Öffentliche Ausschreibungen: BGH erklärt Angebotswertung nach Schulnoten für zulässig

16.10.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Schon seit Längerem beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage, ob bei öffentlichen Auftragsvergaben die Schulnotenmethode zulässig ist oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat nun am 4. April 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die sich auf das neue Vergaberecht stützt.

 

Berücksichtigte Kriterien bei öffentlichen Ausschreibungen 

Bei der Vergabe von Aufträgen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber nicht nur den Preis, sondern auch Faktoren wie Nachhaltigkeit oder Umweltfreundlichkeit. Deshalb sehen sich die Auftraggeber oft mit der Frage konfrontiert, wie solche Qualitätskriterien in den Angeboten angemessen und nachvollziehbar bewertet werden können. 

Die Bewertung der einzelnen Kriterien nach Schulnoten setzte sich u.a. in der Praxis durch, wurde aber vom OLG Düsseldorf in der sog. "Schulnotenrechtsprechung" vom 2. November 2016 als intransparent und vergaberechtswidrig eingestuft. Das Gericht urteilte, dass solche Bewertungsmaßstäbe es dem Bieter unmöglich machten, im Vornherein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad sein Angebot bei bestimmten Anforderungen aufweisen muss, um eine bestimmte "Schulnote" zu bekommen. 

BGH: Schulnoten sind für Bewertung von öffentlichen Ausschreibungen zulässig 

Nachdem sich das OLG Düsseldorf bereits selbst von dieser Rechtsprechung verabschiedet hatte (Beschluss vom 8. März 2017), hat auch der Bundesgerichtshof beschlossen (Beschluss vom 4. April 2017), dass die Auftragsvergabe auch dann transparent und wettbewerbskonform ist, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt und zwar ohne dass die Vergabeunterlagen konkretisierende Angaben dazu enthalten müssen, wovon die zu erreichende Note abhängen soll. 

Auslöser für diesen Meinungswechsel war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Juli 2016. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die öffentlichen Auftraggeber ihre Bewertungskriterien nicht bekanntgeben müssen. Der Bieter muss demnach nicht im Vornherein erkennen können, welchen Erfüllungsgrad sein Angebot erfüllen muss, um mit einer bestimmten Note bewertet zu werden. 

EuGH: Leistungsbeschreibung der öffentlichen Ausschreibung muss transparent sein 

Der Bieter muss laut EuGH jedoch aus der Leistungsbeschreibung herauslesen können, auf welche Punkte der Auftraggeber Wert legt und welche Erwartungen ihn bei der Bewertung leiten. Bezüglich der Transparenz sind demnach die Leistungsbeschreibung sowie die Formulierungen der Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung als Prüfungsgegenstand anzusehen. Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet das, dass er sich vor der Ausschreibung darüber klar werden muss, worauf es ihm im Einzelnen ankommt. 

Die Entscheidung des BGHs ist deshalb bemerkenswert, weil sie sich bereits auf das neue Vergaberecht stützt. Das neue Vergaberecht muss bei jeder öffentlichen Ausschreibung berücksichtigt werden.

Das neue Vergaberecht

Damit Städte, Gemeinden und Kommunen, aber auch Bauunternehmen und Architekten alle Anforderungen dieses Gesetzes rechtskonform erfüllen können, wurde das Werk "Das neue Vergaberecht" erstellt. Es beinhaltet alle aktuellen Vorschriften für Ausschreibungen, Angebote und Vergabe bei öffentlichen Aufträgen. 

Quellen: Vergabeblog, KOMMUNAL

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