Liposuktion bei Lipödem: Kassenleistung jetzt unabhängig vom Krankheitsstadium

06.07.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Liposuktion Lipödem: Wickelverband am Unterschenkel und Fuß wird von einer Pflegekraft angelegt.
© kuzenkova – stock.adobe.com

Seit dem 1. Juli 2026 können Ärztinnen und Ärzte die Liposuktion bei Lipödem unabhängig vom Krankheitsstadium zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Damit endet die bisherige Beschränkung der Kostenübernahme auf Patientinnen mit Lipödem im Stadium III. Die Liposuktion ist nun grundsätzlich in allen drei Stadien der Erkrankung eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung – sofern die festgelegten medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Liposuktion und Lipödem: Was ist ein Lipödem? 
  2. Wann ist eine Liposuktion bei Lipödem sinnvoll?
  3. Was besagt der neue G-BA-Beschluss? Überblick
  4. Liposuktion Lipödem: Voraussetzungen für die Kostenübernahme
  5. Liposuktion Lipödem: Ablauf und Methode
  6. Liposuktion Lipödem: Was bedeutet es für Betroffene?

Liposuktion und Lipödem: Was ist ein Lipödem?

Das Lipödem ist eine chronische, schmerzhafte Fettverteilungsstörung, die fast ausschließlich Frauen betrifft. Charakteristisch ist eine disproportionale und meist symmetrische Vermehrung des Unterhautfettgewebes an Beinen und teilweise auch an Armen.

Typische Beschwerden sind

  • Druckschmerzen,
  • Berührungsempfindlichkeit,
  • erhöhte Neigung zu Blutergüssen sowie
  • Schwellungen und Schweregefühle in den betroffenen Körperregionen.

Die genauen Ursachen sind bislang nicht vollständig geklärt. Häufig treten die ersten Symptome im Zusammenhang mit hormonellen Veränderungen wie Pubertät, Schwangerschaft oder Wechseljahren auf. 

Wann ist eine Liposuktion bei Lipödem sinnvoll?

Eine Liposuktion bei Lipödem kann sinnvoll sein, wenn die Beschwerden trotz konsequenter konservativer Therapie deutlich bestehen bleiben und die Lebensqualität eingeschränkt ist. Ziel ist nicht primär "Abnehmen", sondern die Reduktion von Schmerzen, Druckempfindlichkeit, Hämatomneigung und Umfangsbeschwerden.

Eine Liposuktion kommt infrage, wenn:

  • gesichertes Lipödem vorliegt, idealerweise durch erfahrene Fachärzte, zum Beispiel Phlebologie, Lymphologie, Dermatologie oder Gefäßmedizin.
  • Schmerzen, Spannungsgefühl oder Druckempfindlichkeit im Fettgewebe bestehen.
  • Konservative Maßnahmen wie Kompression, Bewegung, Gewichtsmanagement und gegebenenfalls manuelle Lymphdrainage nicht ausreichend helfen.
  • die Beschwerden Alltag, Beruf, Mobilität oder Sportfähigkeit stark beeinträchtigen.
  • es trotz stabilem Gewicht zu einer fortschreitenden Umfangszunahme der betroffenen Areale kommt.
  • keine relevanten Gegenanzeigen gegen eine Operation bestehen.

Wann eher nicht oder erst später?

Eine Liposuktion ist weniger sinnvoll oder sollte verschoben werden bei:

  • unklarer Diagnose
  • stark schwankendem oder deutlich erhöhtem Gewicht ohne begleitendes Therapiekonzept
  • unbehandelten Venenerkrankungen oder Lymphproblemen
  • schweren Gerinnungsstörungen oder erhöhtem OP-Risiko
  • unrealistischen Erwartungen, zum Beispiel vollständige Heilung oder reine Gewichtsreduktion

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Was besagt der neue G-BA-Beschluss? Überblick

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 beschlossen, die Liposuktion bei Lipödem unabhängig vom Krankheitsstadium in den regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Der Beschluss trat Anfang Oktober 2025 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) erfolgten zum 1. Juli 2026, sodass die Leistung seit diesem Zeitpunkt regulär abgerechnet werden kann.

Zuvor war die Liposuktion lediglich für Patientinnen mit Lipödem im Stadium III und im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung als Kassenleistung möglich. Grundlage für die Neuregelung waren die Ergebnisse einer vom G-BA veranlassten Erprobungsstudie, die einen Nutzen der Liposuktion gegenüber einer ausschließlich konservativen Behandlung nachweisen konnte.

Der Bewertungsausschuss hat hierfür neue beziehungsweise angepasste Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen:

  • Für Liposuktionen an Unterschenkel, Unterarm, Oberarm und Ellenbogen gilt seit dem 1. Juli 2026 die GOP 31095 mit einer Bewertung von 4.750 Punkten beziehungsweise 605,17 Euro.
  • Für Eingriffe an Oberschenkel und Knie kommt weiterhin die GOP 31096 mit 6.037 Punkten beziehungsweise 769,14 Euro zur Anwendung. Die bisherige GOP 31097 wurde gestrichen.

Liposuktion Lipödem: Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Liposuktion bei Lipödem ist auch weiterhin an klare medizinische Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in der Qualitätssicherungs-Richtlinie des G-BA festgelegt. Vor einer Operation muss die Diagnose fachärztlich gesichert und die Indikation entsprechend den Vorgaben der Richtlinie geprüft werden.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören:

  • Eine über mindestens sechs Monate durchgeführte konservative Behandlung, beispielsweise mit Kompressionstherapie, Bewegungstherapie und weiteren geeigneten Maßnahmen, die keine ausreichende Besserung der Beschwerden erbracht hat.
  • In den sechs Monaten vor der Indikationsstellung darf keine Gewichtszunahme erfolgt sein.
  • Bei einem BMI unter 32 kg/m² bestehen keine zusätzlichen adipositasbezogenen Einschränkungen; alle übrigen Voraussetzungen der Richtlinie müssen jedoch erfüllt sein.
  • Bei einem BMI zwischen 32 und 35 kg/m² ist die Liposuktion nur zulässig, wenn die sogenannte Waist-to-Height-Ratio (Verhältnis von Taillenumfang zu Körpergröße) die vom G-BA festgelegten altersabhängigen Grenzwerte nicht überschreitet.
  • Bei einem BMI von mehr als 35 kg/m² ist eine Liposuktion als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nicht zulässig. In diesem Fall muss zunächst eine Behandlung der Adipositas erfolgen.
  • Diagnose und Indikationsprüfung erfolgen im Rahmen der qualitätssichernden Vorgaben des sogenannten Vier-Augen-Prinzips.

Liposuktion Lipödem: Ablauf und Methode 

Die Liposuktion erfolgt in der Regel unter Anwendung schonender Verfahren wie der Tumeszenz-Technik. Je nach individueller Situation können auch wasserstrahlassistierte oder andere moderne Verfahren eingesetzt werden. 

Je nach Ausprägung des Lipödems können mehrere Eingriffe erforderlich sein. Nach der Operation ist in der Regel eine konsequente Nachbehandlung mit Kompressionsversorgung und weiteren unterstützenden Maßnahmen sinnvoll, um das Behandlungsergebnis zu stabilisieren.

Studienergebnisse zeigen, dass die Liposuktion bei vielen Patientinnen zu einer deutlichen und langfristigen Reduktion von Schmerzen und Einschränkungen der Lebensqualität führen kann. Eine vollständige Beschwerdefreiheit kann jedoch nicht garantiert werden.

Liposuktion Lipödem: Was bedeutet es für Betroffene?

Für Patientinnen mit Lipödem in den Stadien I und II stellt die Neuregelung einen wichtigen Fortschritt dar. Erstmals können gesetzlich Versicherte unabhängig vom Krankheitsstadium Zugang zu einer kassenfinanzierten Liposuktion erhalten, sofern die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.

Zuvor mussten viele Betroffene die Behandlung selbst bezahlen oder konnten eine Kostenübernahme erst bei einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium erhalten. Mit der Aufnahme der Liposuktion in den regulären Leistungskatalog steht die Behandlung nun grundsätzlich in allen Stadien zur Verfügung.

Wichtig ist jedoch, dass mögliche Folgeeingriffe wie Hautstraffungsoperationen in der Regel nicht zum regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Ob eine Kostenübernahme im Einzelfall möglich ist, hängt von den jeweiligen medizinischen Voraussetzungen und der Entscheidung der Krankenkasse ab. Patientinnen sollten sich daher frühzeitig fachärztlich beraten lassen und die individuellen Voraussetzungen für eine Behandlung prüfen.

Quellen: www.kbv.de