen frühestens in Kraft treten; ab dann beginnen konkrete Anforderungen an einzelne Produktgruppen zu greifen.

Übergangsfristen für Produktanforderungen Delegierte Rechtsakte zu einzelnen Produktgruppen enthalten jeweils eigene Übergangsfristen. Typisch ist:
  • In der Regel haben Wirtschaftsakteure 18 Monate ab Inkrafttreten des jeweiligen delegierten Rechtsakts, um die neuen Ökodesign‑Anforderungen zu erfüllen. 
  • Für bestimmte, schon heute geregelte Produktgruppen sieht die EU Übergangszeiträume mindestens bis Ende 2026 vor, in denen bisherige Maßnahmen weiter gelten.
Digitaler Produktpass (DPP) Der DPP wird nicht zu einem festen Datum für alle Produkte gleichzeitig Pflicht, sondern produktspezifisch:
  • Die Pflicht entsteht jeweils erst, wenn ein delegierter Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe in Kraft tritt; dieser arbeitet wiederum mit Übergangsfristen (in der Regel mindestens 18 Monate).
  • Erste Produktgruppen (u. a. Textilien, Eisen, Stahl, bestimmte Elektrogeräte) sollen nach bisheriger Planung schrittweise mit DPP-Pflichten belegt werden. Im Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission zudem zum ersten Mal harmonisierte Normen für den Produktpass. Diese betreffen unter anderem den Datenaustausch, Produkterkennungen sowie die Interoperabilität der System.
Verbot der Vernichtung unverkaufter Produkte Auch hier gelten gestaffelte Fristen:
  • Das Verbot der Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte gilt seit dem 19. Juli 2026 zunächst für große Unternehmen.
  • Für mittelgroße Unternehmen greift die Pflicht deutlich später, nämlich ab 19. Juli 2030.

Für wen gilt die Ökodesign Verordnung?

Im Prinzip ist die Verordnung auf „alle Produkte“ anwendbar, wie mit dem Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2024/1781 definiert: „[…] alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; […]“.

Fast jeder Hersteller, der innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Produkt verkauft, muss dafür sorgen, dass es den Ökodesign-Anforderungen und damit den vorgegebenen Umwelt-Kriterien entspricht. Das gilt für alle Produkte, die

  • Strom bzw. Energie verbrauchen,
  • in großer Stückzahl verkauft werden,
  • die Umwelt stark beeinflussen.

→ Die Ökodesign-Richtlinie gilt auch für Onlinehandel und Importware.

Welche Sanktionen drohen bei Missachtung der Vorschriften?

Je nachdem, welche Vorgaben missachtet werden, drohen unterschiedliche Sanktionen. Wer schwerwiegende Verstöße begeht, und zum Beispiel unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet, muss mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro rechnen (siehe auch Verordnung (EU) 2024/1781). Bußgelder bis 10.000 Euro drohen, wenn Verstöße gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten vorliegen.

→ Ab einer Geldbuße von 7.500 Euro können Unternehmen zudem (bis zu drei Jahren) von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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Welche Produkte fallen unter die Ökodesign Verordnung?

Die neue EU-Verordnung erweitert den Produktkreis von bislang energieverbrauchenden Produkten wie

  • Leuchtmittel,
  • Kühlschränke oder
  • Heizungen, die direkt Energie verbrauchen, und

energieverbrauchsrelevanten Produkten wie

  • Fenster,
  • Dämmmaterialien oder
  • Wasserhähne, die den Energieverbrauch indirekt beeinflussen,

auf fast alle Arten von Produkten, die in der EU verkauft werden.

So sollen fortan auch

  • Kleidung und Schuhe,
  • Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium sowie
  • Reinigungsmittel und Chemikalien

auf ihre ökologische Verträglichkeit geprüft werden. 

Die Einführung neuer Ökodesign-Anforderungen erfolgt Schritt für Schritt über produktspezifische delegierte Rechtsakte. Der ESPR-Arbeitsplan 2025-2030 nennt hierfür unter anderem Textilien, Möbel, Reifen sowie Eisen und Stahl als priorisierte Produktgruppen.

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 Die Ökodesign Verordnung gilt für fast jeden Hersteller, der innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Produkt verkauft, – so auch für Hersteller textiler Bekleidung wie hier.

Welche Ausnahmen von der Ökodesign Verordnung gibt es?

Ausgenommen sind bislang nur wenige Produktbereiche. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Lebensmittel,
  • Futtermittel,
  • Arzneimittel,
  • lebende Organismen,
  • Fahrzeuge
  • oder Produkte des Bereichs Sicherheit und Verteidigung.

Was bringt der digitale Produktpass?

Der digitale Produktpass soll Verbrauchern und Firmen bei der umweltbewussten Kaufentscheidung helfen. So informiert er je nach Produkt über:  

  • Haltbarkeit
  • Wiederverwendbarkeit
  • Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit
  • Höchstgehalte an sogenannten besorgniserregenden Stoffen
  • Ressourceneffizienz
  • Rezyklatanteil
  • Wiederaufbereitung und Recycling
  • Ausweisung des CO2- bzw. Umweltfußabdruckes

Auch die bisherige Energieverbrauchskennzeichnung klärt über die Umwelteigenschaften eines Produktes auf. Sie soll allerdings noch um einen Reparierbarkeits-Index bzw. ein Ökodesign-Label ergänzt werden.

Im Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission erstmals harmonisierte Normen für den digitalen Produktpass. Diese betreffen unter anderem den

  • Datenaustausch, 
  • eindeutige Produktkennungen und 
  • die Interoperabilität der Systeme 
und sollen eine einheitliche technische Umsetzung innerhalb der EU unterstützen.

Wie geht es weiter?

Die neue Ökodesign-Verordnung ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft. Sie hilft maßgeblich dabei, Produkte ressourcenschonender, umweltfreundlich und langlebiger zu machen und hebt die EU in eine führende Position im globalen Umweltschutz. Die Einführung des digitalen Produktpasses ermöglicht es Verbrauchern und Unternehmen, fundierte wie nachhaltige Entscheidungen zu treffen. Mit der Konkretisierung der technischen Vorgaben und der Modernisierung der nationalen Umsetzung wird die Verordnung nun auch für Hersteller und weitere Wirtschaftsakteure immer wichtiger.

Fazit:

Die neue Ökodesign-Verordnung ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft. Sie hilft maßgeblich dabei, Produkte ressourcenschonender, umweltfreundlich und langlebiger zu machen und hebt die EU in eine führende Position im globalen Umweltschutz. Die Einführung des digitalen Produktpasses ermöglicht es Verbrauchern und Unternehmen, fundierte wie nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

Quellen: „Digitale Vorlagensammlung Nachhaltigkeitsberichterstattung“, Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments

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