Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) 2025: Übersicht, Berechnung und Sanktionen

10.11.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Am 4. November 2025 wurde die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) geändert. Sie definiert, wie viele Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte pro Fachbereich eines Krankenhauses in einer Schicht mindestens beschäftigt sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Einrichtungen über genügend Fachkräfte verfügen, um die Patientinnen und Patienten zu behandeln. Welche Grenzwerte gelten und welche Sanktionen drohen Krankenhäusern, wenn sie die Vorgaben nicht einhalten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die PpUGV?
  2. Aktuelle Änderungen für das Gesundheitswesen ab 2025
  3. Übersicht: In welchen Bereichen gelten welche Untergrenzen?
  4. Berechnung der PpuG
  5. Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Was ist die PpUGV? – Bedeutung

Die PpUGV ist eine gesetzliche Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Sie regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in bestimmten Krankenhausbereichen nach § 137i SGB V. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass für alle Krankenhäuser ausreichend Personal zur Verfügung steht. Die Verordnung trat erstmals am 6. Oktober 2018 in Kraft und wurde seitdem immer wieder geändert. Die derzeit aktuellste Fassung wurde am 6. November 2025 im Bundesgesetzblatt  Nr. 267 verkündet.

Inhaltlich befasst sich die Verordnung mit Anforderungen an die Ermittlung der betroffenen Bereiche, des Pflegeaufwands und der Übermittlung der dazugehörigen Daten. Außerdem sind in Anlage 1 Indikatoren-DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs aufgeführt. Sie beeinflussen die Entscheidung, ob es in einem Krankenhaus Bereiche gibt, die von der PpUGV betroffen sind.

Was ist eine Pflegepersonaluntergrenze?

Diese Grenze beschreibt die maximale Anzahl von Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft sowie die maximale Anzahl von Pflegehilfskräften pro examinierter Pflegekraft. Sie ist in § 6 der PpUGV geregelt und unterscheidet zwischen Tag- und Nacht- bzw. Wochenend- und Feiertagsschichten.

Warum wurde die PpUGV eingeführt?

Die PpUGV wurde entwickelt, um eine Mindestanzahl an Pflegekräften in bestimmten sensiblen Krankenhausbereichen zu gewährleisten. Das Besondere: Die Verordnung gilt als Ersatzvornahme der Bundesregierung.

Hintergrund: Ursprünglich hatte das BMG den Krankenhäusern vorgeschrieben, die verbindlichen Personaluntergrenzen selbst festzulegen. Allerdings scheiterte dieses Vorhaben aufgrund massiver Kritik der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen. Auch die nachfolgenden Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen führten zu keinem Ergebnis, weshalb die Gesetzgebung im Oktober 2018 schließlich  die PpUGV veröffentlichte.

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Für wen gilt die Verordnung?

Sie greift für alle sogenannten pflegesensitiven Krankenhausbereiche. Diese werden vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt und basieren auf den Indikatoren-DRGs der Anlage der Verordnung.

So gilt eine Abteilung nach § 3 Absatz 2 PpuGV als pflegesensitiver Bereich, wenn die nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) übermittelten Daten des Vorjahres folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Eine der im Anwendungsbereich der PpUGV genannten Fachabteilungen ist mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen.
  • Mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung sind in die jeweiligen Indikatoren-DRGs der Fachabteilungen der PpUGV einzuordnen.
  • Es gab im vergangenen Jahr mindestens 4.500 Belegungstage in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Fachabteilungen der Verordnung.

Laut Anwendungsbereich (§ 1 PpUGV) gelten die Pflegepersonaluntergrenzen für folgende medizinische Abteilungen:

  • Intensivmedizin
  • Inneren Medizin
  • Geriatrie
  • Unfallchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Allgemeine Chirurgie
  • Orthopädie
  • Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Kardiologie
  • Neurologie
  • Pädiatrie (allgemeine Pädiatrie, pädiatrische Intensivmedizin, spezielle Pädiatrie, neonatologische Pädiatrie)
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Rheumatologie
  • Urologie
  • Herzchirurgie

Die Untergrenzen der PpUGV gelten nicht, falls die jeweils geltenden Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft vorschreiben.

Unabhängig davon sind die Krankenhäuser zur Mitarbeit verpflichtet. Kommen sie dem nicht nach, greifen die geltenden Sanktionsvereinbarungen.

Aktuelle Änderungen für das Gesundheitswesen ab 2025

Die letzte Fassung von 4. November 2025 enthält einige angepasste Indikatoren-DRGs im Fallpauschalen-Katalog (Anhang 1 der PpUGV). Die aktuelle Version des Katalogs liefert das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Details zu den einzelnen Änderungen der DRGs von November 2025 finden Sie hier.

Neue Personalgrenzwerte gab es hingegen zuletzt mit der Fassung vom 9. November 2023. Somit gelten die damals festgelegten Grenzwerte auch in 2025 und 2026.

Ist die PpUGV noch gültig?

Ja, die PpUGV gilt auch in den Jahren 2025 und 2026. Ursprünglich sollte sie zum 31. Dezember 2019 auslaufen, allerdings scheiterten die bis dahin geplanten Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen. Daher erließ das BMG die ausstehenden Regelungen im November 2020 erneut als Ersatzvornahme in Form einer Ablöseverordnung.

So traten zum 1. Januar 2021 neue Untergrenzen in Kraft, wobei von dort an jedes Jahr zum ersten Januar neue Grenzwerte für weitere pflegesensitive Bereiche gelten sollen.

Übersicht: Wie viele Pflegekräfte pro Station?

Die nachfolgende Übersicht zeigt zum einen die Pflegepersonaluntergrenzen für die maximale Anzahl an Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft (§ 6 Absatz 1 PpUGV). Zum anderen zeigt sie den maximalen Anteil an Pflegehilfskräften pro examinierter Pflegekraft in Prozent (§ 6 Absatz 2 PpUGV).

Pflegesensitive Bereiche Umsetzungsfrist ↓ Verhältnis Patientinnen und Patienten zu Pflegekraft Anteil Pflegehilfskraft pro Pflegekraft (in Prozent)
Untergrenze Tagschicht Untergrenze Nachtschicht Untergrenze Tagschicht Untergrenze Nachtschicht
Intensivmedizin bis 31.01.2021 2,5 zu 1 3,5 zu 1 8 % 0 %
Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin ab 01.02.2021 2 zu 1 3 zu 1 5 % 5 %
Geriatrie - 10 zu 1 20 zu 1 15 % 20 %
Allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie vom 01.02.2021
bis 31.12.2021
10 zu 1 20 zu 1 10 % 10 %
  Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie ab 01.01.2022 10 zu 1 20 zu 1 10 % 10 %
Innere Medizin und Kardiologie ab 01.02.2021 10 zu 1 22 zu 1 10 % 10 %
Herzchirurgie ab 01.02.2021 7 zu 1 15 zu 1 5 % 0 %
Neurologie ab 01.02.2021 10 zu 1 20 zu 1 8 % 8 %
  Neurologische Schlaganfalleinheit ab 01.02.2021 3 zu 1 5 zu 1 0 % 0 %
  Neurologische Frührehabilitation ab 01.02.2021  5 zu 1 12 zu 1 10 % 10 %
Pädiatrie von 01.02.2021
bis 31.12.2021
6 zu 1 10 zu 1 5 % 5 %
  Allgemeine Pädiatrie ab 01.01.2022 6 zu 1 10 zu 1 5 % 5 %
  Spezielle Pädiatrie ab 01.01.2022 6 zu 1 14 zu 1 5 % 5 %
  Neonatologische Pädiatrie ab 01.01.2022 3,5 zu 1 5 zu 1 5 % 5 %
Gynäkologie und Geburtshilfe* ab 01.01.2022 8 zu 1 18 zu 1 5 % 0 %
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie ab 01.01.2023 10 zu 1 22 zu 1 10 % 5 %
Rheumatologie ab 01.01.2023 13 zu 1 30 zu 1 10 % 5 %
Neurochirurgie ab 01.01.2024 9 zu 1 18 zu 1 10 % 5 %

*Zur Einhaltung der Untergrenzen in diesem Bereich darf ein Krankenhaus auch Hebammen miteinberechnen, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes besitzen.

Wie berechne ich die PpUGV bzw. die Pflegepersonaluntergrenzen?

Die Berechnung der Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt durch eine entsprechende Datenermittlung des BMG. Laut dazugehörigen Referentenentwurf von Oktober 2020 handelt es sich hierbei um einen „empirisch abgeleiteten Perzentil- bzw. Quartilansatz“. Dadurch sollen besonders die Versorgungsbereiche ihre Personalbelastung senken, für die im Bundesdurchschnitt die höchsten Belastungszahlen ermittelt wurden. Hiervon sind rund 25 Prozent der Versorgungsbereiche betroffen. Sie müssen ihre Personalbelastung an die restlichen 75 Prozent der Bereiche anpassen.

Eine weitere Kennziffer ist der sogenannte Pflegepersonalquotient. Für dessen Berechnung wird nach § 137j SGB V das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zu individuellem Pflegeaufwand eines Krankenhauses ermittelt. Mit diesem Quotienten will die Bundesregierung im gesamten Krankenhaus eine gute Pflege sowie die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleisten. Des Weiteren soll so deutlich werden, ob eine Klinik gemessen an ihrem Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzt. Die für die einzelnen Standorte ermittelten Pflegepersonalquotienten finden Verantwortliche auf der Internetseite des InEK.

Ergänzend dazu gibt es Regelwerke wie das Pflegestärkungsgesetz, das die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Beschäftigten in der Pflege verbessern soll.

Unabhängig davon müssen die Krankenhäuser anhand monatlicher Durchschnittswerte regelmäßig berechnen, ob sie die geltenden Pflegepersonaluntergrenzen einhalten. Außerdem müssen sie quartalsweise sämtliche Schichten aufzeigen, in denen sie die Grenzen unterschritten.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Die PpUG-Sanktions-Vereinbarung zeigt, welche Sanktionen drohen, wenn Krankenhäuser die geltenden Personaluntergrenzen nicht einhalten können. Die Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2021 und wurde zuletzt am 4. Dezember 2024 geändert.

Wann drohen Sanktionen?

Gemäß § 1 sind Sanktionen in folgenden Situationen vorgesehen:

  • Ein Krankenhaus hat die Pflegepersonaluntergrenze nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereiches im Ein-Monats-Durchschnitt nicht eingehalten UND es besteht kein Ausnahmetatbestand nach § 7 PpUGV oder § 6 Absatz 2 PpUG-Sanktions-Vereinbarung.
  • Es wurde nach § 6 Absatz 3 PpUGV nicht sichergestellt, dass mindestens einer Pflegefachkraft im Monatsdurchschnitt anwesend ist.

Welche Sanktionen sind möglich?

Zu den möglichen Sanktionen zählt insbesondere ein Vergütungsabschlag oder eine entsprechende Verringerung der Fallzahl für die betroffenen Stationen im darauffolgenden Vereinbarungszeitraum.

Darüber hinaus sind bestimme Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus die folgenden Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt:

  • Quartalsmeldungen
  • Jahresmeldung
  • Meldung der pflegesensitiven Bereiche (Mitteilungspflicht nach § 5 Absatz 3 und 4 PpUGV)
  • Datenübermittlung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen
  • Unzulässige Personalverlagerungen (Mitteilungspflicht nach § 8 Absatz 2 PpUGV)

Um solch negative Auswirkungen zu vermeiden, ist es wichtig, dass Krankenhäuser ihre Pflegekennzahlen kennen. So lässt sich unter anderem eine aussagekräftige Einschätzung über die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung abgeben. Denn je passender die Kennzahlen und je deutlicher ihre Aussagekraft, desto einfacher sind die damit verbundenen Steuerungsmöglichkeiten.

Quellen: Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV), BGBl. Nr. 267 vom 06.11.2025, Bundesgesundheitsministerium, Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

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