DGUV Vorschrift 49: Wer ist Verantwortlicher für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Freiwilligen Feuerwehren?

05.02.2020 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist im Juni 2018 erschienen und nach ihrer Inkraftsetzung durch die einzelnen Unfallversicherungsträger von den Feuerwehren zu berücksichtigen. Der neu aufgenommene Punkt „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ führt bei den Freiwilligen Feuerwehren jedoch regelmäßig zu Verunsicherung: Wer ist der genannte „Unternehmer“, der Verantwortlicher für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist? Die Kommune oder der Kommandant?

 

 

Wer ist nach DGUV Vorschrift 49 Verantwortlicher für die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz?  

Die aktuelle UVV Vorschrift für die Feuerwehren enthält in § 3 Abs. 1 die folgende zentrale Forderung: „Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen“. Doch wer ist in einer Freiwilligen Feuerwehr Unternehmerin/Unternehmer und trägt die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz? 

Die Gesamtverantwortung für die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz ist beim Träger öffentlicher Freiwilliger Feuerwehren anzusiedeln und nicht bei der Führung der Feuerwehr. Im Falle einer Freiwilligen Feuerwehr ist das ganz klar die Gemeinde bzw. Stadt. 

Kommune kann diese Organisation delegieren 

Eine Kommune hat die Möglichkeit, die Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes oder einen Teil davon an die Leitung der Feuerwehr zu delegieren. Das hat unbedingt schriftlich zu erfolgen. Es bleibt jedoch Pflicht der Kommune, notwendige Aus- und Fortbildungen zu veranlassen sowie benötigte Ausstattung für Übungen und den Ernstfall bereitzustellen. 

Nichtsdestotrotz bleibt die Gesamtverantwortung bei der Kommune. Das heißt, diese muss auch durch Aufsicht und Kontrolle sicherstellen, dass die auf die Führung der Feuerwehr delegierten Aufgaben bzw. Pflichten auch wirklich umgesetzt werden. Denn diese oberste Aufsichts- und Kontrollverpflichtung der Kommune ist nicht übertragbar. 

Quellen: „FEUERWEHR“ (Ausgabe 1-2/2019), Kreisfeuerwehrverband München 

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