Entbudgetierung Hausärzte: Was das GVSG für Hausarztpraxen bedeutet

19.03.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Sie könnte die medizinische Versorgung in Deutschland grundlegend verändern: die Entbudgetierung der Hausärzte. Sie wurde im Januar 2025 beschlossen und soll im Herbst desselben Jahres in Kraft treten. Auf welche Änderungen müssen sich Hausarztpraxen jetzt einstellen und welche gesetzlichen Regelungen sind dabei zu beachten?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Entbudgetierung Hausärzte?
  2. Wann tritt Entbudgetierung in Kraft?
  3. Wie funktioniert die Entbudgetierung?
  4. Gesetz zur Entbudgetierung Hausärzte
  5. Ausblick: Was kommt künftig auf Hausarztpraxen zu?

Was bedeutet Entbudgetierung Hausärzte?

Die Entbudgetierung für Hausärzte bezeichnet die Abschaffung der bisherigen Budgetierung der Vergütung für hausärztliche Leistungen. Bislang waren die Honorare der Hausarztpraxen durch feste Budgets gedeckelt, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistungsmenge. Dadurch konnte es vorkommen, dass die Ärztinnen und Ärzte für zusätzliche Leistungen nur teilweise oder gar nicht bezahlt wurden.

Mit der Entbudgetierung ab 2025 entfällt diese Begrenzung, sodass die Ärzteschaft für alle erbrachten Leistungen bundesweit vollständig vergütet werden. So erhalten Hausarztpraxen auch dann noch das gesamte Honorar, wenn sie neue Patientinnen und Patienten in den Praxen aufnehmen oder wenn sie bei diesen mehr Leistungen als bisher erbringen.

Ziel der Regelung ist es, die Leistungsbereitschaft der Hausarztpraxen zu erhöhen und so die medizinische Versorgung in Deutschland zu verbessern.

Wann tritt Entbudgetierung in Kraft?

Die Entbudgetierung der Hausärzte soll ab dem 1. Oktober 2025 gelten.  Das dazugehörige Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) trat größtenteils am 1. März 2025 in Kraft und wurde im Januar 2025 von der Ampel-Regierung im Bundestag beschlossen. Der erste Gesetzentwurf wurde im April 2024 vorgestellt.

Allerdings ist die grundsätzliche Regelung nicht neu: Bereits seit dem 1. April 2023 gilt eine solche Entbudgetierung für die Kinder- und Jugendmedizin.

Wie funktioniert die Entbudgetierung?

Nach § 87a Absatz 3c SGB V ist die Entbudgetierung der Hausärzte wie folgt geplant:

  • Volle Vergütung: Ab Oktober 2025 erhalten Hausarztpraxen für alle erbrachten Leistungen die vollständige Vergütung – es gibt keine Budgetobergrenze mehr.
  • Kein gedeckeltes Honorar: Die bisherige Begrenzung durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung entfällt für hausärztliche Leistungen.
  • Berechnung: Die Honorare werden auf Grundlage der Vergütung aus dem Jahr 2023 berechnet und angepasst.
  • Quartalsweise Anpassung: Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen legen die Vergütung für jedes Quartal neu fest.
  • Mögliche Ausgleichszahlungen: Falls die festgelegte Vergütung nicht ausreicht, um alle hausärztlichen Leistungen abzudecken, müssen die Krankenkassen zusätzliche Zahlungen leisten.
  • Datenübermittlung und Kontrolle: Die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen müssen regelmäßig Daten austauschen, um die Vergütungen zu überwachen und gegebenenfalls anzupassen.

Bis 2027 soll analysiert werden, wie diese neuen Anforderungen die Versorgung und Honorare beeinflussen.

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Welche Leistungen sind betroffen?

Von der Budgetierung werden künftig alle Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung befreit –inklusive der dazugehörigen Hausbesuche. Wichtig ist, dass diese Leistungen zum sogenannten hausärztlichen Leistungsbedarf gehören, also nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt wurden.

Kosten und Finanzierung

Laut Gesetzentwurf des GVSG soll die Entbudgetierung der Hausärzte zu jährlichen Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im unteren dreistelligen Millionenbetrag führen.

Die Einführung der zwei neuen Vergütungspauschalen und die dazugehörige Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM) soll hingegen keine Mehr- oder Minderausgaben für die GKV verursachen.

Gesetz zur Entbudgetierung Hausärzte

Die gesetzliche Grundlage der Entbudgetierung bildet das sogenannte Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG).

Es ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und sieht Maßnahmen zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung vor, wie etwa:

  • Abschaffung der Budgetierung für Hausärztinnen und Hausärzte nach § 87a Absatz 3c SGB V
  • Einführung neuer Vergütungspauschalen:
    • Quartalsübergreifende Versorgungspauschale für chronisch kranke Patientinnen und Patienten
    • Vorhaltepauschale für die bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen und bedarfsgerechte Öffnungszeiten
  • Bürokratieabbau bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

Darüber hinaus beinhaltet das GVSG unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Stärkung der Selbstverwaltung und Patientenvertretung
  • Kommunale und psychotherapeutische Versorgung
  • Schnellere Bewilligungsverfahren in der Hilfsmittelversorgung
  • Transparenz bei Kranken- und Pflegekassen
  • Änderungen im Versicherungsrecht
  • Prüf- und Kontrollrechte
Insgesamt soll das GVSG die Gesundheitsversorgung in Deutschland verbessern – unter Berücksichtigung der Interessen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen.

Ausblick: Was kommt künftig auf Hausarztpraxen zu?

Für Hausarztpraxen bedeutet die Entbudgetierung eine grundlegende Veränderung in der Vergütungsstruktur. Mithilfe der aufgehobenen Honorarbegrenzungen können die Praxen ihre Leistungen ohne finanzielle Einschränkungen anzubieten. Dies könnte zu einer höheren Motivation führen, zusätzliche Leistungen zu erbringen sowie in die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu intensivieren.

Allerdings sollten sich Hausärztinnen und Hausärzte auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand einstellen, der für die Dokumentation und Abrechnung der erbrachten Leistungen anfallen könnte. Hier können bewährte Arbeitshilfen unterstützen.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzgebungskalender (18. Jahrgang, Heft 3), Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)