Was sind Hybrid DRG? – Aktueller Stand und Fallpauschalen zur Vergütung medizinischer Leistungen
08.03.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Seit Januar 2025 gelten neue Pauschalen zur Vergütung von Hybrid DRG. Sie erweitern das bestehende DRG-System (Diagnosis-Related Groups), indem sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen mit solchen Fallpauschalen vergütet werden können. Dieser Beitrag erläutert die Funktionsweise der Hybrid DRG, den Entstehungsprozess dahinter und die Auswirkungen auf die Abrechnung von Krankenhaus- und Vertragsarztleistungen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Hybrid DRG? – Definition
Die Hybrid DRG ist eine neue Vergütungssystematik für medizinische Leistungen, bei der Krankenhäusern und Vertragsarztpraxen spezielle Fallpauschalen gezahlt werden. Die Abkürzung DRG steht für „diagnosis-related groups“ (deutsch „diagnosebezogene Fallgruppen“). Hybrid bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Pauschale sowohl von ambulanten als auch von stationären Leistungserbringenden abgerechnet werden kann (sektorengleiche oder sektorenübergreifende Vergütung).
So können Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Krankenhäuser seit Anfang Januar 2024 für ausgewählte Leistungen die gleiche Vergütung erhalten. Welche Leistungen das sind, ist in einem speziellen Katalog – der Hybrid-DRG-Verordnung – definiert.
Ziel der Hybrid-DRGs ist es, die bislang ungenutzten Potenziale der Ambulantisierung in Deutschland effektiver zu nutzen. Denn einige Leistungen, die in anderen Ländern bereits ambulant durchgeführt werden, müssen in Deutschland noch vollstationär erfolgen. Durch die Hybrid DRG soll es mehr Anreize geben, medizinische Behandlungen ambulant zu erbringen. Das soll langfristig für weniger unnötig stationäre Behandlungen sorgen und die Pflegekräfte in Krankenhäusern entlasten.
Wann kommt die Hybrid DRG?
Die neue Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 und ersetzt die vorherige Verordnung von 2024. Leistungserbringende können die in der Verordnung vorgegebenen Fallpauschalen bis Ende 2025 nutzen. Diese Befristung besteht, weil das DRG-System nach § 17b Absatz 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) jährlich weiterentwickelt wird.
Ursprünglich sollte die erste Vereinbarung bis zum 31. März 2023 auf den Weg gebracht werden. Allerdings konnten sich die beteiligten Vertragsparteien (GKV-Spitzenverband, DKG und KBV) nicht fristgerecht auf eine gemeinsame Ausgestaltung einigen. Daher wurde die sektorengleiche Vergütung in Form der Hybrid DRG sowie die dazugehörigen Leistungen als Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Nun trat zum 1. Januar 2025 eine neue Verordnung in Kraft.
Änderungen durch neue Verordnung 2025
Die Hybrid-DRG-Verordnung 2025 erweitert den bisherigen Leistungskatalog von zwölf auf insgesamt 22 Leistungsgruppen. Zu den neuen Hybrid DRG gehören folgende Leistungen:
- Eingriffe an Analfisteln
- Endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas
- Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
- Lymphknotenbiopsien
Zusätzlich wurden bereits bekannte DRG angepasst oder verschoben, etwa für Hernienoperationen und arthroskopische Eingriffe. So umfasst der Katalog künftig 575 OPS-Kodes.
Darüber hinaus wurden alle gültigen Fallpauschalen für die Abrechnung angehoben. So unterteilt die Verordnung nun in zwei Arten von Pauschalen:
- Fallpauschale der Hybrid-DRG ohne postoperative Nachbehandlung im Krankenhaus
- Fallpauschale der Hybrid-DRG zuzüglich postoperativer Nachbehandlung im Krankenhaus (+ 30 Euro)
Eine Liste der konkreten Pauschalen für 2025 findet sich im folgenden Abschnitt.
Welche Hybrid DRG gibt es?
Die Hybrid-DRG-Verordnung beschreibt in Anlage 1, für welche Leistungen die besonderen Fallpauschalen gezahlt werden. Hierzu enthält der Hybrid-DRG-Katalog 2025 eine indikationsspezifische Prozedurenliste (OPS-Kodes) sowie den jeweiligen OPS-Text für die betroffenen Leistungsbereiche.
Zu diesen Bereichen gehören:
- Arthrodesen der Zehengelenke
- Bestimmte Hernienoperationen
- Eingriffe an Analfisteln
-
Eingriffe an Galle, Leber, Pankreas
- Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
- Entfernung von Harnleitersteinen
- Exzision eines Sinus pilonidalis
- Lymphknotenbiopsien
- Ovariektomien
Die konkreten Hybrid-DRG und die Höhe der jeweiligen Fallpauschalen sind in Anlage 2 der Verordnung definiert:
Hybrid-DRG ↓ | Leistungen | Pauschale ohne postoperative Nachbehandlung | Pauschale zuzüglich postoperativer Nachbehandlung |
E02N (neu) |
|
1.880,22 Euro | 1.910,22 Euro |
G09N |
|
2.227,33 Euro | 2.257,33 Euro |
G24M |
|
1.852,71 Euro | 1.882,71 Euro |
G24N |
|
2.000,81 Euro | 2.030,81 Euro |
G26M (neu) |
|
929,36 Euro | 959,36 Euro |
G26N (neu) |
|
961,98 Euro | 991,98 Euro |
H41M (neu) |
|
1.380,29 Euro | 1.410,29 Euro |
H41N (neu) |
|
1.641,24 Euro | 1.671,24 Euro |
I20M |
|
1.014,94 Euro | 1.044,94 Euro |
I20N |
|
1.095,02 Euro | 1.125,02 Euro |
J09N |
|
1.199,83 Euro | 1.229,83 Euro |
L17N |
|
1.356,45 Euro | 1.386,45 Euro |
L20M |
|
1.525,54 Euro | 1.555,54 Euro |
L20N |
|
1.999,51 Euro | 2.029,51 Euro |
M04M (neu) |
|
1.445,25 Euro | 1.475,25 Euro |
M04N (neu) |
|
1.587,87 Euro | 1.617,87 Euro |
M05N (neu) |
|
1.171,39 Euro | 1.201,39 Euro |
N05N |
|
1.712,81 Euro | 1.742,81 Euro |
N07N |
|
1.722,32 Euro | 1.752,32 Euro |
N25N |
|
1.568,91 Euro | 1.598,91 Euro |
Q03N (neu) |
|
1.693,16 Euro | 1.723,16 Euro |
R14N (neu) |
|
1.484,37 Euro | 1.514,37 Euro |
Das dazugehörige Abrechnungsverfahren ist ebenfalls in der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung (§ 7) geregelt.
Abrechnung der Hybrid DRG
Das Abrechnungsverfahren für Krankenhäuser nach § 108 SGB V ist in der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung beschrieben. Leistungserbringende nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V orientieren sich an der Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG-AV).
Für die Gültigkeit der oben genannten Pauschalen ist jeweils folgender Tag entscheidend:
- Krankenhäuser: Tag der Aufnahme der Patientin oder des Patienten in das Krankenhaus
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte: Tag der Leistungserbringung
Ab diesem Zeitpunkt kann die jeweilige Fallpauschale der Hybrid DRG für die gesamte Dauer der erbrachten Leistungen nur einmal berechnet werden – unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringenden.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung